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Drogist/Drogistin Reglement über die Ausbildung und die ...

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70603 <strong>Drogist</strong>/<strong>Drogist</strong>in<br />

Droguiste<br />

Droghiere<br />

A. <strong>Reglement</strong> über <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Lehrabschlussprüfung<br />

B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht<br />

<strong>Drogist</strong>/<strong>Drogist</strong>in<br />

A<br />

<strong>Reglement</strong><br />

über <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Lehrabschlussprüfung<br />

vom 20. März 1996 (Stand 22. Februar 2003)<br />

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,<br />

gestützt auf <strong>die</strong> Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 <strong>und</strong> 43 Absatz 1 des B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

vom 19. April 1978 1 über <strong>die</strong> Berufsbildung (im Folgenden B<strong>und</strong>esgesetz<br />

genannt)<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3–6, 13 <strong>und</strong> 32 der zugehörigen Verordnung<br />

vom 7. November 1979 2<br />

<strong>und</strong> Artikel 50 der Verordnung I vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz 3 ,<br />

verordnet:<br />

1 <strong>Ausbildung</strong><br />

11 Lehrverhältnis<br />

Art. 1<br />

Berufsbezeichnung, Beginn <strong>und</strong> Dauer der Lehre<br />

1 Die Berufsbezeichnung ist <strong>Drogist</strong>/<strong>Drogist</strong>in (im Folgenden <strong>Drogist</strong> genannt)<br />

2 Der <strong>Drogist</strong><br />

– berät <strong>die</strong> K<strong>und</strong>en unter Anwendung seines allgemeinen naturwissenschaftlichen,<br />

pharmazeutischen <strong>und</strong> technologischen Fachwissens zu Fragen der<br />

Selbstmedikation im Rahmen der Abgabekompetenz, der Ges<strong>und</strong>heits-, Körper-<br />

<strong>und</strong> Sachpflege <strong>und</strong> vermittelt ihnen entsprechende Produkte;<br />

– ist in der Lage, pharmazeutische, kosmetische <strong>und</strong> technische Produkte nach<br />

Vorschrift selbstständig herzustellen;<br />

1 SR 412.10<br />

2 SR 412.101<br />

3 SR 822.111<br />

2002–0000 1


– bewirtschaftet <strong>und</strong> überwacht das Warensortiment der Drogerie <strong>und</strong> führt<br />

einfache administrative Arbeiten aus.<br />

3 Die Lehre dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.<br />

Art. 2<br />

Anforderungen an den Lehrbetrieb<br />

1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, <strong>die</strong> gewährleisten, dass das<br />

ganze <strong>Ausbildung</strong>sprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird.<br />

2 Lehrbetriebe, <strong>die</strong> einzelne Teile des <strong>Ausbildung</strong>sprogramms nach Artikel 5 nicht<br />

vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen<br />

<strong>die</strong>se Teile in einem anderen Lehrbetrieb vermitteln zu lassen. Dieser Lehrbetrieb,<br />

der Inhalt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Dauer der ergänzenden <strong>Ausbildung</strong> werden im Lehrvertrag festgelegt.<br />

3 Zur <strong>Ausbildung</strong> von Lehrlingen sind berechtigt:<br />

a. diplomierte <strong>Drogist</strong>en;<br />

b. gelernte <strong>Drogist</strong>en, <strong>die</strong> sich seit der Lehrabschlussprüfung über mindestens<br />

drei Jahre Berufspraxis ausweisen.<br />

4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong><br />

nach einem Modell-Lehrgang 4 , der aufgr<strong>und</strong> von Artikel 5 <strong>die</strong>ses <strong>Reglement</strong>es<br />

ausgearbeitet worden ist.<br />

5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch <strong>die</strong> zuständige kantonale Behörde festgestellt.<br />

Vorbehalten bleiben <strong>die</strong> allgemeinen Bestimmungen des B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

für <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> von Lehrlingen.<br />

Art. 3<br />

Höchstzahl der Lehrlinge<br />

1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:<br />

1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine<br />

Lehre beginnen, wenn der erste ins dritte Lehrjahr eintritt;<br />

2 Lehrlinge, wenn neben dem Lehrmeister ständig mindestens eine weitere Fachkraft<br />

beschäftigt ist;<br />

1 weiteren Lehrling auf je weitere 2 ständig beschäftigte Fachleute.<br />

2 Als Lehrmeister bzw. Fachleute für <strong>die</strong> Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge<br />

gelten <strong>die</strong> diplomierten <strong>und</strong> <strong>die</strong> gelernten <strong>Drogist</strong>en.<br />

3 Für Betriebe mit Filialen ist für <strong>die</strong> Berechnung der Höchstzahl der Lehrlinge <strong>die</strong><br />

Anzahl der ständig in <strong>die</strong>ser Filiale beschäftigten Fachleute massgebend.<br />

4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf <strong>die</strong><br />

Lehrjahre verteilen.<br />

4 Bezugsquelle für den Modell-Lehrgang: Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband SDV.<br />

2


12 <strong>Ausbildung</strong>sprogramm für den Betrieb<br />

Art. 4<br />

Allgemeine Richtlinien<br />

1 Die <strong>Ausbildung</strong> soll berufliche Fertigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse vermitteln <strong>und</strong> berufsübergreifende<br />

Schlüsselqualifikationen wie Arbeitsmethodik, Selbstständigkeit, Flexibilität,<br />

Kreativität, Lern- <strong>und</strong> Denkfähigkeit sowie <strong>die</strong> Persönlichkeitsentwicklung wie<br />

Teamfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit <strong>und</strong> Verantwortungsbewusstsein<br />

fördern. Die genannten Persönlichkeitsmerkmale drücken sich im <strong>Drogist</strong>enberuf<br />

namentlich in der Beachtung der Schweigepflicht, in der Selbst- <strong>und</strong> Fremdkontrolle<br />

sowie im gepflegten Umgang mit der K<strong>und</strong>schaft <strong>und</strong> in der Öffentlichkeit<br />

aus.<br />

2 Der Lehrling muss rechtzeitig vor jeder neuen Arbeit<br />

– über <strong>die</strong> möglichen Unfallgefahren, Ges<strong>und</strong>heitsschädigungen <strong>und</strong> -beeinträchtigungen,<br />

– über den Einsatz <strong>und</strong> <strong>die</strong> Anwendung der persönlichen <strong>und</strong> allgemeinen<br />

Schutzmittel sowie<br />

– über <strong>die</strong> Massnahmen zum Schutz der Umwelt aufgeklärt werden<br />

Dabei sind ihm <strong>die</strong> einschlägigen Vorschriften, insbesondere <strong>die</strong>jenigen<br />

– des Arbeitsgesetzes <strong>und</strong> dessen Verordnung 3 (Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge)<br />

– des Unfallversicherungsgesetzes <strong>und</strong> dessen Verordnung über <strong>die</strong> Unfallverhütung<br />

sowie<br />

– <strong>die</strong> Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit<br />

<strong>und</strong> der SUVA<br />

abzugeben <strong>und</strong> zu erklären. Der Lehrling ist bei der erstmaligen Ausführung von<br />

gefährlichen Arbeiten <strong>und</strong> später in regelmässigen Abständen zu beaufsichtigen.<br />

3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd<br />

wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende alle im<br />

<strong>Ausbildung</strong>sprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig <strong>und</strong> in angemessener<br />

Zeit ausführen kann.<br />

4 Der Lehrling muss ein Arbeitsbuch führen, in dem er laufend alle wesentlichen<br />

Arbeiten, <strong>die</strong> erworbenen Berufskenntnisse <strong>und</strong> seine Erfahrungen festhält. Der<br />

Lehrmeister kontrolliert <strong>und</strong> unterzeichnet das Arbeitsbuch 5 periodisch, mindestens<br />

aber einmal vierteljährlich. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach «Praktische<br />

Arbeiten» als Hilfsmittel verwendet werden.<br />

5 Der Lehrmeister hält den <strong>Ausbildung</strong>sstand des Lehrlings jedes Semester in einem<br />

<strong>Ausbildung</strong>sbericht 6 fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht ist dem<br />

gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zur Kenntnis zu bringen.<br />

