Versichert bei der VBG - sport-ID
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ereits ab, können Leistungen <strong>der</strong> beruflichen<br />
Rehabilitation allenfalls eingeschränkt<br />
gewährt werden. Anhaltspunkte hierfür sind<br />
<strong>bei</strong>spielsweise das Alter des <strong>Versichert</strong>en,<br />
die Verletzungsanfälligkeit, <strong>der</strong> Vorerkrankungsstatus<br />
sowie die gesamte Lebens-<br />
situation. Eine fehlende Berufsausbildung<br />
kann in diesen Fällen nicht zu Lasten <strong>der</strong><br />
<strong>VBG</strong> nachgeholt werden. Denkbar wären<br />
allenfalls Maßnahmen zur Fortführung einer<br />
eventuellen Ursprungsausbildung o<strong>der</strong> zur<br />
Auffrischung des Grundwissens.<br />
6.1.7 Pflege<br />
Solange <strong>Versichert</strong>e infolge des Versicherungsfalles<br />
so hilflos sind, dass sie für die<br />
gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden<br />
Verrichtungen im Ablauf des<br />
täglichen Lebens in erheblichem Umfang <strong>der</strong><br />
Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine<br />
Pflegekraft gestellt o<strong>der</strong> Heimpflege gewährt<br />
(§ 44 Abs. 1 SGB VII).<br />
6.2 Entschädigung durch Geldleistungen an den Verletzten<br />
6.2.1 Verletztengeld <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit und Übergangsgeld während <strong>der</strong><br />
Leistungen zur Teilhabe am Ar<strong>bei</strong>tsleben<br />
Für die Dauer <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit im<br />
Sinne <strong>der</strong> Krankenversicherung erhalten<br />
unfallverletzte <strong>Versichert</strong>e Verletztengeld,<br />
soweit sie Ar<strong>bei</strong>tsentgelt nicht erhalten. Berechnung<br />
und Zahlung des Verletztengeldes<br />
entsprechen <strong>der</strong>jenigen des Krankengeldes,<br />
jedoch ohne die in <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />
geltende Beschränkung durch die Höchstgrenze;<br />
es gelten jedoch die Höchstgrenzen<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung gemäß<br />
§ 85 SGB VII.<br />
Verletzte, die nicht Ar<strong>bei</strong>tnehmer sind (z. B.<br />
versicherte Unternehmer) und die <strong>bei</strong> Beginn<br />
<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit Ar<strong>bei</strong>tseinkommen<br />
erzielt haben, erhalten ebenfalls Verletztengeld.<br />
Es wird kalen<strong>der</strong>täglich in Höhe<br />
des 450. Teiles des Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienstes<br />
gezahlt. Jedoch besteht grundsätzlich<br />
für die Dauer von drei Wochen nach Eintritt<br />
<strong>der</strong> unfallbedingten Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit kein<br />
Anspruch auf Verletztengeld (Karenzzeit)<br />
gemäß § 46 Abs.2 SGB VII i. V. m. § 20 Abs. 7<br />
<strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>.<br />
Bezieher von Kurzar<strong>bei</strong>ter- o<strong>der</strong> Schlechtwettergeld<br />
sowie Bezieher von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld,<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe o<strong>der</strong> Unterhaltsgeld<br />
erhalten Verletztengeld in <strong>der</strong> nach den<br />
Bestimmungen des Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ungsgesetzes<br />
vorgesehenen Höhe.<br />
Während <strong>der</strong> Leistungen zur Teilhabe am<br />
Ar<strong>bei</strong>tsleben erhält <strong>der</strong> Verletzte Übergangsgeld.<br />
Für die Berechnung gelten beson<strong>der</strong>e<br />
Vorschriften.<br />
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