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Drogist/Drogistin Reglement über die Ausbildung und die ...

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Art. 14 Prüfungsergebnis 15<br />

1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt.<br />

Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:<br />

– Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

– Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e<br />

– Warenk<strong>und</strong>e<br />

– Praktische Arbeiten<br />

– Beratung/Verkauf<br />

– Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht (Erfahrungsnote der Berufsschule)<br />

– Allgemeinbildung.<br />

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 / 7 der Notensumme) <strong>und</strong> wird<br />

auf eine Dezimalstelle ger<strong>und</strong>et.<br />

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn<br />

a. <strong>die</strong> Gesamtnote den Wert 4,0 nicht unterschreitet;<br />

b. <strong>die</strong> Fachnoten «Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e» sowie «Beratung/Verkauf»<br />

den Wert 4,0 nicht unterschreiten;<br />

c. von den übrigen Fächern nicht mehr als 2 Fachnoten den Wert 4,0 unterschreiten;<br />

d. <strong>die</strong> Summe der Abweichungen zwischen 4,0 <strong>und</strong> den ungenügenden Notenwerten<br />

nicht mehr als 2 Noteneinheiten beträgt.<br />

4 Wer <strong>die</strong> Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung<br />

befreit. Das Prüfungsergebnis nach Absatz 1, <strong>die</strong> Gesamtnote nach<br />

Absatz 2 sowie <strong>die</strong> Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 3 gelten<br />

somit ohne <strong>die</strong> Fachnote Allgemeinbildung.<br />

5 Die Fachnote Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht ist das Mittel aller Semesternoten der<br />

Unterrichtsfächer Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen, Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e,<br />

Warenk<strong>und</strong>e, Betrieb <strong>und</strong> zweite Landessprache.<br />

6 Bei Repetenten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Berufsschule nicht besuchen, wird <strong>die</strong> bisherige Erfahrungsnote<br />

Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht beibehalten. Wird der berufliche Unterricht<br />

wiederholt, zählt <strong>die</strong> neue Erfahrungsnote.<br />

7 Bei Personen nach Artikel 41 Absatz 1 BBG, <strong>die</strong> für weniger als <strong>die</strong> halbe Lehrzeit<br />

Semesternoten nachweisen können, wird statt der Erfahrungsnote Berufsk<strong>und</strong>licher<br />

Unterricht der Mittelwert der Fachnoten Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen, Heilpflanzen-<br />

<strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e, Warenk<strong>und</strong>e eingesetzt.<br />

Art. 15<br />

Notenformulare <strong>und</strong> Expertenbericht<br />

1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in gr<strong>und</strong>legende Fertigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse<br />

nicht eingeführt worden, dürfen <strong>die</strong> Experten keine Rücksicht nehmen. Sie<br />

halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.<br />

15 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

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