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Versichert bei der VBG - sport-ID

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6. Leistungen<br />

Das Wichtigste nach Eintritt eines Versicherungsfalls<br />

ist die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong><br />

Gesundheit des <strong>Versichert</strong>en und die Wie-<br />

<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung in Ar<strong>bei</strong>t und Gesellschaft.<br />

Hierfür erbringt die <strong>VBG</strong> die nachstehend<br />

beschriebenen Leistungen.<br />

6.1 Leistungen zur Rehabilitation <strong>der</strong> Verletzten und <strong>der</strong> Berufserkrankten<br />

6.1.1 Medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Heilbehandlung)<br />

Bei Verletzungen durch Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<br />

<strong>bei</strong> Berufskrankheiten gewährt <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger<br />

Heilbehandlung. Die<br />

Heilbehandlung umfasst insbeson<strong>der</strong>e<br />

• Erstversorgung,<br />

Ausnahme: Die Kosten <strong>der</strong> Ersten Hilfe<br />

(z. B. Pflaster, Tape-Verbände, Eis-<br />

Spray) gehen zu Lasten des Vereins als<br />

Unternehmer. Hierzu gehören auch die<br />

Leistungen, die man von medizinischen<br />

Laien (Ersthelfer) im Rahmen <strong>der</strong> Ersten<br />

Hilfe erwarten kann.<br />

• Ärztliche Behandlung,<br />

• zahnärztliche Behandlung einschließlich<br />

<strong>der</strong> Versorgung mit Zahnersatz,<br />

• Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilund<br />

Hilfsmitteln,<br />

• häusliche Krankenpflege,<br />

• Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,<br />

• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

einschließlich Belastungserprobung<br />

und Ar<strong>bei</strong>tstherapie.<br />

Heilbehandlung wird auch dann gewährt,<br />

wenn für den <strong>Versichert</strong>en die Gefahr besteht,<br />

dass eine Berufskrankheit entsteht,<br />

wie<strong>der</strong> auflebt o<strong>der</strong> sich verschlimmert.<br />

6.1.2 Ärztliche Behandlung<br />

Grundsätzlich sind versicherte Personen im<br />

Verein <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen in <strong>der</strong> freien Arztwahl<br />

eingeschränkt. Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit,<br />

Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer<br />

Woche o<strong>der</strong> in Fällen <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>erkrankung<br />

an Unfallfolgen besteht für den behandelnden<br />

Arzt eine Vorstellungspflicht <strong>bei</strong><br />

einem Durchgangsarzt (D-Arzt), von <strong>der</strong> nur<br />

ein an <strong>der</strong> – berufsgenossenschaftlichen<br />

– Heilbehandlung beteiligter Arzt (H-Arzt)<br />

befreit ist. D- und H-Ärzte werden als solche<br />

von den Berufsgenossenschaften zugelassen.<br />

Sie müssen Facharzt für Chirurgie o<strong>der</strong><br />

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie<br />

sein, über beson<strong>der</strong>e Kenntnisse und Erfahrungen<br />

auf dem Gebiet <strong>der</strong> Behandlung von<br />

Unfallverletzten verfügen sowie hinsichtlich<br />

Praxiseinrichtung und Personal bestimmte<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen erfüllen.<br />

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