Strehlaer Tageblatt - Stadt Strehla
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Oktober 2013 Seite 5<br />
§ 3 wird wie folgt neu zu gefasst:<br />
1. Der Besuch des Tiergartens ist gebührenpflichtig. Die<br />
Höhe der Gebühr beträgt für<br />
Erwachsene<br />
2,00 Euro<br />
Kinder 3 - 16 Jahre<br />
1,00 Euro<br />
sowie Schüler und Schwerbeh.<br />
gegen Vorlage des Ausweises<br />
2. Zu besonderen Anlässen/Veranstaltungen behält sich<br />
der Träger das Recht vor, von den unter Punkt 1 festgesetzten<br />
Gebühren abzuweichen.<br />
§ 6<br />
nach dem Wort Kindertagesstätte ist einzufügen – einschließlich<br />
Kindertagespflege –<br />
Artikel 2<br />
In-Kraft-Treten<br />
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Strehla</strong>, den 20.09.2013<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Strehla</strong><br />
Güldner<br />
Bürgermeister<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für<br />
den Freistaat Sachsen (SächsGemO):<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die<br />
unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt<br />
ist;<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die<br />
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />
verletzt worden sind;<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2<br />
SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen<br />
hat;<br />
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />
Frist<br />
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat oder<br />
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift<br />
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des<br />
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich geltend gemacht worden ist<br />
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht<br />
worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.<br />
4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese<br />
Verletzung geltend machen.<br />
Güldner<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
über Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7<br />
Melderechtsrahmengesetz (MRRG) gegen die<br />
Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt<br />
für Wehrverwaltung<br />
Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) können sich<br />
Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes<br />
sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten,<br />
sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der<br />
Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die<br />
Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund<br />
§ 58 Abs. 1 WPflG bis zum 31. März 2014 folgende<br />
Daten zu Personen, die 2015 volljährig werden:<br />
- Familienname<br />
- Vorname<br />
- gegenwärtige Anschrift<br />
Nach § 18 Abs. 7 MRRG ist diese Datenübermittlung nur<br />
zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.<br />
Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht im Oktober<br />
eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung<br />
hinzuweisen.<br />
Der Widerspruch ist bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Strehla</strong>, Einwohnermeldeamt,<br />
Markt 1, 01616 <strong>Strehla</strong>, einzulegen.<br />
Güldner<br />
Bürgermeister<br />
Eine saubere <strong>Stadt</strong> sollte uns<br />
allen am Herzen liegen<br />
Dazu gehören nicht nur die Pflege und Reinigung öffentlicher<br />
Anlagen und Plätze, sondern auch die Wahrnehmung<br />
der Anliegerpflichten durch die Grundstückseigentümer<br />
gemäß Reinigungs- und Streupflichtsatzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Strehla</strong>. Immer wieder müssen wir hier Verstöße feststellen.<br />
Zur Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit um<br />
die Grundstücke gehört natürlich auch das regelmäßige<br />
Verschneiden von Hecken und Sträuchern, um eine Sichtbehinderung<br />
für den laufenden Verkehr oder aber eine<br />
Behinderung für die Fußgänger auszuschließen.<br />
Sorgen wir gemeinsam für Ordnung und Sauberkeit.<br />
Denn das ist Voraussetzung, um die Wohn- und Lebensqualität<br />
in unserer <strong>Stadt</strong> weiter zu verbessern.<br />
Wer sich nicht an die Anliegerpflichten hält, begeht eine<br />
Ordnungswidrigkeit und muss mit deren Ahndung rechnen.<br />
Die <strong>Stadt</strong>verwaltung - Ordnungsamt<br />
Hochwasserspenden<br />
Liebe Bürgerinnen und Bürger,<br />
die vom <strong>Stadt</strong>rat festgelegte Koordinierungsgruppe „Hochwasserspenden”<br />
wird in der 42. Kalenderwoche zu einer<br />
ersten Beratung zusammenkommen und über die Verteilung<br />
der auf den Spendenkonten der <strong>Stadt</strong> <strong>Strehla</strong> eingegangenen<br />
Spenden für die vom Hochwasser 2013 Geschädigten<br />
beraten. Zur Verteilung stehen bis dato rund 8<br />
TEuro.<br />
Antragsformulare können auf unserer Homepage unter<br />
www.strehla.de heruntergeladen werden bzw. sind bei der<br />
<strong>Stadt</strong>verhaltung, Hauptamt, Zi. 15, erhältlich.<br />
Bitte reichen Sie Ihre Anträge bis zum 11. Oktober 2013<br />
bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung ein.<br />
Vergabe der Ehrennadel<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Strehla</strong><br />
Einreichung von Vorschlägen<br />
Auch in diesem Jahr sollen wieder Personen, die sich mit<br />
hervorragenden Leistungen um das Ansehen und das allgemeine<br />
Wohl der <strong>Stadt</strong> <strong>Strehla</strong> verdient gemacht haben,<br />
mit der Ehrennadel der <strong>Stadt</strong> <strong>Strehla</strong> geehrt werden. Vor-