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D-A-CH News – Ausgabe 1. Quartal | 2014 - Schweiz

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<strong>Schweiz</strong><br />

Indirekte Teilliquidation: quo vadis?<br />

Die gesetzlichen Normen zur indirekten<br />

Teilliquidation sind seit <strong>1.</strong> Januar 2007 in<br />

Kraft. In der Praxis stellen sich oft knifflige<br />

Auslegungsfragen. Die beobachtete Praxis<br />

der Steuerverwaltungen ist tendenziell ausufernd<br />

und teilweise nicht im Einklang mit<br />

dem Gesetzeswortlaut.<br />

Hintergrund und Definition<br />

Verkauft eine in der <strong>Schweiz</strong> unbeschränkt<br />

steuerpflichtige, natürliche Person Beteiligungen<br />

aus dem Privatvermögen, realisiert<br />

sie grundsätzlich einen steuerfreien Kapitalgewinn.<br />

Vereinnahmt sie hingegen Dividenden,<br />

unterliegen diese als steuerbarer<br />

Vermögensertrag der Einkommenssteuer,<br />

wobei seit dem <strong>1.</strong> Januar 2011 je nachdem<br />

Teilsatz- und/oder Teilbesteuerungsverfahren<br />

zur Anwendung kommen. Dies hat in<br />

der Vergangenheit dazu geführt, dass bei<br />

einem geplanten Unternehmensverkauf<br />

ausschüttbare Reserven zurückbehalten<br />

wurden und stattdessen eine Veräusserung<br />

des „vollen Portemonnaies“ erfolgte.<br />

Der in Art. 20a Bundesgesetz über direkte<br />

Bundessteuer (DBG) Abs. 1 lit. a geregelte<br />

Tatbestand der indirekten Teilliquidation<br />

folgte auf die ausführliche bundesgerichtliche<br />

Rechtsprechung zur Steuerumgehung<br />

in diesem Bereich. Er normiert die (kumulativen)<br />

Voraussetzungen, unter welchen ein<br />

steuerfreier Kapitalgewinn rückwirkend als<br />

steuerbarer Vermögensertrag zu qualifizieren<br />

ist, namentlich:<br />

• Verkauf einer Beteiligung von min.<br />

20 % durch eine oder mehrere natürliche<br />

Personen (einzeln oder gemeinsam<br />

min. 20 %),<br />

• aus dem Privatvermögen des Verkäufers<br />

in das Geschäftsvermögen des Käufers,<br />

• innert 5 Jahren nach Verkauf Ausschüttung<br />

aus der im Verkaufszeitpunkt bereits<br />

vorhandenen und ausschüttungsfähigen<br />

nichtbetriebsnotwendigen Substanz<br />

der Zielgesellschaft an den Käufer,<br />

• unter Mitwirkung des Verkäufers.<br />

Knifflige Auslegungsfragen<br />

in der Praxis<br />

In der Praxis stellen sich diverse Auslegungsfragen,<br />

insbesondere was die Definition<br />

einer schädlichen Substanzausschüttung<br />

und damit die Ermittlung der im Verkaufszeitpunkt<br />

vorhandenen nichtbetriebsnotwendigen<br />

ausschüttbaren Reserven<br />

anbelangt. Bemessungsgrundlage für die<br />

indirekte Teilliquidation ist nämlich die<br />

kleinste der folgenden Grössen:<br />

• im Verkaufszeitpunkt vorhandene nichtbetriebsnotwendige<br />

Substanz,<br />

• Ausschüttbare Reserven gemäss der<br />

letzten vor der Transaktion erstellten<br />

handelsrechtskonformen Bilanz der<br />

Zielgesellschaft,<br />

• Betrag der tatsächlich erfolgten Substanzausschüttung<br />

(innert 5 Jahren nach<br />

der Transaktion),<br />

• Verkaufserlös.<br />

Anlass zu Diskussionen gibt in der Praxis<br />

insbesondere die Ermittlung der nichtbetriebsnotwendigen<br />

Substanz, da die anderen<br />

drei Grössen grundsätzlich eindeutig<br />

ermittelbar erscheinen. Erfahrungen zeigen<br />

jedoch in letzter Zeit, dass sich die Diskussion<br />

immer häufiger auch auf den Betrag<br />

der im Verkaufszeitpunkt vorhandenen<br />

ausschüttbaren Reserven ausweitet.<br />

Manche Kantone stellen sich inzwischen offenbar<br />

auf den Standpunkt, es seien auch<br />

stille Reserven bei der Ermittlung der nicht<br />

betriebsnotwendigen Substanz sowie sogar<br />

bei der Ermittlung der ausschüttbaren Reserven<br />

zu berücksichtigen, wovon im Gesetzeswortlaut<br />

keine Rede ist.<br />

Im Grundsatz unbestritten ist, dass Ausschüttungen<br />

aus nach der Transaktion erwirtschafteten<br />

Gewinnen unschädlich sind.<br />

Umstritten ist hingegen, ob dies nur für<br />

ordentliche oder auch für ausserordentliche<br />

Gewinne gilt und ob es eine Rolle<br />

spielt, ob letztere aus Betriebs- oder nichtbetrieblichem<br />

Vermögen entstanden sind.<br />

Was das Kriterium der Mitwirkung anbelangt,<br />

hat sich bereits seit Inkrafttreten herauskristallisiert,<br />

dass die Steuerbehörden<br />

grundsätzlich stets von der im Gesetz stipulierten<br />

Mitwirkung zwischen Verkäufer<br />

und Käufer ausgehen. Lediglich in klaren<br />

Fällen, in denen eine Mitwirkung nur<br />

schwer konstruierbar wäre (bspw. beim Untergang<br />

von Reserven im Zuge einer Umstrukturierung<br />

der Käufergruppe einige<br />

Jahre nach der Transaktion), wird das Verneinen<br />

dieser Voraussetzung in der Regel<br />

von den Steuerbehörden akzeptiert. Es ist<br />

allerdings auch in einer solch eindeutig erscheinenden<br />

Konstellation davon auszugehen,<br />

dass einzelne Kantone hier eine andere<br />

Position vertreten. <br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

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