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Strehlaer Tageblatt - Stadt Strehla

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Oktober 2013 Seite 5<br />

§ 3 wird wie folgt neu zu gefasst:<br />

1. Der Besuch des Tiergartens ist gebührenpflichtig. Die<br />

Höhe der Gebühr beträgt für<br />

Erwachsene<br />

2,00 Euro<br />

Kinder 3 - 16 Jahre<br />

1,00 Euro<br />

sowie Schüler und Schwerbeh.<br />

gegen Vorlage des Ausweises<br />

2. Zu besonderen Anlässen/Veranstaltungen behält sich<br />

der Träger das Recht vor, von den unter Punkt 1 festgesetzten<br />

Gebühren abzuweichen.<br />

§ 6<br />

nach dem Wort Kindertagesstätte ist einzufügen – einschließlich<br />

Kindertagespflege –<br />

Artikel 2<br />

In-Kraft-Treten<br />

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Strehla</strong>, den 20.09.2013<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Strehla</strong><br />

Güldner<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für<br />

den Freistaat Sachsen (SächsGemO):<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die<br />

unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt<br />

ist;<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die<br />

Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />

verletzt worden sind;<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2<br />

SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen<br />

hat;<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />

Frist<br />

a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder<br />

b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift<br />

gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des<br />

Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich geltend gemacht worden ist<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht<br />

worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.<br />

4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese<br />

Verletzung geltend machen.<br />

Güldner<br />

Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

über Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7<br />

Melderechtsrahmengesetz (MRRG) gegen die<br />

Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt<br />

für Wehrverwaltung<br />

Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) können sich<br />

Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes<br />

sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten,<br />

sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der<br />

Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die<br />

Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund<br />

§ 58 Abs. 1 WPflG bis zum 31. März 2014 folgende<br />

Daten zu Personen, die 2015 volljährig werden:<br />

- Familienname<br />

- Vorname<br />

- gegenwärtige Anschrift<br />

Nach § 18 Abs. 7 MRRG ist diese Datenübermittlung nur<br />

zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.<br />

Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht im Oktober<br />

eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung<br />

hinzuweisen.<br />

Der Widerspruch ist bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Strehla</strong>, Einwohnermeldeamt,<br />

Markt 1, 01616 <strong>Strehla</strong>, einzulegen.<br />

Güldner<br />

Bürgermeister<br />

Eine saubere <strong>Stadt</strong> sollte uns<br />

allen am Herzen liegen<br />

Dazu gehören nicht nur die Pflege und Reinigung öffentlicher<br />

Anlagen und Plätze, sondern auch die Wahrnehmung<br />

der Anliegerpflichten durch die Grundstückseigentümer<br />

gemäß Reinigungs- und Streupflichtsatzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Strehla</strong>. Immer wieder müssen wir hier Verstöße feststellen.<br />

Zur Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit um<br />

die Grundstücke gehört natürlich auch das regelmäßige<br />

Verschneiden von Hecken und Sträuchern, um eine Sichtbehinderung<br />

für den laufenden Verkehr oder aber eine<br />

Behinderung für die Fußgänger auszuschließen.<br />

Sorgen wir gemeinsam für Ordnung und Sauberkeit.<br />

Denn das ist Voraussetzung, um die Wohn- und Lebensqualität<br />

in unserer <strong>Stadt</strong> weiter zu verbessern.<br />

Wer sich nicht an die Anliegerpflichten hält, begeht eine<br />

Ordnungswidrigkeit und muss mit deren Ahndung rechnen.<br />

Die <strong>Stadt</strong>verwaltung - Ordnungsamt<br />

Hochwasserspenden<br />

Liebe Bürgerinnen und Bürger,<br />

die vom <strong>Stadt</strong>rat festgelegte Koordinierungsgruppe „Hochwasserspenden”<br />

wird in der 42. Kalenderwoche zu einer<br />

ersten Beratung zusammenkommen und über die Verteilung<br />

der auf den Spendenkonten der <strong>Stadt</strong> <strong>Strehla</strong> eingegangenen<br />

Spenden für die vom Hochwasser 2013 Geschädigten<br />

beraten. Zur Verteilung stehen bis dato rund 8<br />

TEuro.<br />

Antragsformulare können auf unserer Homepage unter<br />

www.strehla.de heruntergeladen werden bzw. sind bei der<br />

<strong>Stadt</strong>verhaltung, Hauptamt, Zi. 15, erhältlich.<br />

Bitte reichen Sie Ihre Anträge bis zum 11. Oktober 2013<br />

bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung ein.<br />

Vergabe der Ehrennadel<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Strehla</strong><br />

Einreichung von Vorschlägen<br />

Auch in diesem Jahr sollen wieder Personen, die sich mit<br />

hervorragenden Leistungen um das Ansehen und das allgemeine<br />

Wohl der <strong>Stadt</strong> <strong>Strehla</strong> verdient gemacht haben,<br />

mit der Ehrennadel der <strong>Stadt</strong> <strong>Strehla</strong> geehrt werden. Vor-

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