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Infos für Grenzgänger 2013 (PDF) - AMS FL

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68 II. Grenzüberschreitende soziale Sicherheit II. Grenzüberschreitende soziale Sicherheit 69<br />

Krankenversicherung | Unfallversicherung | Vorsorge | Arbeitslosigkeit | Familien<br />

Krankenversicherung | Unfallversicherung | Vorsorge | Arbeitslosigkeit | Familien<br />

1. Krankenversicherung<br />

1.1 Grundsätzliches<br />

Hinweis: In den folgenden Abschnitten werden einige Abkürzungen<br />

(zum Beispiel EWR) verwendet, die <strong>für</strong> verschiedene Staatengruppen<br />

(zum Beispiel Europäischer Wirtschaftsraum) stehen. Was sich hinter<br />

den Abkürzungen verbirgt und welche Staaten welcher Gruppe zuzurechnen<br />

sind, können Sie den Seiten 5 und 6 entnehmen.<br />

Welche Rechtsgrundlagen gibt es?<br />

Zwischen den vier Staaten der Bodenseeregion kommen die europäischen<br />

Koordinierungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit zur<br />

Anwendung, durch welche sichergestellt wird, dass Leistungen auch<br />

grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden können.<br />

Diese Regelungen sind im Verhältnis Deutschland und Österreich,<br />

seit 01.04.2012 zwischen der Schweiz und den EU-Staaten und seit<br />

dem 01.06.2012 zwischen den EWR-Staaten und der EU in den EG-<br />

Verordnungen Nr. 883/04 und 987/09 festgehalten. Im Verhältnis<br />

Schweiz und Liechtenstein gelten derzeit noch die EG-Verordnung Nr.<br />

1408/71 sowie die dazugehörige Durchführungsverordnung. EG-VO<br />

883/04 und 978/09 gelten zwischen Österreich, Deutschland und der<br />

Schweiz sowie Liechtenstein <strong>für</strong> Staatsangehörige des EWR und der<br />

Schweiz. Auf Drittstaatsangehörige finden die Verordnungen nur innerhalb<br />

der EU und zwischen Österreich und Liechtenstein Anwendung.<br />

Zwischen Deutschland und der Schweiz gilt <strong>für</strong> Drittstaatsangehörige<br />

das Deutsch-Schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit.<br />

Wo bin ich krankenversichert?<br />

Sie sind in der Regel dort versichert, wo Sie arbeiten. <strong>Grenzgänger</strong><br />

von Österreich und Deutschland nach Liechtenstein sowie <strong>Grenzgänger</strong><br />

von Österreich oder Deutschland in die Schweiz können bei Nachweis<br />

einer Versicherung im Wohnsitzstaat einen Antrag auf Befreiung von der<br />

Versicherungspflicht <strong>für</strong> Krankenpflege im Erwerbsstaat stellen.<br />

Wenn Sie in mehreren Staaten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind<br />

Sie nur in einem dieser Staaten krankenversichert. Sind Sie <strong>für</strong> Ihren<br />

Arbeitgeber auch im Wohnsitzstaat zu mindestens 25 Prozent Ihrer Tätigkeit<br />

beschäftigt, dann müssen Sie sich dort versichern. Andernfalls<br />

ist immer der Staat maßgeblich, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers<br />

befindet. Sind Sie <strong>für</strong> mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen<br />

Staaten beschäftigt, sind Sie in Ihrem Wohnsitzstaat versichert, unabhängig<br />

davon, ob Sie dort einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeiten<br />

ausüben. Arbeiten Sie als Selbstständiger in mehreren Staaten, gilt die<br />

Versicherungspflicht im Wohnsitzstaat, wenn Sie dort mindestens 25<br />

Prozent Ihrer Tätigkeit ausüben. Andernfalls ist der Staat maßgeblich,<br />

in dem sich der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit befindet.<br />

Wenn Sie in einem Staat selbstständig und gleichzeitig in einem anderen<br />

Staat unselbstständig erwerbstätig sind, unterliegen Sie der Versicherungspflicht<br />

im Staat ihrer unselbstständigen Tätigkeit.<br />

Von den neuen Grundsätzen wird jedoch bei Tätigkeiten von Liechtensteinern<br />

in der Schweiz und umgekehrt weiterhin abgewichen. Nach<br />

wie vor gilt hier nicht der Mindesttätigkeitssatz von 25 Prozent. Im Fall<br />

des Selbstständigen, der im jeweils anderen Staat unselbstständig<br />

arbeitet, sind weiterhin beide Beschäftigungsstaaten <strong>für</strong> die Sozialversicherung<br />

zuständig.<br />

Was versteht man unter Sachleistungsaushilfe?<br />

Darunter versteht man die Zusammenarbeit von Krankenversicherungen<br />

der verschiedenen Staaten mit dem Ziel, den Versicherten grenzüberschreitend<br />

Sachleistungen zu gewähren.<br />

Wenn Sie im Erwerbsstaat krankenversichert sind, können Sie und Ihre<br />

mitversicherten Angehörigen Sachleistungen im Staat des Wohnsitzes<br />

nach den dort geltenden Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen.<br />

Wenn Sie im Wohnsitzstaat krankenversichert sind, wird Ihnen grundsätzlich<br />

auch im Staat, in dem Sie arbeiten, Behandlung und Versorgung<br />

gewährt. Genaueres finden Sie in den Abschnitten zu den einzelnen<br />

Staaten.<br />

Die Sachleistungsaushilfe greift jedoch nur, wenn Sie bei einer gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versichert sind. Sind Sie bei einer Privatkrankenkasse<br />

beziehungsweise zu einem Privattarif versichert, sollten<br />

Sie sich genau erkundigen, ob Sie auch Leistungen im jeweils anderen<br />

Staat in Anspruch nehmen können.<br />

Was sind Sachleistungen, was sind Geldleistungen?<br />

Sachleistungen umfassen beispielsweise ambulante und stationäre<br />

medizinische Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie gegebenenfalls<br />

die Rückvergütung der Kosten <strong>für</strong> solche Leistungen.<br />

Geldleistungen stellen einen Ausgleich <strong>für</strong> den Lohnausfall bei Krankheit<br />

(Krankentaggeld, Krankengeld) und bei Mutterschaft (Mutterschaftsgeld,<br />

Wochengeld) dar.<br />

In Liechtenstein und der Schweiz werden Sach- und Geldleistungen<br />

separat versichert. Sachleistungen werden von der Krankenpflegeversicherung,<br />

Geldleistungen von der Krankentaggeldversicherung<br />

abgedeckt.

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