D-A-CH News – Ausgabe 1. Quartal | 2014 - Schweiz
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<strong>Schweiz</strong><br />
Indirekte Teilliquidation: quo vadis?<br />
Die gesetzlichen Normen zur indirekten<br />
Teilliquidation sind seit <strong>1.</strong> Januar 2007 in<br />
Kraft. In der Praxis stellen sich oft knifflige<br />
Auslegungsfragen. Die beobachtete Praxis<br />
der Steuerverwaltungen ist tendenziell ausufernd<br />
und teilweise nicht im Einklang mit<br />
dem Gesetzeswortlaut.<br />
Hintergrund und Definition<br />
Verkauft eine in der <strong>Schweiz</strong> unbeschränkt<br />
steuerpflichtige, natürliche Person Beteiligungen<br />
aus dem Privatvermögen, realisiert<br />
sie grundsätzlich einen steuerfreien Kapitalgewinn.<br />
Vereinnahmt sie hingegen Dividenden,<br />
unterliegen diese als steuerbarer<br />
Vermögensertrag der Einkommenssteuer,<br />
wobei seit dem <strong>1.</strong> Januar 2011 je nachdem<br />
Teilsatz- und/oder Teilbesteuerungsverfahren<br />
zur Anwendung kommen. Dies hat in<br />
der Vergangenheit dazu geführt, dass bei<br />
einem geplanten Unternehmensverkauf<br />
ausschüttbare Reserven zurückbehalten<br />
wurden und stattdessen eine Veräusserung<br />
des „vollen Portemonnaies“ erfolgte.<br />
Der in Art. 20a Bundesgesetz über direkte<br />
Bundessteuer (DBG) Abs. 1 lit. a geregelte<br />
Tatbestand der indirekten Teilliquidation<br />
folgte auf die ausführliche bundesgerichtliche<br />
Rechtsprechung zur Steuerumgehung<br />
in diesem Bereich. Er normiert die (kumulativen)<br />
Voraussetzungen, unter welchen ein<br />
steuerfreier Kapitalgewinn rückwirkend als<br />
steuerbarer Vermögensertrag zu qualifizieren<br />
ist, namentlich:<br />
• Verkauf einer Beteiligung von min.<br />
20 % durch eine oder mehrere natürliche<br />
Personen (einzeln oder gemeinsam<br />
min. 20 %),<br />
• aus dem Privatvermögen des Verkäufers<br />
in das Geschäftsvermögen des Käufers,<br />
• innert 5 Jahren nach Verkauf Ausschüttung<br />
aus der im Verkaufszeitpunkt bereits<br />
vorhandenen und ausschüttungsfähigen<br />
nichtbetriebsnotwendigen Substanz<br />
der Zielgesellschaft an den Käufer,<br />
• unter Mitwirkung des Verkäufers.<br />
Knifflige Auslegungsfragen<br />
in der Praxis<br />
In der Praxis stellen sich diverse Auslegungsfragen,<br />
insbesondere was die Definition<br />
einer schädlichen Substanzausschüttung<br />
und damit die Ermittlung der im Verkaufszeitpunkt<br />
vorhandenen nichtbetriebsnotwendigen<br />
ausschüttbaren Reserven<br />
anbelangt. Bemessungsgrundlage für die<br />
indirekte Teilliquidation ist nämlich die<br />
kleinste der folgenden Grössen:<br />
• im Verkaufszeitpunkt vorhandene nichtbetriebsnotwendige<br />
Substanz,<br />
• Ausschüttbare Reserven gemäss der<br />
letzten vor der Transaktion erstellten<br />
handelsrechtskonformen Bilanz der<br />
Zielgesellschaft,<br />
• Betrag der tatsächlich erfolgten Substanzausschüttung<br />
(innert 5 Jahren nach<br />
der Transaktion),<br />
• Verkaufserlös.<br />
Anlass zu Diskussionen gibt in der Praxis<br />
insbesondere die Ermittlung der nichtbetriebsnotwendigen<br />
Substanz, da die anderen<br />
drei Grössen grundsätzlich eindeutig<br />
ermittelbar erscheinen. Erfahrungen zeigen<br />
jedoch in letzter Zeit, dass sich die Diskussion<br />
immer häufiger auch auf den Betrag<br />
der im Verkaufszeitpunkt vorhandenen<br />
ausschüttbaren Reserven ausweitet.<br />
Manche Kantone stellen sich inzwischen offenbar<br />
auf den Standpunkt, es seien auch<br />
stille Reserven bei der Ermittlung der nicht<br />
betriebsnotwendigen Substanz sowie sogar<br />
bei der Ermittlung der ausschüttbaren Reserven<br />
zu berücksichtigen, wovon im Gesetzeswortlaut<br />
keine Rede ist.<br />
Im Grundsatz unbestritten ist, dass Ausschüttungen<br />
aus nach der Transaktion erwirtschafteten<br />
Gewinnen unschädlich sind.<br />
Umstritten ist hingegen, ob dies nur für<br />
ordentliche oder auch für ausserordentliche<br />
Gewinne gilt und ob es eine Rolle<br />
spielt, ob letztere aus Betriebs- oder nichtbetrieblichem<br />
Vermögen entstanden sind.<br />
Was das Kriterium der Mitwirkung anbelangt,<br />
hat sich bereits seit Inkrafttreten herauskristallisiert,<br />
dass die Steuerbehörden<br />
grundsätzlich stets von der im Gesetz stipulierten<br />
Mitwirkung zwischen Verkäufer<br />
und Käufer ausgehen. Lediglich in klaren<br />
Fällen, in denen eine Mitwirkung nur<br />
schwer konstruierbar wäre (bspw. beim Untergang<br />
von Reserven im Zuge einer Umstrukturierung<br />
der Käufergruppe einige<br />
Jahre nach der Transaktion), wird das Verneinen<br />
dieser Voraussetzung in der Regel<br />
von den Steuerbehörden akzeptiert. Es ist<br />
allerdings auch in einer solch eindeutig erscheinenden<br />
Konstellation davon auszugehen,<br />
dass einzelne Kantone hier eine andere<br />
Position vertreten. <br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
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