Rechtsnatur des Verfahrens mit der vorgesetzten Stelle nach § 18 ...
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Baurecht (Zeitschrift) Seite 9 von 13<br />
Baurecht (Zeitschrift) > Jahr 2009 > Heft 11 > Aufsätze > Ziviles Baurecht > Lembcke: <strong>Rechtsnatur</strong> <strong>des</strong> <strong>Verfahrens</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong><br />
<strong>Stelle</strong> <strong>nach</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B (Seite 1666 - 1674) ><br />
nimmt 6 . Die Gemeinsamkeiten <strong>des</strong> <strong>Verfahrens</strong> <strong>nach</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B <strong>mit</strong> dem Verwaltungsverfahren<br />
bleiben unverkennbar 7 .<br />
(b) Modifikation durch materielle Ausschlussfrist<br />
Den Literaturstimmen, die eine gewisse Zustimmungsfiktion im unterlassenen Einspruch durch den<br />
Auftragnehmer erblicken 1 , ist teilweise zu folgen.<br />
Die Parteien habe eine sofortige Rechtswirkung <strong>der</strong> Entscheidung vereinbart, wenn diese <strong>nach</strong> billigem<br />
Ermessen getroffen wurde. Da die Regelung <strong>des</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 BGB dem Verwaltungsverfahren<br />
<strong>nach</strong>gebildet ist, entfaltet die Entscheidung grundsätzlich wie ein Verwaltungsakt sofort Rechtswirkungen.<br />
Es besteht auch kein Grund, den Auftragnehmer vorläufig vor den Rechtswirkungen einer<br />
Entscheidung zu schützen, da die-<br />
Seite: 1672<br />
se <strong>nach</strong> billigem Ermessen zu erfolgen hat. Wenn die Entscheidung nicht <strong>nach</strong> billigem Ermessen getroffen<br />
wurde, entfaltet sie entsprechend auch keine Rechtswirkungen.<br />
Der Auftragnehmer muss innerhalb von drei Monaten verlautbaren lassen, ob er <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Entscheidung<br />
endgültig einverstanden ist, da<strong>mit</strong> da<strong>nach</strong> Rechtssicherheit und da<strong>mit</strong> Planungssicherheit für die Beteiligten<br />
besteht. Der Auftraggeber will wissen, inwieweit er im gerichtlichen Ersatzbestimmungsverfahren<br />
<strong>nach</strong> § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB <strong>mit</strong> Nachtragsstreitigkeiten rechnen muss, da<strong>mit</strong> er diese Positionen noch<br />
in <strong>der</strong> laufenden Projektabwicklung kalkulatorisch berücksichtigen kann. Die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong><br />
<strong>Stelle</strong> entfaltet daher nicht erst <strong>nach</strong> drei Monaten für den Auftragnehmer Rechtswirkungen 1 .<br />
Die Parteien haben <strong>mit</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 Abs. 1 VOB/B die Kontrolle <strong>der</strong> Leistungsbestimmung durch eine<br />
materielle Ausschlussfrist befristet. Wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten Einspruch<br />
beim Auftraggeber erhebt, gilt die Entscheidung als anerkannt (§ <strong>18</strong> Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 VOB/B). Der<br />
Inhalt <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> gilt dann so, als wäre er vertraglich vereinbart worden 1 , da eine Bestätigung <strong>des</strong><br />
Auftragnehmers <strong>der</strong> Gestaltungserklärung <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong> <strong>Stelle</strong> fingiert wird 2 . Dieses gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />
für den Fall, als die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong> <strong>Stelle</strong> wegen Unbilligkeit schwebend unwirksam<br />
ist. Diese wird durch einen ausbleibenden Einspruch durch den Auftragnehmer bestätigt, wird da<strong>mit</strong><br />
endgültig wirksam und <strong>der</strong> Schwebezustand beendet. Zwar sieht das BGB einen solchen Fall ausdrücklich<br />
nur in § 660 Abs. 2 vor. Auch die Gestaltungserklärung <strong>des</strong> § 315 BGB ist aber nur relativ und da<strong>mit</strong><br />
heilbar 3 . Die Billigkeitskontrolle dient nur dem Auftragnehmer, da <strong>der</strong> Auftraggeber vor seiner eigenen<br />
Leistungsbestimmung nicht geschützt werden muss. Dem Auftragnehmer steht es frei, auf diesen Schutz<br />
6 BGH, Urteil v. <strong>18</strong>.2.1955 – V ZR 110/53 –, NJW <strong>18</strong>55, 665, 665; BVerwG, Urteil v. 19.1.1980 – 4 C 21/89 –, Juris Rdnr. 40 = BVerwGE<br />
84, 257, 257 ff.; Hager, in: Ermann, § 317 Rdnr. 3.<br />
7 MünchKomm.-Gottwald, BGB, § 315 Rdnr. 49; Lembcke, NVwZ 2008, 42, 42 ff.<br />
1 Kaiser, BB 1978, 1548, 1550; Heiermann, in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/B, § <strong>18</strong> Rdnr. 12; Kiesel, NJW 2002, 2064, 2066; Voit,<br />
in: Messerschmidt/Voit, VOB Teil B, § <strong>18</strong> Rdnr. 2; a. A. Bewersdorf, in: Ganten/Jagenburg, Motzke, VOB/B, § <strong>18</strong> Nr. 2 Rdnr. 33.<br />
1 OLG Jena, Urteil v. 26.9.2007 – 2 U 227/07, IBR 2009, 485 (m. Anm. Lembcke).<br />
1 Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rdnr. 66.<br />
2 Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rdnr. 156.<br />
3 Ramrath, JR 1993, 309, 309 ff.; Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rdnr. 153.<br />
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