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Seite 5<br />
Abbildung 1 Abbildung 2<br />
Durchzuführende Prüfungen !<br />
1. Gemäß der UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" VBG 8 müssen Seilwinden vor der ersten Inbetriebnahme,<br />
nach wesentlichen Änderungen, bei Veränderungen während der Arbeit, jedoch einmal jährlich durch einen<br />
Sachkundigen geprüft werden. Die Einsatzbedingungen können kürzere Prüfintervalle erfordern.<br />
2. Sachkundige sind Personen, die durch Ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse im<br />
Bereich Seilwinden haben und mit den betreffenden Arbeits- und Unfallschutzvorschriften, Richtlinien und<br />
allgemeinen Regeln der Technik (z. B Eunorm ) insoweit vertraut sind, dass Sie den arbeitssicheren Zustand<br />
von Seilwinden beurteilen können.<br />
Dazu zählen: Fachleute der Herstellerfirma, Fachleute der Landmaschinenfachbetriebe mit guten<br />
Kenntnissen im Arbeitsablauf, Fachleute mit Kenntnissen im allgemeinen Maschinenbau, guten Kenntnissen<br />
in der Schweißtechnik, sowie im Arbeitsablauf der Seilwindenbedienung.<br />
Der Betreiber der Seilwinde hat die Prüfung zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung wen er als<br />
Sachkundigen mit der Geräteprüfung beauftragt. Die beauftragte Person muss den Anforderungen gemäß<br />
Punkt 2 erfüllen.<br />
Umfang der Prüfungen:<br />
a) Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme:<br />
Wird in der Regel über die Herstellerfirma und der Verkaufswerkstätte durchgeführt. Es wird aus einer Sicht- und<br />
Funktionsprüfung sichergestellt, dass sich die Winde in einem einwandfreien Zustand befindet. Wenn das Seil<br />
von einer Landmaschinenwerkstätte montiert wird ist unbedingt auf Punkt 2 zu achten.<br />
b) Prüfungen während des Betriebes:<br />
Der Betreiber hat durch Sicht- und Funktionsprüfung etwaige Mängel und Schäden, die z.B. durch<br />
unsachgemäßen Transport verursacht wurden, festzustellen.