Infos für Grenzgänger 2013 (PDF) - AMS FL
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68 II. Grenzüberschreitende soziale Sicherheit II. Grenzüberschreitende soziale Sicherheit 69<br />
Krankenversicherung | Unfallversicherung | Vorsorge | Arbeitslosigkeit | Familien<br />
Krankenversicherung | Unfallversicherung | Vorsorge | Arbeitslosigkeit | Familien<br />
1. Krankenversicherung<br />
1.1 Grundsätzliches<br />
Hinweis: In den folgenden Abschnitten werden einige Abkürzungen<br />
(zum Beispiel EWR) verwendet, die <strong>für</strong> verschiedene Staatengruppen<br />
(zum Beispiel Europäischer Wirtschaftsraum) stehen. Was sich hinter<br />
den Abkürzungen verbirgt und welche Staaten welcher Gruppe zuzurechnen<br />
sind, können Sie den Seiten 5 und 6 entnehmen.<br />
Welche Rechtsgrundlagen gibt es?<br />
Zwischen den vier Staaten der Bodenseeregion kommen die europäischen<br />
Koordinierungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit zur<br />
Anwendung, durch welche sichergestellt wird, dass Leistungen auch<br />
grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden können.<br />
Diese Regelungen sind im Verhältnis Deutschland und Österreich,<br />
seit 01.04.2012 zwischen der Schweiz und den EU-Staaten und seit<br />
dem 01.06.2012 zwischen den EWR-Staaten und der EU in den EG-<br />
Verordnungen Nr. 883/04 und 987/09 festgehalten. Im Verhältnis<br />
Schweiz und Liechtenstein gelten derzeit noch die EG-Verordnung Nr.<br />
1408/71 sowie die dazugehörige Durchführungsverordnung. EG-VO<br />
883/04 und 978/09 gelten zwischen Österreich, Deutschland und der<br />
Schweiz sowie Liechtenstein <strong>für</strong> Staatsangehörige des EWR und der<br />
Schweiz. Auf Drittstaatsangehörige finden die Verordnungen nur innerhalb<br />
der EU und zwischen Österreich und Liechtenstein Anwendung.<br />
Zwischen Deutschland und der Schweiz gilt <strong>für</strong> Drittstaatsangehörige<br />
das Deutsch-Schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit.<br />
Wo bin ich krankenversichert?<br />
Sie sind in der Regel dort versichert, wo Sie arbeiten. <strong>Grenzgänger</strong><br />
von Österreich und Deutschland nach Liechtenstein sowie <strong>Grenzgänger</strong><br />
von Österreich oder Deutschland in die Schweiz können bei Nachweis<br />
einer Versicherung im Wohnsitzstaat einen Antrag auf Befreiung von der<br />
Versicherungspflicht <strong>für</strong> Krankenpflege im Erwerbsstaat stellen.<br />
Wenn Sie in mehreren Staaten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind<br />
Sie nur in einem dieser Staaten krankenversichert. Sind Sie <strong>für</strong> Ihren<br />
Arbeitgeber auch im Wohnsitzstaat zu mindestens 25 Prozent Ihrer Tätigkeit<br />
beschäftigt, dann müssen Sie sich dort versichern. Andernfalls<br />
ist immer der Staat maßgeblich, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers<br />
befindet. Sind Sie <strong>für</strong> mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen<br />
Staaten beschäftigt, sind Sie in Ihrem Wohnsitzstaat versichert, unabhängig<br />
davon, ob Sie dort einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeiten<br />
ausüben. Arbeiten Sie als Selbstständiger in mehreren Staaten, gilt die<br />
Versicherungspflicht im Wohnsitzstaat, wenn Sie dort mindestens 25<br />
Prozent Ihrer Tätigkeit ausüben. Andernfalls ist der Staat maßgeblich,<br />
in dem sich der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit befindet.<br />
Wenn Sie in einem Staat selbstständig und gleichzeitig in einem anderen<br />
Staat unselbstständig erwerbstätig sind, unterliegen Sie der Versicherungspflicht<br />
im Staat ihrer unselbstständigen Tätigkeit.<br />
Von den neuen Grundsätzen wird jedoch bei Tätigkeiten von Liechtensteinern<br />
in der Schweiz und umgekehrt weiterhin abgewichen. Nach<br />
wie vor gilt hier nicht der Mindesttätigkeitssatz von 25 Prozent. Im Fall<br />
des Selbstständigen, der im jeweils anderen Staat unselbstständig<br />
arbeitet, sind weiterhin beide Beschäftigungsstaaten <strong>für</strong> die Sozialversicherung<br />
zuständig.<br />
Was versteht man unter Sachleistungsaushilfe?<br />
Darunter versteht man die Zusammenarbeit von Krankenversicherungen<br />
der verschiedenen Staaten mit dem Ziel, den Versicherten grenzüberschreitend<br />
Sachleistungen zu gewähren.<br />
Wenn Sie im Erwerbsstaat krankenversichert sind, können Sie und Ihre<br />
mitversicherten Angehörigen Sachleistungen im Staat des Wohnsitzes<br />
nach den dort geltenden Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen.<br />
Wenn Sie im Wohnsitzstaat krankenversichert sind, wird Ihnen grundsätzlich<br />
auch im Staat, in dem Sie arbeiten, Behandlung und Versorgung<br />
gewährt. Genaueres finden Sie in den Abschnitten zu den einzelnen<br />
Staaten.<br />
Die Sachleistungsaushilfe greift jedoch nur, wenn Sie bei einer gesetzlichen<br />
Krankenversicherung versichert sind. Sind Sie bei einer Privatkrankenkasse<br />
beziehungsweise zu einem Privattarif versichert, sollten<br />
Sie sich genau erkundigen, ob Sie auch Leistungen im jeweils anderen<br />
Staat in Anspruch nehmen können.<br />
Was sind Sachleistungen, was sind Geldleistungen?<br />
Sachleistungen umfassen beispielsweise ambulante und stationäre<br />
medizinische Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie gegebenenfalls<br />
die Rückvergütung der Kosten <strong>für</strong> solche Leistungen.<br />
Geldleistungen stellen einen Ausgleich <strong>für</strong> den Lohnausfall bei Krankheit<br />
(Krankentaggeld, Krankengeld) und bei Mutterschaft (Mutterschaftsgeld,<br />
Wochengeld) dar.<br />
In Liechtenstein und der Schweiz werden Sach- und Geldleistungen<br />
separat versichert. Sachleistungen werden von der Krankenpflegeversicherung,<br />
Geldleistungen von der Krankentaggeldversicherung<br />
abgedeckt.