Drogist/Drogistin Reglement über die Ausbildung und die ...
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3 Die Lehre dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.<br />
Art. 2<br />
Anforderungen an den Lehrbetrieb<br />
1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, <strong>die</strong> gewährleisten, dass das<br />
ganze <strong>Ausbildung</strong>sprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird.<br />
2 Lehrbetriebe, <strong>die</strong> einzelne Teile des <strong>Ausbildung</strong>sprogramms nach Artikel 5 nicht<br />
vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen<br />
<strong>die</strong>se Teile in einem anderen Lehrbetrieb vermitteln zu lassen. Dieser Lehrbetrieb,<br />
der Inhalt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Dauer der ergänzenden <strong>Ausbildung</strong> werden im Lehrvertrag festgelegt.<br />
3 Zur <strong>Ausbildung</strong> von Lehrlingen sind berechtigt:<br />
a. diplomierte <strong>Drogist</strong>en;<br />
b. gelernte <strong>Drogist</strong>en, <strong>die</strong> sich seit der Lehrabschlussprüfung über mindestens<br />
drei Jahre Berufspraxis ausweisen.<br />
4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong><br />
nach einem Modell-Lehrgang 4 , der aufgr<strong>und</strong> von Artikel 5 <strong>die</strong>ses <strong>Reglement</strong>es<br />
ausgearbeitet worden ist.<br />
5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch <strong>die</strong> zuständige kantonale Behörde festgestellt.<br />
Vorbehalten bleiben <strong>die</strong> allgemeinen Bestimmungen des B<strong>und</strong>esgesetzes<br />
für <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> von Lehrlingen.<br />
Art. 3<br />
Höchstzahl der Lehrlinge<br />
1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:<br />
1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine<br />
Lehre beginnen, wenn der erste ins dritte Lehrjahr eintritt;<br />
2 Lehrlinge, wenn neben dem Lehrmeister ständig mindestens eine weitere Fachkraft<br />
beschäftigt ist;<br />
1 weiteren Lehrling auf je weitere 2 ständig beschäftigte Fachleute.<br />
2 Als Lehrmeister bzw. Fachleute für <strong>die</strong> Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge<br />
gelten <strong>die</strong> diplomierten <strong>und</strong> <strong>die</strong> gelernten <strong>Drogist</strong>en.<br />
3 Für Betriebe mit Filialen ist für <strong>die</strong> Berechnung der Höchstzahl der Lehrlinge <strong>die</strong><br />
Anzahl der ständig in <strong>die</strong>ser Filiale beschäftigten Fachleute massgebend.<br />
4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf <strong>die</strong><br />
Lehrjahre verteilen.<br />
4 Bezugsquelle für den Modell-Lehrgang: Schweizerischer <strong>Drogist</strong>en-Verband SDV.<br />
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