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Rechtsnatur des Verfahrens mit der vorgesetzten Stelle nach § 18 ...

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Baurecht (Zeitschrift) Seite 10 von 13<br />

Baurecht (Zeitschrift) > Jahr 2009 > Heft 11 > Aufsätze > Ziviles Baurecht > Lembcke: <strong>Rechtsnatur</strong> <strong>des</strong> <strong>Verfahrens</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong><br />

<strong>Stelle</strong> <strong>nach</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B (Seite 1666 - 1674) ><br />

zu verzichten. Dieses zeigt etwa § 144 Abs. 1 BGB. Soweit die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong> <strong>Stelle</strong><br />

nicht <strong>der</strong> Billigkeit entspricht, ist die Entscheidung daher gewissermaßen "aufschiebend bedingt".<br />

Zahlt <strong>der</strong> Auftragnehmer auf eine Entscheidung <strong>des</strong> Auftraggebers hin, kann dieses nicht zwingend als<br />

Bestätigung aufgefasst werden; etwa wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer keine Kenntnis von <strong>der</strong> Unbilligkeit hat,<br />

kann dieses nicht angenommen werden 1 .<br />

Soweit die AGB-Kontrolle <strong>nach</strong> § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB eröffnet ist, ergeben sich aus § 308 Nr. 5<br />

BGB keinerlei Probleme, da im Geschäftsverkehr nur § 307 BGB Anwendung findet. Insoweit zeigt<br />

§ 375 Abs. 2 Satz 3 HGB, dass eine fingierte Erklärung dem gesetzlichen Leitbild im kaufmännischen<br />

Geschäftsverkehr entspricht 1 .<br />

(c) Einseitig<br />

Dem Auftraggeber steht <strong>nach</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B kein Einspruchsrecht zu. Dieses wäre auch einigermaßen<br />

befremdlich, da er nicht vor seiner eigenen Leistungsbestimmung geschützt werden muss. Diese Regelung<br />

harmoniert <strong>mit</strong> § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, <strong>der</strong> eine mangelnde Bindungswirkung nur "für den<br />

an<strong>der</strong>en Teil" vorsieht. Grundsätzlich führt dieses dazu, dass nur <strong>der</strong> Auftragnehmer die Bindungswirkung<br />

<strong>der</strong> Entscheidung für sich beseitigen kann (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Auftraggeber bleibt<br />

auch für diesen Fall an seine Entscheidung gebunden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien insoweit<br />

einen an<strong>der</strong>en Willen haben.<br />

(d) Zwischenergebnis<br />

§ 315 Abs. 1 BGB lässt eine Leistungsbestimmung im Schuldvertrag durch eine Partei zu. Diese hat<br />

durch empfangsbedürftige Willenserklärung zu erfolgen (§ 315 Abs. 2 BGB). Der Gesetzgeber vermutet<br />

hierbei, dass <strong>der</strong> Bestimmungsberechtigte auf "billiges Ermessen" verpflichtet ist (§ 315 Abs. 1 BGB)<br />

und sieht eine gerichtliche Kontrolle <strong>des</strong>sen vor (§ 315 Abs. 3 BGB). Die Unterwerfungsvereinbarung<br />

<strong>des</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B begründet als Rechtsfolge das Leistungsbestimmungsrecht als Gestaltungsakt.<br />

Die Unterwerfung durch den Auftragnehmer erfolgt endgültig durch<br />

Seite: 1673<br />

seinen Antrag 1 . Die Ausübung <strong>des</strong> Gestaltungsaktes führt zur Konkretisierung <strong>des</strong> Bauvertrages o<strong>der</strong><br />

zu Streitbeilegung im engeren Sinne. § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B ist <strong>nach</strong> allem als Leistungsbestimmungsrecht<br />

<strong>nach</strong> § 315 Abs. 1 BGB zu verorten, das durch einen Antrag <strong>des</strong> Auftragnehmers aufschiebend bedingt<br />

ist.<br />

(3) Abgrenzung zu an<strong>der</strong>en Rechtsinstituten<br />

Voraussetzung für ein Schiedsgerichtsverfahren (§§ 1025 ff. ZPO) wäre, dass die Entscheidung <strong>der</strong><br />

<strong>vorgesetzten</strong> Behörde einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil gleich stünde (§ 1055 ZPO) und jedenfalls<br />

Erstinstanzlich <strong>der</strong> Weg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen sein soll, wenn das<br />

Verfahren <strong>nach</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B einmal begonnen hat. Die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong> <strong>Stelle</strong> steht<br />

aber we<strong>der</strong> einem rechtskräftigen Urteil gleich, noch sind die Parteien daran gehin<strong>der</strong>t den Weg vor die<br />

1 Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rdnr. 155.<br />

1 Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rdnr. 66; Hager, in: Ermann, § 315 Rdnr. 19. Grundlegend f. Schulz, Der Ersatzlieferungs- und<br />

Nachbesserungsanspruch <strong>des</strong> Käufers im internen deutschen Recht, im UCC und im CISG (2001), S. 141.<br />

1 Rieble, in: Staudinger (2004), § 317 Rdnr. 34.<br />

Baurecht (Zeitschrift)<br />

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