Versichert bei der VBG - sport-ID
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6. Leistungen<br />
Das Wichtigste nach Eintritt eines Versicherungsfalls<br />
ist die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong><br />
Gesundheit des <strong>Versichert</strong>en und die Wie-<br />
<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung in Ar<strong>bei</strong>t und Gesellschaft.<br />
Hierfür erbringt die <strong>VBG</strong> die nachstehend<br />
beschriebenen Leistungen.<br />
6.1 Leistungen zur Rehabilitation <strong>der</strong> Verletzten und <strong>der</strong> Berufserkrankten<br />
6.1.1 Medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Heilbehandlung)<br />
Bei Verletzungen durch Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />
<strong>bei</strong> Berufskrankheiten gewährt <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger<br />
Heilbehandlung. Die<br />
Heilbehandlung umfasst insbeson<strong>der</strong>e<br />
• Erstversorgung,<br />
Ausnahme: Die Kosten <strong>der</strong> Ersten Hilfe<br />
(z. B. Pflaster, Tape-Verbände, Eis-<br />
Spray) gehen zu Lasten des Vereins als<br />
Unternehmer. Hierzu gehören auch die<br />
Leistungen, die man von medizinischen<br />
Laien (Ersthelfer) im Rahmen <strong>der</strong> Ersten<br />
Hilfe erwarten kann.<br />
• Ärztliche Behandlung,<br />
• zahnärztliche Behandlung einschließlich<br />
<strong>der</strong> Versorgung mit Zahnersatz,<br />
• Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilund<br />
Hilfsmitteln,<br />
• häusliche Krankenpflege,<br />
• Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,<br />
• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />
einschließlich Belastungserprobung<br />
und Ar<strong>bei</strong>tstherapie.<br />
Heilbehandlung wird auch dann gewährt,<br />
wenn für den <strong>Versichert</strong>en die Gefahr besteht,<br />
dass eine Berufskrankheit entsteht,<br />
wie<strong>der</strong> auflebt o<strong>der</strong> sich verschlimmert.<br />
6.1.2 Ärztliche Behandlung<br />
Grundsätzlich sind versicherte Personen im<br />
Verein <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen in <strong>der</strong> freien Arztwahl<br />
eingeschränkt. Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit,<br />
Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer<br />
Woche o<strong>der</strong> in Fällen <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>erkrankung<br />
an Unfallfolgen besteht für den behandelnden<br />
Arzt eine Vorstellungspflicht <strong>bei</strong><br />
einem Durchgangsarzt (D-Arzt), von <strong>der</strong> nur<br />
ein an <strong>der</strong> – berufsgenossenschaftlichen<br />
– Heilbehandlung beteiligter Arzt (H-Arzt)<br />
befreit ist. D- und H-Ärzte werden als solche<br />
von den Berufsgenossenschaften zugelassen.<br />
Sie müssen Facharzt für Chirurgie o<strong>der</strong><br />
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie<br />
sein, über beson<strong>der</strong>e Kenntnisse und Erfahrungen<br />
auf dem Gebiet <strong>der</strong> Behandlung von<br />
Unfallverletzten verfügen sowie hinsichtlich<br />
Praxiseinrichtung und Personal bestimmte<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen erfüllen.<br />
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