Stadt Thum S atzung - Bekanntmachungssatzung - Jahnsbach im ...
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<strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong><br />
S a t z u n g<br />
über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe<br />
- Bekanntmachungss<strong>atzung</strong> –<br />
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom<br />
21. April 1993 (SächsGVBl 1993 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />
vom 20. Februar 1997 (SächsGBVBl. 1997 S. 105 und § 6 der Kommunalbekanntmachungsverordnung<br />
vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998, Seite 19)<br />
hat der <strong>Stadt</strong>rat am 13. Januar 1999 mit Beschluß Nr. 6/1/99 die folgende S<strong>atzung</strong><br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese S<strong>atzung</strong> regelt die öffentliche Bekanntmachung und die ortsübliche Bekanntgabe<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong>. Öffentliche Bekanntmachungen <strong>im</strong> Sinne dieser S<strong>atzung</strong><br />
sind:<br />
• die Verkündung von Rechtsvorschriften<br />
• die öffentliche Bekanntmachung von S<strong>atzung</strong>en und<br />
• sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen,<br />
öffentliche Bekanntgaben oder ortsübliche Bekanntmachungen<br />
§ 2<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong> erfolgen, soweit keine besonderen<br />
gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen bestehen, durch das Einrücken in das Amtsblatt<br />
der <strong>Stadt</strong><br />
“<strong>Stadt</strong>bote”.<br />
(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.<br />
§ 3<br />
Inhalt der Bekanntmachung<br />
Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine<br />
Rechtsverordnung oder S<strong>atzung</strong> genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige<br />
Teile enthält, muß auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde<br />
und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.
2<br />
§ 4<br />
Ersatzbekanntmachung<br />
(1) Sind Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen Bestandteil einer<br />
Rechtsverordnung oder S<strong>atzung</strong>, so kann die öffentliche Bekanntmachung dadurch<br />
ersetzt werden, daß sie zur kostenlosen Einsicht für die Dauer von 2 Wochen<br />
mindestens 20 Stunden wöchentlich <strong>im</strong> Rathaus (Rathausplatz 4), Z<strong>im</strong>mer<br />
13, niedergelegt werden. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muß in<br />
der Rechtsverordnung oder S<strong>atzung</strong> mit Worten umschrieben sein.<br />
(2) Auf die Niederlegung und die Auslegungszeiten ist bei der Bekanntmachung der<br />
Rechtsverordnung oder S<strong>atzung</strong> hinzuweisen.<br />
§ 5<br />
Ortsübliche Bekanntgabe<br />
(1) Die in Rechtsvorschriften und S<strong>atzung</strong>en vorgeschriebene ortsübliche Bekanntgabe<br />
erfolgt, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes best<strong>im</strong>mt ist,<br />
durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses und an den nachstehenden<br />
Stellen:<br />
Ortsteil <strong>Thum</strong><br />
• Schaukasten am Rathausplatz, Rathausplatz 2<br />
• Schaukasten an der “Wachterdämme”, Chemnitzer Straße 54<br />
• Schaukasten “Sand”, Greifensteinstraße 22<br />
Ortsteil <strong>Jahnsbach</strong><br />
• Schaukasten am ehemaligen Rathaus, Straße der Freundschaft 86<br />
Ortsteil Herold<br />
• Schaukasten am ehemaligen Gemeindeamt, Zschopauer Straße 18<br />
Der Anschlag erfolgt in vollem Wortlaut während der Dauer von mindestens 3 Tagen.<br />
(2) Der Tag des Anschlages und der Abnahme sind auf dem Original der jeweiligen<br />
Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.<br />
§ 6<br />
Notbekanntmachung<br />
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht<br />
möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt<br />
werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses<br />
in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos<br />
geworden ist.<br />
§ 7
3<br />
Vollzug der Bekanntmachung<br />
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes<br />
vollzogen.<br />
Die ortsübliche Bekanntgabe ist mit Ablauf der Aushangsfrist vollzogen.<br />
Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist vollzogen.<br />
Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung vollzogen.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese S<strong>atzung</strong> tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten S<strong>atzung</strong>en, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächs-<br />
GemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der S<strong>atzung</strong> nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der S<strong>atzung</strong> verletzt worden<br />
sind;<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;<br />
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz I SächsGemO genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat<br />
oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde<br />
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1<br />
SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
ausgefertigt:<br />
<strong>Thum</strong>, den 14. Januar 1999<br />
Jarzombek<br />
Amtsverweserin<br />
(Siegel)