5 Bezugsquellen des Arbeitsbuches <strong>und</strong> zugehöriger Musterblätter:<br />

– der Schweizerische <strong>Drogist</strong>en-Verband SDV<br />

– <strong>die</strong> kantonalen Berufsbildungsämter bzw. <strong>die</strong> Deutschschweiz. Berufsbildungsämter-<br />

Konferenz DBK.<br />

6 Bezugsquellen von Musterformularen für den <strong>Ausbildung</strong>sbericht:<br />

– <strong>die</strong> kantonalen Berufsbildungsämter bzw. <strong>die</strong> Deutschschweiz. Berufsbildungsämter-<br />

Konferenz DBK.<br />

3


6 Wer das Fähigkeitszeugnis für <strong>Drogist</strong>en besitzt, ist aufgr<strong>und</strong> der <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> der<br />

Bestimmungen der Giftgesetzgebung 7 berechtigt, in der allgemeinen Bewilligung C<br />

eines Betriebes als für den Giftverkehr verantwortliche Person genannt zu werden.<br />

7 Im <strong>Ausbildung</strong>sprogramm nach Artikel 5 sind Tätigkeiten enthalten, <strong>die</strong> nach den<br />

Artikeln 47 bis 49 der Verordnung 1 8 zum Arbeitsgesetz für Jugendliche als verboten<br />

gelten. Die Ausübung <strong>die</strong>ser Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen <strong>Ausbildung</strong><br />

wird hiermit, gestützt auf Artikel 50 der genannten Verordnung, bewilligt.<br />

Art. 5<br />

Praktische Arbeiten <strong>und</strong> Berufskenntnisse<br />

1 Die Richtziele umschreiben allgemein <strong>und</strong> umfassend <strong>die</strong> vom Lehrling am Ende<br />

jeder <strong>Ausbildung</strong>sphase verlangten Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten. Die Informationsziele<br />

verdeutlichen <strong>die</strong> Richtziele im Einzelnen.<br />

2 Richtziele<br />

a. Ganze Lehrzeit<br />

– sich soziale, methodische <strong>und</strong> fachliche Kompetenz aneignen<br />

– durch praktische Erfahrung im Umgang mit den Arbeiten im Betrieb <strong>und</strong><br />

– durch kritische Auseinandersetzung mit dem persönlichen Verhalten<br />

<strong>und</strong>, parallel zum Lernfortschritt, mit dem Verhalten der Mitarbeiter;<br />

– bei den einzelnen Arbeiten Massnahmen treffen zur Gewährleistung der persönlichen<br />

<strong>und</strong> allgemeinen Sicherheit sowie zum Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />

der Umwelt;<br />

– <strong>die</strong> drogeriespezifischen bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Nachschlagewerke,<br />

Fachbücher <strong>und</strong> Informationsschriften konsultieren <strong>und</strong> <strong>die</strong> Angaben<br />

fallweise anwenden.<br />

b. Erstes <strong>und</strong> zweites Lehrjahr<br />

Berufskenntnisse<br />

– <strong>die</strong> gebräuchlichen 9 Heilpflanzen, Chemikalien <strong>und</strong> Arzneizubereitungen benennen,<br />

erkennen sowie ihre Eigenschaften nennen <strong>und</strong> ihre Anwendung erklären.<br />

Praktische Arbeiten<br />

– einfachste galenische, technische <strong>und</strong> kosmetische Präparate unter Anleitung<br />

herstellen.<br />

Betrieb<br />

– Einrichtungen <strong>und</strong> Sortimentsgruppen der Drogerie kennen lernen<br />

– Arbeiten im Zusammenhang mit dem Warenfluss erledigen.<br />

Beratung <strong>und</strong> Verkauf<br />

– einfache Verkaufshandlungen durchführen <strong>und</strong> erste warenk<strong>und</strong>liche Kenntnisse<br />

in Form von Verkaufsargumenten <strong>und</strong> Beratungen anwenden.<br />

7 SR 813.01<br />

8 SR 822.111<br />

9 Bezugsquelle einer entsprechenden Liste: Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband SDV.<br />

4


c. Drittes <strong>und</strong> viertes Lehrjahr<br />

Berufskenntnisse<br />

– sich umfassende Kenntnisse über Eigenschaften, Verwendung <strong>und</strong> Anwendung<br />

der Sortimente des Lehrgeschäftes aneignen<br />

– <strong>die</strong> weniger gebräuchlichen 10 Heilpflanzen, Chemikalien <strong>und</strong> Arzneizubereitungen<br />

benennen sowie Angaben über ihre Eigenschaften <strong>und</strong> ihre Anwendung<br />

nachschlagen.<br />

Praktische Arbeiten<br />

– pharmazeutische, kosmetische <strong>und</strong> technische Produkte herstellen <strong>und</strong> einfache<br />

Warenprüfungen durchführen.<br />

Betrieb<br />

– <strong>die</strong> Waren der Drogerie selbstständig bewirtschaften <strong>und</strong> verkaufsfördernde<br />

Massnahmen durchführen<br />

– einfache kaufmännische <strong>und</strong> administrative Probleme lösen.<br />

Beratung <strong>und</strong> Verkauf<br />

– <strong>die</strong> Funktion als Berater <strong>und</strong> Verkäufer im Rahmen des Rechts <strong>und</strong> des <strong>Ausbildung</strong>sstandes<br />

anwenden.<br />

3 Informationsziele für <strong>die</strong> einzelnen Sachgebiete, bezogen auf <strong>die</strong> ganze Lehrzeit:<br />

Berufskenntnisse<br />

Gebinde <strong>und</strong> Verpackungsmaterial<br />

– <strong>die</strong> Eignung von Gebinden <strong>und</strong> Verpackungsmaterial fallbezogen begründen.<br />

Einrichtungen, Geräte<br />

– Geräte zu Labor- bzw. Fabrikationszwecken <strong>und</strong> zur Ausmietung an <strong>die</strong><br />

K<strong>und</strong>schaft nennen sowie ihren Zweck <strong>und</strong> ihre Funktion erklären.<br />

Sortimente<br />

– <strong>die</strong> nachgenannten Sortimente charakterisieren <strong>und</strong> einige typische Produkte<br />

nennen<br />

– von ähnlichen Produkten Qualitäts- <strong>und</strong> Anwendungsunterschiede aufzeigen<br />

sowie Verkaufsargumente erarbeiten<br />

– Sortimente:<br />

Produkte für <strong>die</strong><br />

– Selbstmedikation im Rahmen der Abgabekompetenz<br />

– Vorsorge <strong>und</strong> Erhaltung der Ges<strong>und</strong>heit<br />

– ges<strong>und</strong>e Ernährung <strong>und</strong> Diätetik<br />

– Ernährung <strong>und</strong> Pflege des Kleinkindes<br />

– Hauskrankenpflege<br />

– Hygiene<br />

10 Bezugsquelle einer entsprechenden Liste: Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband SDV.<br />

5


– Schönheitspflege<br />

– Sachpflege <strong>und</strong> Sachwerterhaltung<br />

– von den Heilkräutern des Handverkaufs<br />

– <strong>die</strong> deutsche <strong>und</strong> lateinische Bezeichnung sowie Eigenschaften <strong>und</strong><br />

hauptsächlichste Anwendungen nennen<br />

– ihre unterschiedlichen Darreichungsformen kennen<br />

– von den Chemikalien des Handverkaufs<br />

– <strong>die</strong> deutsche <strong>und</strong> lateinische Bezeichnung sowie <strong>die</strong> hauptsächlichsten<br />

Eigenschaften nennen<br />

– ihre pharmazeutische bzw. technische Anwendung sowie den sicheren<br />

Umgang mit ihnen erklären.<br />

Spezial- <strong>und</strong> Ergänzungssortimente<br />

– Die Sortimente des Lehrgeschäftes charakterisieren <strong>und</strong> einige typische Produkte<br />

nennen<br />

– von ähnlichen Produkten Qualitäts- <strong>und</strong> Anwendungsunterschiede aufzeigen<br />

sowie Verkaufsargumente erarbeiten.<br />

Praktische Arbeiten<br />

Arbeitssicherheit, Ges<strong>und</strong>heitsschutz, Umweltschutz<br />

– Massnahmen treffen zur Verhinderung von Schadenereignissen (Vergiftungen,<br />

