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Versichert bei der VBG - sport-ID

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1. Zuständigkeit<br />

1.1 Die Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> für Sportvereine<br />

Für viele Sportvereine stellen sich immer<br />

wie<strong>der</strong> folgende Fragen:<br />

Was will die <strong>VBG</strong> von uns? Warum müssen<br />

wir ihr angehören – wir sind doch schon<br />

privat versichert! Welche Vorteile haben wir<br />

davon?<br />

Diese Fragen soll im Folgenden eine Betrachtung<br />

<strong>der</strong> „Rechtlichen Grundlagen“,<br />

des „Standorts <strong>der</strong> Unfallversicherung im<br />

System <strong>der</strong> sozialen Sicherheit“, des „Bescheides<br />

über die Zuständigkeit“ und eine<br />

Darstellung <strong>der</strong> „Rechte und Pflichten <strong>der</strong><br />

Unternehmer“ beantworten.<br />

1.2 Rechtliche Grundlagen<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung wurde<br />

1884 als Ablösung <strong>der</strong> Unternehmerhaftpflicht<br />

geschaffen, von 1912 bis 1996 geregelt<br />

in <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung<br />

(RVO), seit 01.01.1997 im Siebten Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VII). Sie befreit den Unternehmer<br />

von Schadenersatzansprüchen<br />

<strong>der</strong> in seinem Unternehmen beschäftigten<br />

und/o<strong>der</strong> tätigen Personen, die aufgrund<br />

ihrer Tätigkeit zu Schaden gekommen sind.<br />

Neben diesen Unfällen aus rechtswidrigem<br />

und schuldhaftem Verhalten gibt es auch<br />

einen Entschädigungsanspruch für solche<br />

Schäden, die durch eine zwar rechtmäßige,<br />

aber für an<strong>der</strong>e mit Gefahren verbundene<br />

Beschäftigung (Gefährdungshaftung) entstanden<br />

sind.<br />

Die Einführung <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung<br />

befreite sowohl den Unternehmer<br />

als auch den Beschäftigten vom Nachweis<br />

des Verschuldens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gefährdung und<br />

sorgt seitdem ohne die Notwendigkeit ggf.<br />

langwieriger Prozesse für eine zügige und<br />

umfassende Entschädigung <strong>der</strong> Betroffenen<br />

direkt nach Eintritt eines Schadensfalles.<br />

Die soziale Ausgewogenheit im Hinblick auf<br />

den Entschädigungsumfang wird durch die<br />

gesetzliche Festlegung <strong>der</strong> Regelleistungen<br />

und <strong>der</strong> dazugehörigen Bemessungsgrößen<br />

für Geldleistungen erreicht. Zur wirtschaftlichen<br />

Ausgewogenheit dieser gesetzgeberischen<br />

Maßnahme trug die Entscheidung<br />

<strong>bei</strong>, die Beitragspflicht wegen des Wegfalls<br />

<strong>der</strong> unternehmerischen Haftung allein den<br />

Unternehmern zu übertragen. Dazu war es<br />

allerdings notwendig, alle Unternehmen<br />

zu erfassen und unter Berücksichtigung<br />

fachlicher Gesichtspunkte nach Solidargemeinschaften<br />

(Berufsgenossenschaften und<br />

Gewerbezweige) zu ordnen (§§ 120, 121<br />

SGB VII).<br />

Die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit<br />

kann durch eine private Versicherung<br />

nicht ersetzt werden.<br />

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