Drogist/Drogistin Reglement über die Ausbildung und die ...
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Art. 14 Prüfungsergebnis 15<br />
1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt.<br />
Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:<br />
– Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
– Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e<br />
– Warenk<strong>und</strong>e<br />
– Praktische Arbeiten<br />
– Beratung/Verkauf<br />
– Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht (Erfahrungsnote der Berufsschule)<br />
– Allgemeinbildung.<br />
2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 / 7 der Notensumme) <strong>und</strong> wird<br />
auf eine Dezimalstelle ger<strong>und</strong>et.<br />
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn<br />
a. <strong>die</strong> Gesamtnote den Wert 4,0 nicht unterschreitet;<br />
b. <strong>die</strong> Fachnoten «Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e» sowie «Beratung/Verkauf»<br />
den Wert 4,0 nicht unterschreiten;<br />
c. von den übrigen Fächern nicht mehr als 2 Fachnoten den Wert 4,0 unterschreiten;<br />
d. <strong>die</strong> Summe der Abweichungen zwischen 4,0 <strong>und</strong> den ungenügenden Notenwerten<br />
nicht mehr als 2 Noteneinheiten beträgt.<br />
4 Wer <strong>die</strong> Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung<br />
befreit. Das Prüfungsergebnis nach Absatz 1, <strong>die</strong> Gesamtnote nach<br />
Absatz 2 sowie <strong>die</strong> Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 3 gelten<br />
somit ohne <strong>die</strong> Fachnote Allgemeinbildung.<br />
5 Die Fachnote Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht ist das Mittel aller Semesternoten der<br />
Unterrichtsfächer Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen, Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e,<br />
Warenk<strong>und</strong>e, Betrieb <strong>und</strong> zweite Landessprache.<br />
6 Bei Repetenten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Berufsschule nicht besuchen, wird <strong>die</strong> bisherige Erfahrungsnote<br />
Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht beibehalten. Wird der berufliche Unterricht<br />
wiederholt, zählt <strong>die</strong> neue Erfahrungsnote.<br />
7 Bei Personen nach Artikel 41 Absatz 1 BBG, <strong>die</strong> für weniger als <strong>die</strong> halbe Lehrzeit<br />
Semesternoten nachweisen können, wird statt der Erfahrungsnote Berufsk<strong>und</strong>licher<br />
Unterricht der Mittelwert der Fachnoten Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen, Heilpflanzen-<br />
<strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e, Warenk<strong>und</strong>e eingesetzt.<br />
Art. 15<br />
Notenformulare <strong>und</strong> Expertenbericht<br />
1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in gr<strong>und</strong>legende Fertigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse<br />
nicht eingeführt worden, dürfen <strong>die</strong> Experten keine Rücksicht nehmen. Sie<br />
halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.<br />
15 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />
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