Umweltverschmutzungen <strong>und</strong> andere Unfälle)<br />

– bei Schadenereignissen (Ges<strong>und</strong>heitsschädigungen, insbesondere Vergiftungen,<br />

Verletzungen <strong>und</strong> Umweltverschmutzungen) ereignisbezogen handeln.<br />

Konfektionierung<br />

– Ab- <strong>und</strong> Umfüllarbeiten ausführen.<br />

Warenprüfung<br />

– gebräuchliche Heilpflanzen <strong>und</strong> flüssige Offenwaren durch Sinnesprüfung<br />

erkennen<br />

– einfache Warenprüfungen unter Anwendung von physikalischen Methoden<br />

durchführen.<br />

Präparateherstellung<br />

– Teemischungen herstellen<br />

– <strong>die</strong> folgenden Laborarbeiten durchführen: wägen, messen, zerkleinern, sieben,<br />

mischen, verreiben, lösen, filtrieren<br />

– Alkohol-, Säuren- <strong>und</strong> Laugen-Wassergemische berechnen <strong>und</strong> herstellen<br />

sowie ihre Konzentration kontrollieren<br />

– verschiedene Präparatetypen nach Pharmakopoe oder nach weiteren Vorschriften<br />

herstellen<br />

– gegebenenfalls Protokoll erstellen.<br />

6


Betrieb<br />

Betriebsorganisation<br />

Die Organisation des Lehrbetriebes nach den folgenden Gesichtspunkten erklären:<br />

– Personal<br />

– Räumlichkeiten<br />

– Leitbild<br />

– Standort<br />

– Sortiment (Pflicht-, Spezial- <strong>und</strong> Ergänzungssortimente).<br />

Warenfluss<br />

Die Organisation des Bestellwesens unter Berücksichtigung von Grossisten- <strong>und</strong> Direktlieferungen<br />

erklären:<br />

– Defekturen unterschiedlicher Warengruppen ausführen<br />

– Warenbestellungen ausführen<br />

– Waren auspacken, kontrollieren, Preis auszeichnen <strong>und</strong> versorgen<br />

– Waren kalkulieren <strong>und</strong> Preise berechnen<br />

– <strong>die</strong> Verfalldatenkontrolle durchführen<br />

– K<strong>und</strong>enlieferungen <strong>und</strong> Warenretouren abhol- bzw. versandfertig verpacken<br />

oder bereitstellen.<br />

Administration<br />

– Formulare ausfüllen <strong>und</strong> ihren Zweck erklären<br />

– einfache Geschäftsbriefe schreiben<br />

– Daten erfassen, Karteien führen <strong>und</strong> ihren Aufbau <strong>und</strong> Zweck erklären<br />

– das Telefon be<strong>die</strong>nen<br />

– mit Post, Bank <strong>und</strong> Bahn verkehren<br />

– Rechnungen <strong>und</strong> Monatsauszüge kontrollieren<br />

– Rechnungen ausstellen.<br />

Verkaufsförderung<br />

– Warenpräsentationen im Verkaufsraum <strong>und</strong> Schaufenster vorbereiten <strong>und</strong><br />

ausführen<br />

– Aktionen planen, durchführen <strong>und</strong> den Erfolg kontrollieren.<br />

Beratung <strong>und</strong> Verkauf<br />

– den K<strong>und</strong>enwunsch analysieren <strong>und</strong> darauf aufbauend <strong>die</strong> üblichen Verkaufshandlungen<br />

durchführen<br />

– im Beratungsfall <strong>die</strong> erworbenen Kenntnisse fallspezifisch anwenden<br />

– <strong>die</strong> besonderen Dienstleistungen des Lehrbetriebes anbieten.<br />

7


13 <strong>Ausbildung</strong> in der Berufsschule<br />

Art. 6<br />

Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des B<strong>und</strong>esamtes<br />

für Industrie, Gewerbe <strong>und</strong> Arbeit 11 .<br />

2 Lehrabschlussprüfung<br />

21 Durchführung<br />

Art. 7<br />

Allgemeines<br />

1 An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er <strong>die</strong> im <strong>Ausbildung</strong>sreglement<br />

<strong>und</strong> im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.<br />

2 Die Kantone führen <strong>die</strong> Prüfung durch.<br />

Art. 8<br />

Organisation<br />

1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer<br />

Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz <strong>und</strong> <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt<br />

gegeben, welche Materialien <strong>und</strong> Hilfsmittel er mitbringen muss.<br />

2 Der Lehrling erhält <strong>die</strong> Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird<br />

ihm, soweit notwendig, erklärt.<br />

3 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Prüfung im Fach «Praktische<br />

Arbeiten» als Hilfsmittel verwendet werden.<br />

Art. 9<br />

Experten<br />

1 Die kantonale Behörde ernennt <strong>die</strong> Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen<br />

von Expertenkursen beigezogen.<br />

2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten<br />

während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige <strong>und</strong> vollständige<br />

Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete<br />

Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.<br />

3 Mindestens ein Experte überwacht dauernd <strong>und</strong> gewissenhaft <strong>die</strong> Ausführung der<br />

Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.<br />

4 Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Experten.<br />

Dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch.<br />

5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig <strong>und</strong> wohlwollend <strong>und</strong> bringen Bemerkungen<br />

sachlich an.<br />

6 Mindestens zwei Experten beurteilen <strong>die</strong> Prüfungsarbeiten.<br />

11 Anhang zu <strong>die</strong>sem <strong>Reglement</strong>.<br />

8


22 Prüfungsfächer <strong>und</strong> Prüfungsstoff<br />

Art. 10 Prüfungsfächer 12<br />

1 Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt <strong>und</strong> dauert:<br />

Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen 2½ – 3 St<strong>und</strong>en<br />

Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e 2 – 2½ St<strong>und</strong>en<br />

Warenk<strong>und</strong>e 1½ – 2 St<strong>und</strong>en<br />

Praktische Arbeiten 4½ – 6 St<strong>und</strong>en<br />

Beratung/Verkauf ½ – 1 St<strong>und</strong>e<br />

Allgemeinbildung (nach dem <strong>Reglement</strong> über das Fach Allgemeinbildung an der<br />

Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen).<br />

2 Der Lehrling wird in den einzelnen Prüfungsfächern nach folgenden Verfahren<br />

geprüft:<br />

a. Fächer «Praktische Arbeiten» <strong>und</strong> «Beratung/Verkauf»: in berufspraktischer<br />

Form<br />

b. übrige Fächer: schriftlich oder mündlich oder Auswahlantworten oder in<br />

kombinierter Form.<br />

3 Für <strong>die</strong> mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet.<br />

Art. 11 Prüfungsstoff 12<br />

1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5<br />

<strong>und</strong> des Lehrplans. Die Informationsziele <strong>die</strong>nen als Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Aufgabenstellung.<br />

2 Die Prüfung in den einzelnen Fächern wickelt sich unter folgenden Rahmenbedingungen<br />

ab:<br />

Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Die Prüfung ist unterteilt in:<br />

– Chemie/Physik<br />

– Biologie/Ökologie.<br />

Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e<br />

Integraler Bestandteil der Prüfung:<br />

– rechtliche Aspekte<br />

Die Prüfung ist unterteilt in:<br />

– Heilpflanzenk<strong>und</strong>e<br />

– Arzneimittelk<strong>und</strong>e.<br />

12 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

9


Warenk<strong>und</strong>e<br />

Integraler Bestandteil der Prüfung:<br />

– rechtliche Aspekte<br />

Die Prüfung ist unterteilt in:<br />

– Ernährungslehre<br />

– Kosmetika<br />

– Technika/Giftk<strong>und</strong>e.<br />

Praktische Arbeiten<br />

Integraler Bestandteil der Prüfung:<br />

– Aspekte des Umwelt- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit<br />

– rechtliche Aspekte.<br />

Arbeiten, <strong>die</strong> der Lehrling selbstständig ausführt:<br />

Warenprüfung<br />

Der Lehrling prüft Substanzen <strong>und</strong> Heilpflanzen mittels physikalischer Methoden<br />

oder durch Sinnesprüfung.<br />

Präparateherstellung<br />

Der Lehrling stellt Präparate aus dem chemisch-technischen, kosmetischen oder pharmazeutischen<br />

Bereich her.<br />

Betrieb/Berufliches Rechnen<br />

Der Lehrling löst Aufgaben im Zusammenhang mit dem Detailhandel, der Warenbewirtschaftung<br />

