Begründung - beteiligungsverfahren-baugb.de
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Stadt Wetzlar, Kernstadt: Bebauungsplan Nr. 298 „Nachtigallenpfad“ 7<br />
5.1. Art <strong>de</strong>r baulichen Nutzung<br />
5.1.1. Allgemeines Wohngebiet<br />
Zur Ausweisung gelangt ein vorwiegend <strong>de</strong>m Wohnen dienen<strong>de</strong>s Allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990 ). Allgemein zulässig sind:<br />
- Wohngebäu<strong>de</strong>,<br />
- die <strong>de</strong>r Versorgung <strong>de</strong>s Gebiets dienen<strong>de</strong>n Lä<strong>de</strong>n, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht stören<strong>de</strong><br />
Handwerksbetriebe und<br />
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.<br />
Hinzu kommen gemäß § 13 BauNVO Räume für freie Berufe (Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher<br />
Gewerbetreiben<strong>de</strong>r, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben).<br />
Aus städtebaulichen Grün<strong>de</strong>n setzt <strong>de</strong>r Bebauungsplan fest, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise<br />
zulässigen Nutzungen (Betriebe <strong>de</strong>s Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht stören<strong>de</strong> Gewerbebetriebe,<br />
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) unzulässig sind. Der Ausschluss entspricht<br />
insofern <strong>de</strong>m städtebaulichen Ziel, innerhalb <strong>de</strong>s räumlichen Geltungsbereiches keine Nutzungen<br />
planungsrechtlich vorzubereiten, die <strong>de</strong>r angestrebten Standortqualität entgegen stehen können, ein erhöhtes<br />
Ziel- und Quellverkehrsaufkommen zur Folge haben o<strong>de</strong>r im Kontext <strong>de</strong>r im Umfeld vorhan<strong>de</strong>nen Wohnnutzung<br />
bzw. <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Plangebietes nicht o<strong>de</strong>r nur bedingt verträglich untergebracht wer<strong>de</strong>n können.<br />
5.2. Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung<br />
Das Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung wird unter Bezugnahme auf <strong>de</strong>n 2. Abschnitt <strong>de</strong>r BauNVO bestimmt durch:<br />
die zulässige Grundflächenzahl, die angibt, wie viel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.<br />
Die zulässigen Grundflächen dürfen durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,<br />
untergeordneten Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb <strong>de</strong>r Gelän<strong>de</strong>oberfläche, durch<br />
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, regelmäßig bis zu 50 % überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
die zulässige Geschossflächenzahl, die angibt, wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche im<br />
Sinne <strong>de</strong>s § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.<br />
Für das Baugebiet gilt:<br />
Grundflächenzahl<br />
Geschossflächenzahl<br />
Traufhöhe / Firsthöhe<br />
GRZ = 0,4 – die festgesetzte Grundflächenzahl orientiert sich an <strong>de</strong>r Obergrenze<br />
<strong>de</strong>s § 17 BauNVO und <strong>de</strong>r Umgebung<br />
GFZ = 0,6 – die festgesetzte Geschossflächenzahl unterschreitet die zulässige<br />
Obergrenze <strong>de</strong>s § 17 BauNVO gestattet aber eine in Maßstab und Ausführung<br />
ortsgerechte Bebauung.<br />
TH = max. 4,5 m und FH = max. 7,0 m – die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen<br />
ermöglichen im Vergleich zu <strong>de</strong>r im Vorentwurf <strong>de</strong>s Bebauungsplanes<br />
ausschließlich vorgesehen max. zulässigen Gebäu<strong>de</strong>oberkante (OK Geb. ) nunmehr<br />
eine ein<strong>de</strong>utige und hinsichtlich <strong>de</strong>s städtebaulichen Umfel<strong>de</strong>s verträgliche<br />
Höhenentwicklung <strong>de</strong>r geplanten Bebauung, insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>m Hintergrund<br />
<strong>de</strong>s im Plangebiet vorhan<strong>de</strong>nen Höhenversatzes. Zu<strong>de</strong>m erfolgte<br />
eine Reduzierung <strong>de</strong>r max. zulässigen Höhenentwicklung von OK Geb. = 8,0 m<br />
auf nunmehr FH = max. 7,0 m.<br />
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n – 07/2013