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Stadt Thum S atzung - Bekanntmachungssatzung - Jahnsbach im ...

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<strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong><br />

S a t z u n g<br />

über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe<br />

- Bekanntmachungss<strong>atzung</strong> –<br />

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom<br />

21. April 1993 (SächsGVBl 1993 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

vom 20. Februar 1997 (SächsGBVBl. 1997 S. 105 und § 6 der Kommunalbekanntmachungsverordnung<br />

vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998, Seite 19)<br />

hat der <strong>Stadt</strong>rat am 13. Januar 1999 mit Beschluß Nr. 6/1/99 die folgende S<strong>atzung</strong><br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese S<strong>atzung</strong> regelt die öffentliche Bekanntmachung und die ortsübliche Bekanntgabe<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong>. Öffentliche Bekanntmachungen <strong>im</strong> Sinne dieser S<strong>atzung</strong><br />

sind:<br />

• die Verkündung von Rechtsvorschriften<br />

• die öffentliche Bekanntmachung von S<strong>atzung</strong>en und<br />

• sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen,<br />

öffentliche Bekanntgaben oder ortsübliche Bekanntmachungen<br />

§ 2<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong> erfolgen, soweit keine besonderen<br />

gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen bestehen, durch das Einrücken in das Amtsblatt<br />

der <strong>Stadt</strong><br />

“<strong>Stadt</strong>bote”.<br />

(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.<br />

§ 3<br />

Inhalt der Bekanntmachung<br />

Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine<br />

Rechtsverordnung oder S<strong>atzung</strong> genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige<br />

Teile enthält, muß auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde<br />

und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.


2<br />

§ 4<br />

Ersatzbekanntmachung<br />

(1) Sind Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen Bestandteil einer<br />

Rechtsverordnung oder S<strong>atzung</strong>, so kann die öffentliche Bekanntmachung dadurch<br />

ersetzt werden, daß sie zur kostenlosen Einsicht für die Dauer von 2 Wochen<br />

mindestens 20 Stunden wöchentlich <strong>im</strong> Rathaus (Rathausplatz 4), Z<strong>im</strong>mer<br />

13, niedergelegt werden. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muß in<br />

der Rechtsverordnung oder S<strong>atzung</strong> mit Worten umschrieben sein.<br />

(2) Auf die Niederlegung und die Auslegungszeiten ist bei der Bekanntmachung der<br />

Rechtsverordnung oder S<strong>atzung</strong> hinzuweisen.<br />

§ 5<br />

Ortsübliche Bekanntgabe<br />

(1) Die in Rechtsvorschriften und S<strong>atzung</strong>en vorgeschriebene ortsübliche Bekanntgabe<br />

erfolgt, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes best<strong>im</strong>mt ist,<br />

durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses und an den nachstehenden<br />

Stellen:<br />

Ortsteil <strong>Thum</strong><br />

• Schaukasten am Rathausplatz, Rathausplatz 2<br />

• Schaukasten an der “Wachterdämme”, Chemnitzer Straße 54<br />

• Schaukasten “Sand”, Greifensteinstraße 22<br />

Ortsteil <strong>Jahnsbach</strong><br />

• Schaukasten am ehemaligen Rathaus, Straße der Freundschaft 86<br />

Ortsteil Herold<br />

• Schaukasten am ehemaligen Gemeindeamt, Zschopauer Straße 18<br />

Der Anschlag erfolgt in vollem Wortlaut während der Dauer von mindestens 3 Tagen.<br />

(2) Der Tag des Anschlages und der Abnahme sind auf dem Original der jeweiligen<br />

Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.<br />

§ 6<br />

Notbekanntmachung<br />

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht<br />

möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt<br />

werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses<br />

in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos<br />

geworden ist.<br />

§ 7


3<br />

Vollzug der Bekanntmachung<br />

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes<br />

vollzogen.<br />

Die ortsübliche Bekanntgabe ist mit Ablauf der Aushangsfrist vollzogen.<br />

Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist vollzogen.<br />

Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung vollzogen.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese S<strong>atzung</strong> tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten S<strong>atzung</strong>en, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächs-<br />

GemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der S<strong>atzung</strong> nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der S<strong>atzung</strong> verletzt worden<br />

sind;<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz I SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat<br />

oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde<br />

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1<br />

SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

ausgefertigt:<br />

<strong>Thum</strong>, den 14. Januar 1999<br />

Jarzombek<br />

Amtsverweserin<br />

(Siegel)

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