<strong>und</strong> der Verkaufsförderung.<br />

Beratung/Verkauf<br />

Aufgabe, <strong>die</strong> der Lehrling selbstständig erledigt:<br />

Der Lehrling<br />

– führt im Rahmen üblicher K<strong>und</strong>enwünsche <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Verkaufsgespräche<br />

– führt, situationsbezogen, <strong>die</strong> erforderlichen Verkaufshandlungen durch.<br />

23 Beurteilung <strong>und</strong> Notengebung<br />

Art. 12 Beurteilung 13<br />

1 Die Leistungen des Kandidaten werden in folgenden Fächern <strong>und</strong> Positionen bewertet:<br />

13 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

10


Prüfungsfach: Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Pos. 1 Chemie/Physik<br />

Pos. 2 Biologie/Ökologie<br />

Prüfungsfach: Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e<br />

Pos. 1 Heilpflanzenk<strong>und</strong>e<br />

Pos. 2 Arzneimittelk<strong>und</strong>e<br />

Prüfungsfach: Warenk<strong>und</strong>e<br />

Pos. 1 Ernährungslehre<br />

Pos. 2 Kosmetika<br />

Pos. 3 Technika/Giftk<strong>und</strong>e<br />

Prüfungsfach: Praktische Arbeiten<br />

Pos. 1 Warenprüfung<br />

Pos. 2 Präparateherstellung<br />

Pos. 3 Betrieb/Berufliches Rechnen<br />

Prüfungsfach: Beratung/Verkauf<br />

Pos. 1 Beratung<br />

Pos. 2 Verkauf<br />

2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden<br />

zur Ermittlung der Positionsnoten vorerst Teilnoten gegeben, so werden <strong>die</strong>se<br />

entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt 14 .<br />

3 Die Fachnote ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle<br />

ger<strong>und</strong>et.<br />

Art. 13<br />

Notenwerte<br />

1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 <strong>und</strong> höhere<br />

bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.<br />

Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.<br />

2<br />

Notenskala<br />

Note<br />

Eigenschaften der Leistungen<br />

6 Qualitativ <strong>und</strong> quantitativ sehr gut<br />

5 Gut, zweckentsprechend<br />

4 Den Mindestanforderungen entsprechend<br />

3 Schwach, unvollständig<br />

2 Sehr schwach<br />

1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt<br />

14 Bezugsquelle von Notenformularen: Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband (SDV).<br />

11


Art. 14 Prüfungsergebnis 15<br />

1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt.<br />

Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:<br />

– Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

– Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e<br />

– Warenk<strong>und</strong>e<br />

– Praktische Arbeiten<br />

– Beratung/Verkauf<br />

– Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht (Erfahrungsnote der Berufsschule)<br />

– Allgemeinbildung.<br />

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 / 7 der Notensumme) <strong>und</strong> wird<br />

auf eine Dezimalstelle ger<strong>und</strong>et.<br />

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn<br />

a. <strong>die</strong> Gesamtnote den Wert 4,0 nicht unterschreitet;<br />

b. <strong>die</strong> Fachnoten «Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e» sowie «Beratung/Verkauf»<br />

den Wert 4,0 nicht unterschreiten;<br />

c. von den übrigen Fächern nicht mehr als 2 Fachnoten den Wert 4,0 unterschreiten;<br />

d. <strong>die</strong> Summe der Abweichungen zwischen 4,0 <strong>und</strong> den ungenügenden Notenwerten<br />

nicht mehr als 2 Noteneinheiten beträgt.<br />

4 Wer <strong>die</strong> Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung<br />

befreit. Das Prüfungsergebnis nach Absatz 1, <strong>die</strong> Gesamtnote nach<br />

Absatz 2 sowie <strong>die</strong> Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 3 gelten<br />

somit ohne <strong>die</strong> Fachnote Allgemeinbildung.<br />

5 Die Fachnote Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht ist das Mittel aller Semesternoten der<br />

Unterrichtsfächer Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen, Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e,<br />

Warenk<strong>und</strong>e, Betrieb <strong>und</strong> zweite Landessprache.<br />

6 Bei Repetenten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Berufsschule nicht besuchen, wird <strong>die</strong> bisherige Erfahrungsnote<br />

Berufsk<strong>und</strong>licher Unterricht beibehalten. Wird der berufliche Unterricht<br />

wiederholt, zählt <strong>die</strong> neue Erfahrungsnote.<br />

7 Bei Personen nach Artikel 41 Absatz 1 BBG, <strong>die</strong> für weniger als <strong>die</strong> halbe Lehrzeit<br />

Semesternoten nachweisen können, wird statt der Erfahrungsnote Berufsk<strong>und</strong>licher<br />

Unterricht der Mittelwert der Fachnoten Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen, Heilpflanzen-<br />

<strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e, Warenk<strong>und</strong>e eingesetzt.<br />

Art. 15<br />

Notenformulare <strong>und</strong> Expertenbericht<br />

1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in gr<strong>und</strong>legende Fertigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse<br />

nicht eingeführt worden, dürfen <strong>die</strong> Experten keine Rücksicht nehmen. Sie<br />

halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.<br />

15 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

12


2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen <strong>Ausbildung</strong>,<br />

so tragen <strong>die</strong> Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das<br />

Notenformular ein.<br />

3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten<br />

unterzeichnet <strong>und</strong> der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zugestellt.<br />

Art. 16 Fähigkeitszeugnis<br />

Wer <strong>die</strong> Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis <strong>und</strong> ist<br />

berechtigt, <strong>die</strong> gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter <strong>Drogist</strong>» zu führen.<br />

Art. 17 Rechtsmittel<br />

Beschwerden betreffend <strong>die</strong> Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem<br />

Recht.<br />

3 Schlussbestimmungen<br />

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Das <strong>Reglement</strong> vom 28. Dezember 1982 16 über <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Lehrabschlussprüfung<br />

der <strong>Drogist</strong>en wird aufgehoben.<br />

Art. 19 Übergangsrecht 17<br />

1 Lehrlinge, <strong>die</strong> ihre Lehre vor dem 1. März 2003 begonnen haben, schliessen sie<br />

nach dem bisherigen <strong>Reglement</strong> ab.<br />

2 Wer <strong>die</strong> Prüfung wiederholt, wird bis zum 31. Dezember 2009 auf sein Verlangen<br />

nach dem bisherigen <strong>Reglement</strong> geprüft.<br />

Art. 20 Inkrafttreten 17<br />

Die Bestimmungen über <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> treten am 1. März 2003 in Kraft, <strong>die</strong>jenigen<br />

über <strong>die</strong> Lehrabschlussprüfung am 1. Januar 2007.<br />

20. März 1996 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:<br />

Delamuraz<br />

16 BBl 1983 I 823<br />

17 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

13


<strong>Drogist</strong>/<strong>Drogist</strong>in<br />

B<br />

Lehrplan<br />

für den beruflichen Unterricht<br />

vom 20. März 1996 (Stand 22. Februar 2003)<br />

Das B<strong>und</strong>esamt für Industrie, Gewerbe <strong>und</strong> Arbeit (BIGA),<br />

gestützt auf Artikel 28 des B<strong>und</strong>esgesetzes vom 19. April 1978 18 über <strong>die</strong> Berufsbildung<br />

<strong>und</strong> Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1976 19 über Turnen <strong>und</strong><br />

Sport an Berufsschulen,<br />

verordnet:<br />

1 Allgemeines<br />

11 Aufgabe der Berufsschule<br />

Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling <strong>die</strong> notwendigen theoretischen Berufskenntnisse<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> Allgemeinbildung <strong>und</strong> fördert wichtige Schlüsselqualifikationen<br />

wie <strong>die</strong> Fähigkeit, sich Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, Selbstständigkeit,<br />

Teamfähigkeit, Neugier, Vorstellungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit sowie<br />

logisches <strong>und</strong> vernetztes Denken. Sie unterrichtet nach <strong>die</strong>sem Lehrplan 20 <strong>und</strong><br />

berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts <strong>die</strong> in Artikel 5 des <strong>Ausbildung</strong>sreglementes<br />

den beiden Lehrhälften zugeordneten Lernziele. Die auf <strong>die</strong>ser Gr<strong>und</strong>lage<br />

erstellten schulinternen Arbeitspläne sind auf <strong>die</strong> betriebliche <strong>Ausbildung</strong><br />

abgestimmt <strong>und</strong> richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Sie werden den<br />

Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt.<br />

12 Organisation<br />

Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von <strong>die</strong>ser Regel bedürfen<br />

der Zustimmung der kantonalen Behörde <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esamtes für Berufsbildung<br />

<strong>und</strong> Technologie (BBT).<br />

Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit im ersten Lehrjahr auf zwei ganze, im<br />

zweiten auf anderthalb <strong>und</strong> im dritten <strong>und</strong> vierten auf einen ganzen Schultag angesetzt.<br />

Ein Schultag darf, einschliesslich Sport, nicht mehr als neun Lektionen umfassen.<br />

18 SR 412.10<br />

19 SR 415.022<br />

20 Die Lernziele des Lehrplans sind im «Modell-Lehrplan» präzisiert; Bezugsquelle:<br />

Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband (SDV).<br />

14


Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts während der Lehre muss bei der Ansetzung<br />

des Fachk<strong>und</strong>eunterrichts auf <strong>die</strong> einzelnen Lehrjahre gewährleistet sein.<br />

2 Lektionentafel 21<br />

Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Die Verteilung auf <strong>die</strong> Lehrjahre erfolgt<br />

nach regionalen Gegebenheiten <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich in Absprache mit den zuständigen<br />

Behörden <strong>und</strong> Lehrbetrieben.<br />

Fächer<br />

(Gliederung nach Abschnitt 3 Unterricht)<br />

Total<br />

Lektionen<br />

31 Berufskenntnisse 960<br />

311 Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen (440)<br />

311.1 – Chemie / Physik (r<strong>und</strong> 240)<br />

311.2 – Biologie / Ökologie (r<strong>und</strong> 200)<br />

312 Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e (280)<br />

312.1 – Heilpflanzenk<strong>und</strong>e (r<strong>und</strong> 80)<br />

312.2 – Arzneimittelk<strong>und</strong>e (r<strong>und</strong> 200)<br />

313 Warenk<strong>und</strong>e (240)<br />

313.1 – Ernährungslehre<br />

313.2 – Kosmetik<br />

313.3 – Technika / Giftk<strong>und</strong>e<br />

32 Betrieb / Zweite Landessprache 280– 320<br />

321 Betrieb (160)<br />

321.1 – Betriebsk<strong>und</strong>e / Berufliches Rechnen (r<strong>und</strong> 80)<br />

321.2 – Bürokommunikation (r<strong>und</strong> 80)<br />

322 Zweite Landessprache (120–160)<br />

33 Allgemeinbildung 480<br />

34 Sport 200– 240<br />

Total 1920–2000<br />

3 Unterricht<br />

Der Lehrplan ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein<br />

<strong>und</strong> umfassend <strong>die</strong> vom Lehrling am Ende der <strong>Ausbildung</strong> verlangten Kenntnisse<br />

<strong>und</strong> Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen <strong>die</strong> Richtziele im Einzelnen.<br />

21 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

15


31 Berufskenntnisse<br />

311 Naturwissenschaftliche Gr<strong>und</strong>lagen (440 Lektionen)<br />

311.1 Chemie/Physik (r<strong>und</strong> 240 Lektionen)<br />

Richtziele<br />

Der Chemieunterricht führt zur<br />

– Bereitschaft <strong>und</strong> Fähigkeit, genau zu beobachten, das Wahrgenommene zu<br />

verstehen <strong>und</strong> folgerichtig in grössere Zusammenhänge einzuordnen<br />

– Einsicht, dass chemische <strong>und</strong> physikalische Phänomene im Berufsleben <strong>und</strong><br />

Alltag relevant sind<br />

– Fähigkeit, einfache physikalische <strong>und</strong> chemische Experimente zu interpretieren<br />

– Aneignung eines soliden Gr<strong>und</strong>wissens in Bezug auf Stoffeigenschaften.<br />

311.11 Allgemeine <strong>und</strong> anorganische Chemie<br />

Informationsziele<br />

Stoffe<br />

– <strong>die</strong> Einteilung der Stoffe aufzeigen<br />

– <strong>die</strong> Bedeutung von Trennverfahren <strong>und</strong> einige wichtige Verfahren in den<br />

Gr<strong>und</strong>zügen beschreiben<br />

– <strong>die</strong> Aggregatzustände <strong>und</strong> ihre Übergänge beschreiben<br />

– <strong>die</strong> Begriffe Dichte, Schmelzbereich <strong>und</strong> Siedebereich erklären<br />

– das Wesen der Wärme <strong>und</strong> deren Auswirkungen auf Stoffe erklären.<br />

Atombau<br />

– den Aufbau der Atome erklären<br />

– das Aufbauprinzip <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bedeutung des Periodensystems der Elemente<br />

erklären.<br />

Bindungslehre<br />

– Merkmale der Elektronenpaar-, Ionen- <strong>und</strong> Metallbindung beschreiben <strong>und</strong><br />

an typischen Vertretern verdeutlichen<br />

– <strong>die</strong> Erscheinung <strong>und</strong> Auswirkung der Polarität erklären.<br />

Reaktionslehre<br />

– mit Hilfe einfacher Reaktionsgleichungen chemische Prozesse erklären<br />

– den Ablauf einer Reaktion erklären <strong>und</strong> einfache Reaktionsbeispiele nennen<br />

– <strong>die</strong> folgenden Reaktionstypen an praktischen Beispielen erklären, erkennen<br />

<strong>und</strong> formulieren:<br />

– Säure/Base-Reaktionen<br />

– Redoxreaktionen.<br />

16


Anorganische Stofflehre<br />

– von den in der Minimalliste des Modell-Lehrplanes aufgeführten wichtigen<br />

Elementen <strong>und</strong> ihren Verbindungen<br />

– <strong>die</strong> Formel kennen sowie nach Pharmakopoe-, gegebenenfalls nach IU-<br />

PAC-Nomenklatur <strong>und</strong> Trivialbezeichnungen, benennen<br />

– ausgewählte Eigenschaften <strong>und</strong> <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Drogerie relevanten Verwendungen<br />

kennen.<br />

Naturwissenschaftliches Rechnen<br />

– ausgewählte SI-Einheiten kennen <strong>und</strong> mit ihnen einfache Berechnungen<br />

durchführen<br />

– mit Hilfe des Periodensystems der Elemente einfache stöchiometrische Berechnungen<br />

durchführen<br />

– Massenanteile <strong>und</strong> Konzentrationen berechnen<br />

– Mischungen berechnen.<br />

311.12 Organische Chemie<br />

Informationsziele<br />

Gr<strong>und</strong>lagen<br />

– den Begriff organische Chemie erklären <strong>und</strong> wichtige Eigenschaften organischer<br />

Verbindungen nennen<br />

– Summen- <strong>und</strong> Strukturformeln an Beispielen aufzeigen<br />

– den Begriff Isomerie <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bedeutung der Isomerie erkären<br />

– Gr<strong>und</strong>reaktionstypen erklären <strong>und</strong> an Beispielen formulieren<br />

– wichtige Regeln der IUPAC-Nomenklatur auf einfache Beispiele übertragen.<br />

Organische Stofflehre<br />

– Auswirkungen funktioneller Gruppen <strong>und</strong> der Gerüststruktur (einschliesslich<br />

Homologen) auf <strong>die</strong> physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen erklären<br />

– von den nachgenannten Stoffklassen<br />

– <strong>die</strong> charakteristischen Strukturmerkmale aufzeigen<br />

– gebräuchliche Substanzen nennen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Verwendung <strong>die</strong>ser Substanzen,<br />

soweit sinnvoll, mit ihren strukturabhängigen Eigenschaften begründen<br />

– einige reaktionsbezogene Zusammenhänge erklären<br />

– Stoffklassen:<br />

– Kohlenwasserstoffe<br />

– Halogenkohlenwasserstoffe<br />

– Alkohole<br />

– Phenole<br />

17


– Ether<br />

– Aldehyde, Ketone<br />

– Carbonsäuren<br />

– Amine<br />

– Carbonsäureester<br />

– Aminosäuren.<br />

311.2 Biologie/Ökologie 22 (r<strong>und</strong> 200 Lektionen)<br />

Richtziele<br />

– mit dem Bau <strong>und</strong> der Funktion des Pflanzen- <strong>und</strong> Menschenkörpers vertraut<br />

werden<br />

– <strong>die</strong> Bedeutung gr<strong>und</strong>legender gesetzmässiger Zusammenhänge <strong>und</strong> Vorgänge<br />

für <strong>die</strong> belebte Natur kennen<br />

– Unterschiede zwischen belebter <strong>und</strong> toter Materie aufzeigen<br />

