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Stellungnahmen weiterer interessierter ... - EJPD - admin.ch

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Verordnung gegen die Abzockerei<br />

Vorentwurf<br />

re<strong>ch</strong>tigte unabhängige Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter gibt, dann ist das Verhältnis unter<br />

ihnen ni<strong>ch</strong>t klar.<br />

Abs. 4:<br />

M.E. sollte klargestellt werden, dass der Verwaltungsrat au<strong>ch</strong> einen von der Generalversammlung<br />

gewählten unabhängigen Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter in seiner Funktion<br />

einstellen kann, wenn er sofort eine Generalversammlung einberuft (Art. 726 Abs. 2<br />

OR). Dies könnte z.B. notwendig sein, wenn der Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter seine Fähigkeit<br />

(z.B. wegen eines Urkundendelikts) oder Unabhängigkeit verliert.<br />

Abs. 5:<br />

Da die Gesells<strong>ch</strong>aft zwingend einen unabhängigen Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter brau<strong>ch</strong>t, ist<br />

der Fall zu regeln, was passiert, wenn der unabhängige Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter und<br />

etwaige Stellvertreter zurücktreten, sterben, handlungsunfähig werden oder ihre<br />

Unabhängigkeit verlieren. Dies gilt umso mehr, als die Ernennung einer ni<strong>ch</strong>t von<br />

der Generalversammlung gewählten unabhängigen Stimmre<strong>ch</strong>tsvertretung strafbar<br />

ist (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 5 bzw. 6). M.E. ist es angezeigt, dass der Verwaltungsrat<br />

selber einen unabhängigen Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter bezei<strong>ch</strong>net. Eine Alternative wäre<br />

z.B. die Bezei<strong>ch</strong>nung dur<strong>ch</strong> den Ri<strong>ch</strong>ter, was aber m.E. wenig praktikabel und zu<br />

zeitaufwendig (die zeitli<strong>ch</strong>e Dringli<strong>ch</strong>keit könnte si<strong>ch</strong> daraus ergeben, dass der<br />

Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter kurz vor der Generalversammlung ausfällt) wäre. Zudem<br />

würde der Ri<strong>ch</strong>ter wohl ohnehin nur jene Person ernennen, die ihm der Verwaltungsrat<br />

vors<strong>ch</strong>lägt.<br />

Eine andere Frage ist, bis wann dieser unabhängige Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter im Amt<br />

bleiben soll. Da der unabhängige Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter nur an einer Generalversammlung<br />

eine Funktion hat, kann der vom Verwaltungsrat ernannte unabhängige<br />

Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter bis zur nä<strong>ch</strong>sten Generalversammlung im Amt bleiben; diese<br />

hat dann einfa<strong>ch</strong> einen neuen unabhängigen Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter zu wählen. Es ist<br />

aber ni<strong>ch</strong>t notwendig, sofort eine Generalversammlung einzuberufen.<br />

Art. 9 Erteilung von Vollma<strong>ch</strong>ten und Weisungen<br />

(Art. 689a Abs. 1 OR)<br />

1 Der Verwaltungsrat stellt si<strong>ch</strong>er, dass die Aktionäre die Mögli<strong>ch</strong>keit haben, dem<br />

unabhängigen Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag<br />

zu Verhandlungsgegenständen Weisungen zu erteilen.<br />

2 Er stellt si<strong>ch</strong>er, dass die Aktionäre die Mögli<strong>ch</strong>keit haben, dem unabhängigen<br />

Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter zu ni<strong>ch</strong>t angekündigten Anträgen zu Verhandlungsgegenständen<br />

sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Artikel 700 Absatz 3 OR 4<br />

allgemeine Weisungen zu erteilen.<br />

4 SR 220<br />

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