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Begründung - beteiligungsverfahren-baugb.de

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Stadt Wetzlar, Kernstadt: Bebauungsplan Nr. 298 „Nachtigallenpfad“ 7<br />

5.1. Art <strong>de</strong>r baulichen Nutzung<br />

5.1.1. Allgemeines Wohngebiet<br />

Zur Ausweisung gelangt ein vorwiegend <strong>de</strong>m Wohnen dienen<strong>de</strong>s Allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990 ). Allgemein zulässig sind:<br />

- Wohngebäu<strong>de</strong>,<br />

- die <strong>de</strong>r Versorgung <strong>de</strong>s Gebiets dienen<strong>de</strong>n Lä<strong>de</strong>n, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht stören<strong>de</strong><br />

Handwerksbetriebe und<br />

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.<br />

Hinzu kommen gemäß § 13 BauNVO Räume für freie Berufe (Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher<br />

Gewerbetreiben<strong>de</strong>r, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben).<br />

Aus städtebaulichen Grün<strong>de</strong>n setzt <strong>de</strong>r Bebauungsplan fest, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise<br />

zulässigen Nutzungen (Betriebe <strong>de</strong>s Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht stören<strong>de</strong> Gewerbebetriebe,<br />

Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) unzulässig sind. Der Ausschluss entspricht<br />

insofern <strong>de</strong>m städtebaulichen Ziel, innerhalb <strong>de</strong>s räumlichen Geltungsbereiches keine Nutzungen<br />

planungsrechtlich vorzubereiten, die <strong>de</strong>r angestrebten Standortqualität entgegen stehen können, ein erhöhtes<br />

Ziel- und Quellverkehrsaufkommen zur Folge haben o<strong>de</strong>r im Kontext <strong>de</strong>r im Umfeld vorhan<strong>de</strong>nen Wohnnutzung<br />

bzw. <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Plangebietes nicht o<strong>de</strong>r nur bedingt verträglich untergebracht wer<strong>de</strong>n können.<br />

5.2. Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung<br />

Das Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung wird unter Bezugnahme auf <strong>de</strong>n 2. Abschnitt <strong>de</strong>r BauNVO bestimmt durch:<br />

die zulässige Grundflächenzahl, die angibt, wie viel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.<br />

Die zulässigen Grundflächen dürfen durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,<br />

untergeordneten Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb <strong>de</strong>r Gelän<strong>de</strong>oberfläche, durch<br />

die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, regelmäßig bis zu 50 % überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

die zulässige Geschossflächenzahl, die angibt, wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.<br />

Für das Baugebiet gilt:<br />

Grundflächenzahl<br />

Geschossflächenzahl<br />

Traufhöhe / Firsthöhe<br />

GRZ = 0,4 – die festgesetzte Grundflächenzahl orientiert sich an <strong>de</strong>r Obergrenze<br />

<strong>de</strong>s § 17 BauNVO und <strong>de</strong>r Umgebung<br />

GFZ = 0,6 – die festgesetzte Geschossflächenzahl unterschreitet die zulässige<br />

Obergrenze <strong>de</strong>s § 17 BauNVO gestattet aber eine in Maßstab und Ausführung<br />

ortsgerechte Bebauung.<br />

TH = max. 4,5 m und FH = max. 7,0 m – die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen<br />

ermöglichen im Vergleich zu <strong>de</strong>r im Vorentwurf <strong>de</strong>s Bebauungsplanes<br />

ausschließlich vorgesehen max. zulässigen Gebäu<strong>de</strong>oberkante (OK Geb. ) nunmehr<br />

eine ein<strong>de</strong>utige und hinsichtlich <strong>de</strong>s städtebaulichen Umfel<strong>de</strong>s verträgliche<br />

Höhenentwicklung <strong>de</strong>r geplanten Bebauung, insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>m Hintergrund<br />

<strong>de</strong>s im Plangebiet vorhan<strong>de</strong>nen Höhenversatzes. Zu<strong>de</strong>m erfolgte<br />

eine Reduzierung <strong>de</strong>r max. zulässigen Höhenentwicklung von OK Geb. = 8,0 m<br />

auf nunmehr FH = max. 7,0 m.<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n – 07/2013

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