– <strong>die</strong> heutige Lebensweise des Menschen <strong>und</strong> deren Auswirkungen auf <strong>die</strong> Umwelt<br />

beurteilen sowie aus der Erkenntnis Schlüsse für eigenes verantwortungsvolles<br />

Verhalten in Beruf <strong>und</strong> Alltag ziehen.<br />

311.21 Botanik <strong>und</strong> allgemeine Biologie (r<strong>und</strong> 80 Lektionen)<br />

Informationsziele<br />

Zelle<br />

– den Bau <strong>und</strong> Aufgaben der Zelle <strong>und</strong> ihrer Bestandteile erklären<br />

– den Vorgang der Zellteilung beschreiben<br />

– <strong>die</strong> Vorgänge der Diffusion <strong>und</strong> Osmose erklären <strong>und</strong> ihre Bedeutung für <strong>die</strong><br />

Pflanzen aufzeigen.<br />

Gewebe<br />

– den Begriff Gewebe erklären<br />

– den Bau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Aufgaben des Bildungsgewebes <strong>und</strong> der verschiedenen Dauergewebsarten<br />

erklären.<br />

Organe<br />

– den Begriff Organ erklären<br />

– den inneren Bau von Wurzeln, Stengeln <strong>und</strong> Blättern skizzieren <strong>und</strong> <strong>die</strong> Organbestandteile<br />

benennen<br />

– Sonderformen (Metamorphosen) der Wurzel, des Stengels <strong>und</strong> der Blätter<br />

aufzeigen <strong>und</strong> ihre Aufgaben erklären.<br />

22 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

18


Stoffwechsel<br />

– <strong>die</strong> Begriffe Baustoffwechsel <strong>und</strong> Betriebsstoffwechsel erklären<br />

– Mineralsalze, welche <strong>die</strong> Pflanze benötigt, nennen sowie ihre Zusammensetzung<br />

<strong>und</strong> Bedeutung für <strong>die</strong> Pflanze erklären<br />

– <strong>die</strong> Vorgänge der Nährstoffaufnahme <strong>und</strong> des Nährstofftransports erklären<br />

– <strong>die</strong> Vorgänge der Assimilation <strong>und</strong> Dissimilation <strong>und</strong> ihre Bedeutung für <strong>die</strong><br />

Lebewesen erklären<br />

– <strong>die</strong> Ernährungsweise der autotrophen <strong>und</strong> heterotrophen Lebewesen unterscheiden.<br />

Fortpflanzung<br />

– den Vorgang der ungeschlechtlichen Fortpflanzung erklären <strong>und</strong> Fortpflanzungsarten<br />

nennen<br />

– den Vorgang der geschlechtlichen Fortpflanzung der Samenpflanzen erklären<br />

– den Bau der Blüte <strong>und</strong> <strong>die</strong> Funktionen der Blattarten der Blüte beschreiben<br />

– <strong>die</strong> verschiedenen Blütenstände aufzählen <strong>und</strong> skizzieren<br />

– <strong>die</strong> Vorgänge der Samen- bzw. der Fruchtbildung sowie der Keimung erklären<br />

– Arten von Früchten skizzieren <strong>und</strong> Unterschiede aufzeigen.<br />

Mikrobiologie<br />

– den Bau von Bakterien <strong>und</strong> Viren beschreiben<br />

– ausgewählte Eigenschaften von Bakterien <strong>und</strong> Viren nennen<br />

– <strong>die</strong> Bedeutung von Bakterien <strong>und</strong> Viren als Lebewesen <strong>und</strong> als Krankheitserreger<br />

erklären.<br />

Systematik<br />

– einen Überblick über das natürliche System des Pflanzenreichs geben<br />

– aus dem Gebiet der Kryptogamen an je einem Beispiel Algen, Moose,<br />

Flechten, Farne, Schachtelhalme <strong>und</strong> Pilze charakterisieren<br />

– <strong>die</strong> gebräuchlichsten Pflanzen, vor allem Heilpflanzen, der folgenden Familien<br />

erkennen, skizzieren <strong>und</strong> systematisch einordnen: Brassicaceae, Rosaceae,<br />

Fabaceae (Leguminosae), Apiaceae, Lamiaceae, Asteraceae <strong>und</strong> Poaceae.<br />

311.22 Humanbiologie (r<strong>und</strong> 80 Lektionen)<br />

Informationsziele<br />

Zelle<br />

– den Bau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Funktion einer menschlichen Zelle erklären<br />

– Unterschiede zur pflanzlichen Zelle nennen.<br />

Gewebe<br />

– <strong>die</strong> Gewebetypen des menschlichen Körpers gliedern.<br />

19


Haut<br />

– <strong>die</strong> Aufgaben der Hautschichten beschreiben.<br />

Knochen<br />

– den Aufbau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Funktion der Knochen <strong>und</strong> der Gelenke erklären<br />

– wichtige Knochen des Skelettes an einer Vorlage benennen.<br />

Muskeln<br />

– <strong>die</strong> Muskelgewebearten unterscheiden <strong>und</strong> typische Vorkommen nennen<br />

– den Bau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Funktionsweise eines Skelettmuskels erklären.<br />

Verdauungssystem<br />

– <strong>die</strong> Verdauungsorgane <strong>und</strong> <strong>die</strong> Drüsen des Verdauungsapparates <strong>und</strong> ihre<br />

Position skizzieren, benennen sowie ihre Funktion erklären<br />

– den enzymatischen Abbau <strong>und</strong> <strong>die</strong> anschliessende Resorption der drei Gr<strong>und</strong>nährstoffe<br />

erklären.<br />

Atmungssystem<br />

– <strong>die</strong> Anatomie der Atemwege beschreiben<br />

– <strong>die</strong> Begriffe «äussere» <strong>und</strong> «innere Atmung» erklären<br />

– den Vorgang des Gasaustauschs in der Lunge erklären<br />

– <strong>die</strong> Mechanismen der Bauch- <strong>und</strong> Brustatmung erklären.<br />

Gefässsystem<br />

– <strong>die</strong> Zusammensetzung des Blutes aufzeigen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Aufgaben der Blutbestandteile<br />

erklären<br />

– <strong>die</strong> Wege des Blutkreislaufes umreissen<br />

– Arterien, Venen <strong>und</strong> Kapillaren unterscheiden<br />

– <strong>die</strong> Anatomie <strong>und</strong> <strong>die</strong> Arbeitsweise des Herzens beschreiben<br />

– das Lymphgefässsystem erklären.<br />

Ausscheidungssystem der Nieren<br />

– <strong>die</strong> Organe des Ausscheidungssystems aufzählen<br />

– den Bau der Niere beschreiben<br />

– den Vorgang der Harnbildung erklären.<br />

Hormonale Steuerung<br />

– <strong>die</strong> endokrinen Drüsen des Körpers <strong>und</strong> ihre Hormone nennen sowie <strong>die</strong><br />

Wirkung <strong>die</strong>ser Hormone erklären.<br />

Nervensystem<br />

– einen Überblick über <strong>die</strong> Gliederung des Nervensystems geben<br />

– <strong>die</strong> Zentren des Nervensystems skizzieren <strong>und</strong> ihre Aufgaben erklären<br />

– <strong>die</strong> Wirkungsweise des vegetativen Nervensystems aufzeigen.<br />

20


Sinnesorgane<br />

– <strong>die</strong> Anatomie von Nase, Augen <strong>und</strong> Ohren beschreiben.<br />

