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Rechtsnatur des Verfahrens mit der vorgesetzten Stelle nach § 18 ...

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Baurecht (Zeitschrift) Seite 9 von 13<br />

Baurecht (Zeitschrift) > Jahr 2009 > Heft 11 > Aufsätze > Ziviles Baurecht > Lembcke: <strong>Rechtsnatur</strong> <strong>des</strong> <strong>Verfahrens</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong><br />

<strong>Stelle</strong> <strong>nach</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B (Seite 1666 - 1674) ><br />

nimmt 6 . Die Gemeinsamkeiten <strong>des</strong> <strong>Verfahrens</strong> <strong>nach</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B <strong>mit</strong> dem Verwaltungsverfahren<br />

bleiben unverkennbar 7 .<br />

(b) Modifikation durch materielle Ausschlussfrist<br />

Den Literaturstimmen, die eine gewisse Zustimmungsfiktion im unterlassenen Einspruch durch den<br />

Auftragnehmer erblicken 1 , ist teilweise zu folgen.<br />

Die Parteien habe eine sofortige Rechtswirkung <strong>der</strong> Entscheidung vereinbart, wenn diese <strong>nach</strong> billigem<br />

Ermessen getroffen wurde. Da die Regelung <strong>des</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 BGB dem Verwaltungsverfahren<br />

<strong>nach</strong>gebildet ist, entfaltet die Entscheidung grundsätzlich wie ein Verwaltungsakt sofort Rechtswirkungen.<br />

Es besteht auch kein Grund, den Auftragnehmer vorläufig vor den Rechtswirkungen einer<br />

Entscheidung zu schützen, da die-<br />

Seite: 1672<br />

se <strong>nach</strong> billigem Ermessen zu erfolgen hat. Wenn die Entscheidung nicht <strong>nach</strong> billigem Ermessen getroffen<br />

wurde, entfaltet sie entsprechend auch keine Rechtswirkungen.<br />

Der Auftragnehmer muss innerhalb von drei Monaten verlautbaren lassen, ob er <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Entscheidung<br />

endgültig einverstanden ist, da<strong>mit</strong> da<strong>nach</strong> Rechtssicherheit und da<strong>mit</strong> Planungssicherheit für die Beteiligten<br />

besteht. Der Auftraggeber will wissen, inwieweit er im gerichtlichen Ersatzbestimmungsverfahren<br />

<strong>nach</strong> § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB <strong>mit</strong> Nachtragsstreitigkeiten rechnen muss, da<strong>mit</strong> er diese Positionen noch<br />

in <strong>der</strong> laufenden Projektabwicklung kalkulatorisch berücksichtigen kann. Die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong><br />

<strong>Stelle</strong> entfaltet daher nicht erst <strong>nach</strong> drei Monaten für den Auftragnehmer Rechtswirkungen 1 .<br />

Die Parteien haben <strong>mit</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 Abs. 1 VOB/B die Kontrolle <strong>der</strong> Leistungsbestimmung durch eine<br />

materielle Ausschlussfrist befristet. Wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten Einspruch<br />

beim Auftraggeber erhebt, gilt die Entscheidung als anerkannt (§ <strong>18</strong> Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 VOB/B). Der<br />

Inhalt <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> gilt dann so, als wäre er vertraglich vereinbart worden 1 , da eine Bestätigung <strong>des</strong><br />

Auftragnehmers <strong>der</strong> Gestaltungserklärung <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong> <strong>Stelle</strong> fingiert wird 2 . Dieses gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />

für den Fall, als die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong> <strong>Stelle</strong> wegen Unbilligkeit schwebend unwirksam<br />

ist. Diese wird durch einen ausbleibenden Einspruch durch den Auftragnehmer bestätigt, wird da<strong>mit</strong><br />

endgültig wirksam und <strong>der</strong> Schwebezustand beendet. Zwar sieht das BGB einen solchen Fall ausdrücklich<br />

nur in § 660 Abs. 2 vor. Auch die Gestaltungserklärung <strong>des</strong> § 315 BGB ist aber nur relativ und da<strong>mit</strong><br />

heilbar 3 . Die Billigkeitskontrolle dient nur dem Auftragnehmer, da <strong>der</strong> Auftraggeber vor seiner eigenen<br />

Leistungsbestimmung nicht geschützt werden muss. Dem Auftragnehmer steht es frei, auf diesen Schutz<br />

6 BGH, Urteil v. <strong>18</strong>.2.1955 – V ZR 110/53 –, NJW <strong>18</strong>55, 665, 665; BVerwG, Urteil v. 19.1.1980 – 4 C 21/89 –, Juris Rdnr. 40 = BVerwGE<br />

84, 257, 257 ff.; Hager, in: Ermann, § 317 Rdnr. 3.<br />

7 MünchKomm.-Gottwald, BGB, § 315 Rdnr. 49; Lembcke, NVwZ 2008, 42, 42 ff.<br />

1 Kaiser, BB 1978, 1548, 1550; Heiermann, in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/B, § <strong>18</strong> Rdnr. 12; Kiesel, NJW 2002, 2064, 2066; Voit,<br />

in: Messerschmidt/Voit, VOB Teil B, § <strong>18</strong> Rdnr. 2; a. A. Bewersdorf, in: Ganten/Jagenburg, Motzke, VOB/B, § <strong>18</strong> Nr. 2 Rdnr. 33.<br />

1 OLG Jena, Urteil v. 26.9.2007 – 2 U 227/07, IBR 2009, 485 (m. Anm. Lembcke).<br />

1 Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rdnr. 66.<br />

2 Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rdnr. 156.<br />

3 Ramrath, JR 1993, 309, 309 ff.; Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rdnr. 153.<br />

Baurecht (Zeitschrift)<br />

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