Versichert bei der VBG - sport-ID
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1. Zuständigkeit<br />
1.1 Die Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> für Sportvereine<br />
Für viele Sportvereine stellen sich immer<br />
wie<strong>der</strong> folgende Fragen:<br />
Was will die <strong>VBG</strong> von uns? Warum müssen<br />
wir ihr angehören – wir sind doch schon<br />
privat versichert! Welche Vorteile haben wir<br />
davon?<br />
Diese Fragen soll im Folgenden eine Betrachtung<br />
<strong>der</strong> „Rechtlichen Grundlagen“,<br />
des „Standorts <strong>der</strong> Unfallversicherung im<br />
System <strong>der</strong> sozialen Sicherheit“, des „Bescheides<br />
über die Zuständigkeit“ und eine<br />
Darstellung <strong>der</strong> „Rechte und Pflichten <strong>der</strong><br />
Unternehmer“ beantworten.<br />
1.2 Rechtliche Grundlagen<br />
Die gesetzliche Unfallversicherung wurde<br />
1884 als Ablösung <strong>der</strong> Unternehmerhaftpflicht<br />
geschaffen, von 1912 bis 1996 geregelt<br />
in <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung<br />
(RVO), seit 01.01.1997 im Siebten Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VII). Sie befreit den Unternehmer<br />
von Schadenersatzansprüchen<br />
<strong>der</strong> in seinem Unternehmen beschäftigten<br />
und/o<strong>der</strong> tätigen Personen, die aufgrund<br />
ihrer Tätigkeit zu Schaden gekommen sind.<br />
Neben diesen Unfällen aus rechtswidrigem<br />
und schuldhaftem Verhalten gibt es auch<br />
einen Entschädigungsanspruch für solche<br />
Schäden, die durch eine zwar rechtmäßige,<br />
aber für an<strong>der</strong>e mit Gefahren verbundene<br />
Beschäftigung (Gefährdungshaftung) entstanden<br />
sind.<br />
Die Einführung <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung<br />
befreite sowohl den Unternehmer<br />
als auch den Beschäftigten vom Nachweis<br />
des Verschuldens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gefährdung und<br />
sorgt seitdem ohne die Notwendigkeit ggf.<br />
langwieriger Prozesse für eine zügige und<br />
umfassende Entschädigung <strong>der</strong> Betroffenen<br />
direkt nach Eintritt eines Schadensfalles.<br />
Die soziale Ausgewogenheit im Hinblick auf<br />
den Entschädigungsumfang wird durch die<br />
gesetzliche Festlegung <strong>der</strong> Regelleistungen<br />
und <strong>der</strong> dazugehörigen Bemessungsgrößen<br />
für Geldleistungen erreicht. Zur wirtschaftlichen<br />
Ausgewogenheit dieser gesetzgeberischen<br />
Maßnahme trug die Entscheidung<br />
<strong>bei</strong>, die Beitragspflicht wegen des Wegfalls<br />
<strong>der</strong> unternehmerischen Haftung allein den<br />
Unternehmern zu übertragen. Dazu war es<br />
allerdings notwendig, alle Unternehmen<br />
zu erfassen und unter Berücksichtigung<br />
fachlicher Gesichtspunkte nach Solidargemeinschaften<br />
(Berufsgenossenschaften und<br />
Gewerbezweige) zu ordnen (§§ 120, 121<br />
SGB VII).<br />
Die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit<br />
kann durch eine private Versicherung<br />
nicht ersetzt werden.<br />
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