Geschlechtssystem<br />

– den Bau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Funktion der weiblichen <strong>und</strong> männlichen Geschlechtsorgane<br />

beschreiben.<br />

311.23 Ökologie 23 (r<strong>und</strong> 40 Lektionen)<br />

Informationsziele<br />

– gebräuchliche Begriffe der Ökologie <strong>und</strong> Bezüge zwischen den Begriffen<br />

erklären<br />

– <strong>die</strong> Beeinflussung des ökologischen Gleichgewichtes durch den Menschen<br />

an Beispielen aufzeigen<br />

– <strong>die</strong> natürlichen Kreisläufe sowie den Energiefluss schematisch darstellen<br />

– das Wesen wichtiger Eigenschaften der Me<strong>die</strong>n Wasser, Boden <strong>und</strong> Luft erklären<br />

– Gründe, <strong>die</strong> zur Schädigung unserer Umwelt führen können, an Schadbeispielen<br />

aufzeigen<br />

– Erlasse zum Schutz der Umwelt nennen sowie deren Sinn <strong>und</strong> Zweck an Beispielen<br />

aus dem täglichen Leben <strong>und</strong> aus der Drogeriepraxis verdeutlichen<br />

– mögliche persönliche, betriebliche <strong>und</strong> öffentliche Massnahmen zur Schonung<br />

der Ressourcen <strong>und</strong> der Umwelt beschreiben.<br />

312 Heilpflanzen- <strong>und</strong> Arzneimittelk<strong>und</strong>e (280 Lektionen)<br />

312.1 Heilpflanzenk<strong>und</strong>e 23 (r<strong>und</strong> 80 Lektionen)<br />

Richtziel<br />

von gebräuchlichen Heilpflanzen 24 <strong>die</strong> Nomenklatur, <strong>die</strong> Hauptinhaltsstoffe, <strong>die</strong><br />

Indikation, <strong>die</strong> Zubereitung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Aufbewahrung kennen.<br />

Informationsziele<br />

Die Pflanze als Heilmittel<br />

– <strong>die</strong> Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen der Pflanzenheilk<strong>und</strong>e beschreiben.<br />

Nomenklatur<br />

– <strong>die</strong> Heilpflanzen mit ihren deutschen <strong>und</strong> lateinischen Bezeichnungen inklusive<br />

lateinischen Stammpflanzennamen nennen.<br />

Zubereitung<br />

– <strong>die</strong> Zubereitungsarten der Heilpflanzen beschreiben.<br />

23 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

24 Bezugsquelle einer entsprechenden Liste: Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband (SDV).<br />

21


Aufbewahrung<br />

– <strong>die</strong> Aufbewahrung <strong>und</strong> Anwendung der Heilpflanzen beschreiben.<br />

Inhaltsstoffe<br />

– <strong>die</strong> Inhaltsstoffe der Heilpflanzen beschreiben.<br />

Einzelbesprechung von Heilpflanzen nach der Positivliste D<br />

– den Einsatz der Heilpflanzen begründen.<br />

312.2 Arzneimittelk<strong>und</strong>e 25 (r<strong>und</strong> 200 Lektionen)<br />

Hinweis<br />

Aus praktischen Gründen ist <strong>die</strong> Heilpflanzenk<strong>und</strong>e in einem separaten Abschnitt<br />

geregelt.<br />

Richtziele<br />

– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>züge des Rechts im Arzneimittelwesen kennen<br />

– gängige Heilverfahren unterscheiden<br />

– <strong>die</strong> Wirkungen von Arzneimitteln sowie deren therapeutische Anwendung<br />

im Rahmen der Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge <strong>und</strong> der Selbstmedikation im Rahmen<br />

der Abgabekompetenz erklären<br />

– beratungsrelevante Merkmale von Produktegruppen hervorheben <strong>und</strong> Produktebeispiele<br />

den entsprechenden Gruppen zuordnen.<br />

Informationsziele<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

– Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen nennen <strong>und</strong> ihre Aufgaben <strong>und</strong> wesentlichen Inhalte<br />

erklären.<br />

Gr<strong>und</strong>begriffe<br />

– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>begriffe der allgemeinen Arzneimittelk<strong>und</strong>e erklären.<br />

Heilverfahren<br />

– <strong>die</strong> gängigen Heilverfahren umschreiben.<br />

Arzneiformen<br />

– <strong>die</strong> Anwendung der verschiedenen Arzneiformen begründen.<br />

Verband- <strong>und</strong> Sanitätsmaterial<br />

– den Einsatz von gängigem Verband- <strong>und</strong> Sanitätsmaterial beschreiben.<br />

Positivliste D<br />

– <strong>die</strong> therapeutischen Gruppen der Liste D umschreiben, entsprechende Arzneimittel<br />

zuordnen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Zuordnung begründen.<br />

25 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

22


313 Warenk<strong>und</strong>e (240 Lektionen)<br />

313.1 Ernährungslehre 26<br />

Richtziele<br />

– Gr<strong>und</strong>züge des Rechts im Bereich der Ernährung (Lebensmittelverordnung)<br />

kennen<br />

– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der Ernährung <strong>und</strong> spezielle Ernährungsformen erklären<br />

– beratungsrelevante Merkmale von Produktegruppen hervorheben <strong>und</strong> Produktebeispiele<br />

den entsprechenden Gruppen zuordnen.<br />

Informationsziele<br />

Gesetzliche Bestimmungen<br />

– <strong>die</strong> gesetzlichen Erlasse nennen <strong>und</strong> ihre Aufgaben <strong>und</strong> wesentlichen Inhalte<br />

erklären.<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Ernährung<br />

– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der Ernährungslehre erklären<br />

– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>nahrungsmittel <strong>und</strong> <strong>die</strong> Reformproduktegruppen verschiedenen Nahrungsmittelgruppen<br />

zuordnen <strong>und</strong> deren Bedeutung für <strong>die</strong> Ernährung erklären.<br />

Spezielle Ernährungsformen<br />

– Begriffe <strong>und</strong> Merkmale spezieller Ernährungsformen zur Regulierung krankhafter,<br />

ernährungsabhängiger Störungen erklären<br />

– <strong>die</strong> Ernährung in besonderen Lebensphasen, im besonderen Säuglingsernährung,<br />

erklären.<br />

313.2 Kosmetik 26<br />

Richtziele<br />

– Gr<strong>und</strong>züge des Rechts im Bereich der Kosmetik kennen<br />

– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der Kosmetik erklären<br />

– beratungsrelevante Merkmale von Produktegruppen hervorheben.<br />

Informationsziele<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Vereinbarungen<br />

– <strong>die</strong> gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Vereinbarungen nennen <strong>und</strong> ihre Aufgaben<br />

<strong>und</strong> wesentlichen Inhalte erklären.<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Kosmetik<br />

– <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der Kosmetik erklären.<br />

Produkte<br />

– <strong>die</strong> Wirkung <strong>und</strong> Anwendung von Produkten zur Körperpflege <strong>und</strong> Verschönerung<br />

beschreiben.<br />

26 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

23


313.3 Technika/Giftk<strong>und</strong>e 27<br />

Richtziele<br />

– Gr<strong>und</strong>züge des Rechts im Bereich der Technika <strong>und</strong> Gifte kennen<br />

– Produkte für <strong>die</strong> Sachpflege <strong>und</strong> <strong>die</strong> Pflege von Pflanzen in Haus <strong>und</strong> Garten<br />

beschreiben<br />

– beratungsrelevante Merkmale von Produktegruppen hervorheben <strong>und</strong> Produktebeispiele<br />

den entsprechenden Gruppen zuordnen.<br />

Informationsziele<br />

Giftgesetzgebung 28<br />

– den Zweck <strong>und</strong> Begriffe der Giftgesetzgebung erklären<br />

– <strong>die</strong> Kennzeichnung <strong>und</strong> Beschriftung von Verpackungen <strong>und</strong> Behältern,<br />

welche gefährliche Stoffe enthalten, kennen <strong>und</strong> mit den entsprechenden Eigenschaften<br />

der Stoffe begründen<br />

– weitere Beispiele für <strong>die</strong> Anwendung der Vorschriften der Giftgesetzgebung<br />

im Rahmen der «Allgemeinen Bewilligung C» geben <strong>und</strong> begründen.<br />

übrige rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen im Bereich der Technika<br />

– <strong>die</strong> weiteren Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Vereinbarungen nennen <strong>und</strong> ihre Aufgaben<br />

<strong>und</strong> wesentlichen Inhalte erklären.<br />

Sachpflege <strong>und</strong> Haushaltshygiene<br />

– Die Bedeutung einer wirkungsvollen Haushaltshygiene erklären <strong>und</strong> als<br />

