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Stadt Thum S atzung - Bekanntmachungssatzung - Jahnsbach im ...

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§ 4<br />

Ersatzbekanntmachung<br />

(1) Sind Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen Bestandteil einer<br />

Rechtsverordnung oder S<strong>atzung</strong>, so kann die öffentliche Bekanntmachung dadurch<br />

ersetzt werden, daß sie zur kostenlosen Einsicht für die Dauer von 2 Wochen<br />

mindestens 20 Stunden wöchentlich <strong>im</strong> Rathaus (Rathausplatz 4), Z<strong>im</strong>mer<br />

13, niedergelegt werden. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muß in<br />

der Rechtsverordnung oder S<strong>atzung</strong> mit Worten umschrieben sein.<br />

(2) Auf die Niederlegung und die Auslegungszeiten ist bei der Bekanntmachung der<br />

Rechtsverordnung oder S<strong>atzung</strong> hinzuweisen.<br />

§ 5<br />

Ortsübliche Bekanntgabe<br />

(1) Die in Rechtsvorschriften und S<strong>atzung</strong>en vorgeschriebene ortsübliche Bekanntgabe<br />

erfolgt, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes best<strong>im</strong>mt ist,<br />

durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses und an den nachstehenden<br />

Stellen:<br />

Ortsteil <strong>Thum</strong><br />

• Schaukasten am Rathausplatz, Rathausplatz 2<br />

• Schaukasten an der “Wachterdämme”, Chemnitzer Straße 54<br />

• Schaukasten “Sand”, Greifensteinstraße 22<br />

Ortsteil <strong>Jahnsbach</strong><br />

• Schaukasten am ehemaligen Rathaus, Straße der Freundschaft 86<br />

Ortsteil Herold<br />

• Schaukasten am ehemaligen Gemeindeamt, Zschopauer Straße 18<br />

Der Anschlag erfolgt in vollem Wortlaut während der Dauer von mindestens 3 Tagen.<br />

(2) Der Tag des Anschlages und der Abnahme sind auf dem Original der jeweiligen<br />

Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.<br />

§ 6<br />

Notbekanntmachung<br />

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht<br />

möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt<br />

werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses<br />

in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos<br />

geworden ist.<br />

§ 7

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