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Rechtsnatur des Verfahrens mit der vorgesetzten Stelle nach § 18 ...

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Baurecht (Zeitschrift) Seite 8 von 13<br />

Baurecht (Zeitschrift) > Jahr 2009 > Heft 11 > Aufsätze > Ziviles Baurecht > Lembcke: <strong>Rechtsnatur</strong> <strong>des</strong> <strong>Verfahrens</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>vorgesetzten</strong><br />

<strong>Stelle</strong> <strong>nach</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B (Seite 1666 - 1674) ><br />

Dieser rechtsvergleichende Blick schärft aber beim Rückblick auf das deutsche Recht tatsächlich das<br />

Bewusstsein für selbiges und erlaubt es, sich von festgefahrenen Denkrillen zu lösen und ausgetretende<br />

Pfade zu verlassen. Der Engineer soll auch <strong>nach</strong> den FIDIC-Bedingungen als Dritter die Streitbeilegung<br />

vornehmen, obwohl er vom Auftraggeber beauftragt und bezahlt wird. Dieses Verfahren ist als eine<br />

Kategorie <strong>der</strong> Expert Determination zu verorten, dem deutschen Schiedsgutachtenrecht 1 . Konkret ist<br />

das Engineer-Verfahren als Leistungsbestimmung <strong>nach</strong> § 315 BGB zu verorten 2 . Insoweit handelt es<br />

sich bei § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B um ein dem Schiedsgutachten ähnliches 3 Rechtsinstitut: § 315 BGB eröffnet<br />

diese umfassende Schlichtungsmöglichkeit 4 .<br />

(2) § 315 BGB<br />

(a) Leistungsbestimmung durch Partei<br />

Betrachtet man den Parteiwillen, <strong>der</strong> eine Entscheidung <strong>nach</strong> billigem Ermessen von <strong>der</strong> Behörde abverlangt,<br />

so fällt <strong>der</strong> Blick auf das materielle Prozessrecht <strong>des</strong> BGB. Die §§ 317 ff. BGB bestimmen,<br />

dass die Leistung durch einen Dritten bestimmt wird. Dieser hat bei <strong>der</strong> Leistungsbestimmung billiges<br />

Ermessen zu beachten (§ 319 Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings steht die vorgesetzte <strong>Stelle</strong> im Lager <strong>des</strong><br />

Auftraggebers. Soll die Leistung "durch einen <strong>der</strong> Vertragschließenden bestimmt" werden, so ist diese<br />

in § 315 Abs. 1 BGB geregelt. Unproblematisch ist, dass die vorgesetzte <strong>Stelle</strong> nicht Partei <strong>des</strong> Vertrages<br />

ist 1 . Die unilaterale Leistungsbestimmung ist "nur verbindlich, wenn sie <strong>der</strong> Billigkeit entspricht" (§ 315<br />

Abs. 3 Satz 1 BGB); die Drittleistungsbestimmung "wenn sie offenbar unbillig ist" (§ 319 Abs. 1 Satz 1<br />

BGB). Es wird deutlich, dass das Gesetz die Drittleistungsbestimmung an<strong>der</strong>s behandelt als die unilaterale<br />

Leistungsbestimmung 2 . Wegen <strong>der</strong> fehlenden Unabhängigkeit werden an die unilaterale Leistungsbestimmung<br />

höhere Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bindungswirkung gestellt, als an eine Drittentscheidung.<br />

Dieses gilt umso mehr, als <strong>der</strong> Gesetzgeber die Parteileistungsbestimmung vor <strong>der</strong><br />

Drittleistungsbestimmung vermutet 3 . Das Verfahren <strong>nach</strong> § <strong>18</strong> Nr. 2 VOB/B ist da<strong>mit</strong> als Leistungsbestimmung<br />

i. S. von § 315 BGB zu verorten 4 , wobei gewisse Modifikationen auf Grund <strong>des</strong> dispositiven<br />

Charakters 5 unschädlich sind. Unschädlich ist auch, dass eine Behörde die Leistungsbestimmung vor-<br />

3 Hök, ZAP 5/2007, 191, 191. Ferner Quack, BauR 2008, 1204, 1204 ff.<br />

1 Vgl. insoweit grundlegend, Borowsky, Schiedsgutachten.<br />

2 Lembcke, WiRO 2006, 321, 323.<br />

3 A. A. Joussen, in: Ingenstau/Korbion, B, § <strong>18</strong> Nr. 2 Rdnr. 3; Zanner/Franke, in: Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB/B, § <strong>18</strong><br />

Rdnr. 27.<br />

4 Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rdnr. 94.<br />

1 BGH, Urteil v. 30. 2003 – V ZR 216/02 –, Juris Rdnr. 17 = NJW-RR 2003, 1355, 1355 ff.<br />

2 Symptomatisch insoweit "dem DAB ein vorübergehen<strong>des</strong> Leistungsbestimmungsrecht i. S. <strong>des</strong> § 315 BGB" beizumessen, vgl. Boldt,<br />

Vorläufige baubegleitende Streitentscheidung, Rdnr. 855.<br />

3 Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rdnr. 245.<br />

4 Lembcke, IBR 2008, 1223; wohl auch Greger/Stubbe, Schiedsgutachten, Rdnr. 53, <strong>18</strong>3 u. 249; Jansen, in: Ganten/Jagenburg, Motzke,<br />

VOB/B, § 2 Nr. 3 Rdnr. 22.<br />

5 BGH, Urteil v. 6.3.1985 – IVa ZR 171/83 –, NJW-RR 1986, 164, 164 f.; Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rdnr. 62.<br />

Baurecht (Zeitschrift)<br />

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