Massnahme zur Verbesserung der Lebensqualität aufzeigen. Die Prinzipien<br />

einer effizienten Haushaltsreinigung sowie <strong>die</strong> Prinzipien der Bekämpfung<br />

von Schädlingen in Haus <strong>und</strong> Garten erläutern <strong>und</strong> <strong>die</strong> Auswirkungen auf<br />

unsere Umwelt abschätzen.<br />

32 Betrieb/Zweite Landessprache (280–320 Lektionen)<br />

321 Betrieb (160 Lektionen)<br />

321.1 Betriebsk<strong>und</strong>e/Berufliches Rechnen 27 (r<strong>und</strong> 80 Lektionen)<br />

Richtziele<br />

– <strong>die</strong> Stellung der Drogerie im Detailhandel erklären<br />

– <strong>die</strong> Möglichkeiten der Warenbewirtschaftung kennen<br />

– Mittel der Verkaufsförderung aufzeigen<br />

– Rechnungsarten der kaufmännischen Drogeriepraxis anwenden.<br />

27 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

28 Beim B<strong>und</strong>esamt für Bauten <strong>und</strong> Logistik, BBL (Vertrieb), kann eine Informationsschrift<br />

«Kommentar zur Giftverordnung» (Bestellnr. 311.590) bezogen werden.<br />

24


Informationsziele<br />

Detailhandel<br />

– Aufgaben <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bedeutung des Handels <strong>und</strong> des Detailhandels in unserer<br />

Wirtschaft aufzeigen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Rolle des Personals im Detailhandel beurteilen<br />

– <strong>die</strong> wichtigsten Betriebsformen unterscheiden <strong>und</strong> entwicklungsbedingte Veränderungen<br />

aufzeigen.<br />

Warenbewirtschaftung<br />

– <strong>die</strong> verschiedenen Bezugsquellen werten<br />

– das Verkaufssortiment der Drogerie nach Warengruppen gliedern<br />

– Merkmale einer rationellen Lagerhaltung nennen sowie Methoden der Lagerkontrolle<br />

<strong>und</strong> der Inventur erklären<br />

– Fachausdrücke zur Warenbewirtschaftung erklären.<br />

Preisgestaltung<br />

– <strong>die</strong> gesetzlichen Vorschriften über <strong>die</strong> Auszeichnung von Waren aufzeigen<br />

– gängige Preisbegriffe erklären.<br />

Warenabsatz<br />

– Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen der Verkaufsförderung für Drogerien erklären.<br />

Währungen<br />

– Fremdwährungen berechnen.<br />

Index<br />

– Die Bedeutung des Index als Barometer der Wirtschaft erkennen. Seine Bedeutung<br />

auf eine Vorperiode nennen <strong>und</strong> Indexberechnungen durchführen.<br />

Kalkulation<br />

– <strong>die</strong> folgenden Kalkulationen unter Berücksichtigung von Rabatt, Skonto <strong>und</strong><br />

Naturalrabatt ermitteln: Bruttoankaufspreis, Rechnungsbetrag, Nettoankaufspreis,<br />

Einstandspreis, Selbstkostenpreis, Reingewinn, Nettoverkaufspreis, Mehrwertsteuer,<br />

Bruttoverkaufspreis<br />

– <strong>die</strong> Herstellungskosten für selbstangefertigte Präparate ermitteln<br />

– Kalkulationsfaktoren anwenden<br />

– das Wesen der Mehrwertsteuer erklären.<br />

321.2 Bürokommunikation (r<strong>und</strong> 80 Lektionen)<br />

Richtziele<br />

– Information <strong>und</strong> Kommunikation unterscheiden<br />

– Informations- <strong>und</strong> Kommunikationsarten <strong>und</strong> -mittel unterscheiden <strong>und</strong> praxisgerecht<br />

einsetzen<br />

– Texterarbeitung, -bearbeitung <strong>und</strong> -verarbeitung unterscheiden<br />

– eine Tastaturschreib-Software sowie eine professionelle Textsoftware am<br />

PC handhaben.<br />

25


Informationsziele<br />

Textverarbeitung <strong>und</strong> Bürokommunikation<br />

– <strong>die</strong> Bedeutung von privater <strong>und</strong> betrieblicher Information <strong>und</strong> Kommunikation<br />

beschreiben<br />

– <strong>die</strong> Bedeutung des internen <strong>und</strong> externen Informationsflusses erklären<br />

– moderne (Tele-)Kommunikationsmittel unterscheiden, auswählen <strong>und</strong> deren<br />

Einsatz beschreiben<br />

– Mitarbeiter <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en erfolgversprechend <strong>und</strong> rechtzeitig informieren<br />

– Texte eintippen, speichern <strong>und</strong> ausdrucken; Autokorrekturen berücksichtigen;<br />

Reinschrift speichern <strong>und</strong> ausdrucken<br />

– Briefe <strong>und</strong> Schriftstücke (Protokolle, Formulare, Flugblätter) praxisgerecht<br />

darstellen<br />

– Briefe des Korrespondenzunterrichts praxisgerecht schreiben<br />

– Serienbrief mit ausgewählten Adressen verknüpfen (Mail-Merge).<br />

Informatik<br />

– <strong>die</strong> Bedeutung der EDV sowie das EVAS-Prinzips erklären<br />

– einfache PC-Konfigurationen beschreiben<br />

– <strong>die</strong> Begriffe Netzwerk <strong>und</strong> Kommunikationsnetzwerk sowie ihre Bedeutung<br />

für <strong>die</strong> Bürokommunikation erklären<br />

– den EAN-Strichcode als Instrument der modernen Datenerfassung erkennen<br />

<strong>und</strong> seine Bedeutung (für <strong>die</strong> Drogerie) erklären<br />

– Betriebssoftware handhaben; Dateiorganisationen auf persönlicher Diskette<br />

erstellen<br />

– <strong>die</strong> Begriffe Datensicherung <strong>und</strong> -schutz erklären<br />

– den Aufbau <strong>und</strong> den Einsatz einer Datenbank erklären<br />

– eine einfache Adressdatei aufbauen <strong>und</strong> verwalten<br />

– eine einfache Tabelle erstellen, berechnen <strong>und</strong> ausdrucken.<br />

322 Zweite Landessprache (120–160 Lektionen)<br />

Richtziele<br />

– sich in alltäglichen <strong>und</strong> beruflichen Situationen verständigen<br />

– Texte aus dem alltäglichen <strong>und</strong> beruflichen Bereich lesen, inhaltlich erfassen<br />

<strong>und</strong> Fragen dazu beantworten.<br />

Informationsziele<br />

– <strong>die</strong> wichtigsten grammatischen Gr<strong>und</strong>lagen beim Sprechen <strong>und</strong> Schreiben<br />

anwenden<br />

– Äusserungen <strong>und</strong> Texte in der Gesamtaussage <strong>und</strong> in den Einzelheiten verstehen<br />

<strong>und</strong> sinngemäss in der Muttersprache wiedergeben<br />

– sich situationsbezogen schriftlich <strong>und</strong> mündlich verständlich äussern.<br />

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33 Allgemeinbildung (480 Lektionen)<br />

Es gilt der Rahmenlehrplan des BIGA für <strong>die</strong>ses Fach.<br />

34 Sport (200–240 Lektionen)<br />

Für den Sportunterricht an Berufsschulen gilt der Rahmenlehrplan des BBT.<br />

4 Schlussbestimmungen<br />

41 Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Der Lehrplan vom 28. Dezember 1982 29 für den beruflichen Unterricht der <strong>Drogist</strong>en<br />

wird aufgehoben.<br />

42 Übergangsrecht 30<br />

Lehrlinge, <strong>die</strong> ihre Lehre vor dem 1. März 2003 begonnen haben, werden nach dem<br />

bisherigen Lehrplan unterrichtet.<br />

43 Inkrafttreten 30<br />

Dieser Lehrplan tritt am 1. März 2003 in Kraft.<br />

20. März 1996 B<strong>und</strong>esamt für Industrie, Gewerbe <strong>und</strong> Arbeit<br />

Der Direktor: Nordmann<br />

29 BBl 1983 I 823<br />

30 Änderung vom 22. Februar 2003.<br />

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