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Infos für Grenzgänger 2013 (PDF) - AMS FL

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116 II. Grenzüberschreitende soziale Sicherheit II. Grenzüberschreitende soziale Sicherheit 117<br />

Krankenversicherung | Unfallversicherung | Vorsorge | Arbeitslosigkeit | Familien<br />

Krankenversicherung | Unfallversicherung | Vorsorge | Arbeitslosigkeit | Familien<br />

Österreich<br />

Liechtenstein<br />

Schweiz<br />

Deutschland<br />

maximal fünf Jahre verkürzt. Der Antritt der Blockvariante wird nur<br />

noch gefördert, wenn der Betrieb eine Ersatzkraft oder einen Lehrling<br />

einstellt. Das Mindestalter liegt bei 58 Jahren <strong>für</strong> Männer und bei 53<br />

Jahren <strong>für</strong> Frauen.<br />

Wann erhalte ich eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension?<br />

Es gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“. Bei einem Antrag<br />

auf Invaliditäts- beziehungsweise Berufsunfähigkeitspension ist vorrangig<br />

zu prüfen, ob durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation<br />

eine Arbeitsunfähigkeit vermieden und eine Wiedereingliederung in<br />

den Arbeitsmarkt auf Dauer ermöglicht werden kann. Nur wenn dieses<br />

Ziel nicht erreicht wird oder die Maßnahmen nicht zweckmäßig sind,<br />

kann ein Anspruch auf Invaliditäts- beziehungsweise Berufsunfähigkeitspension<br />

bestehen.<br />

Geminderte Arbeitsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen<br />

wird in Österreich bei Arbeitern als „Invalidität“ und bei Angestellten<br />

als „Berufsunfähigkeit“ bezeichnet. Als invalid beziehungsweise<br />

berufsunfähig gelten Personen, deren Arbeitsfähigkeit gegenüber<br />

einem gesunden Versicherten mit vergleichbarer Ausbildung um mehr<br />

als die Hälfte gemindert ist und die innerhalb der letzten 15 Jahre<br />

vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine<br />

erlernte bzw. angelernte Berufstätigkeit oder Erwerbstätigkeit als Angestellte<br />

ausgeübt haben. Ungelernte Arbeiter gelten dann als invalid,<br />

wenn sie nicht mehr im Stande sind, durch eine zumutbare Tätigkeit<br />

wenigstens die Hälfte des Einkommens zu erwerben, welches ein gesunder<br />

Versicherter durch diese Tätigkeit erzielen würde.<br />

Versicherte Personen, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten<br />

Berufen oder als Angestellte tätig waren, gelten – unter Berücksichtigung<br />

der gesundheitlichen Beeinträchtigung – als invalid, wenn sie<br />

››<br />

das 50. Lebensjahr vollendet haben,<br />

››<br />

mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag arbeitslos<br />

gemeldet waren,<br />

››<br />

mindestens 30 Versicherungsjahre, davon 20 Beitragsjahre der<br />

Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben haben<br />

und nurmehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben<br />

können und ein Arbeitsplatz, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigung in einer entsprechenden Entfernung vom<br />

Wohnort, innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.<br />

Diese Regelung ist vorläufig bis 31. Dezember 2015 befristet.<br />

Personen, die 58 Jahre alt sind, gelten als invalid beziehungsweise<br />

berufsunfähig, wenn sie außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben,<br />

die sie in den vergangenen 15 Jahren mindestens zehn Jahre lang<br />

ausgeübt haben.<br />

Die Invaliditäts- beziehungsweise Berufsunfähigkeitspension wird auf<br />

Antrag in Abhängigkeit vom Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung<br />

<strong>für</strong> maximal zwei Jahre gewährt. Es gibt eine Option auf Verlängerung.<br />

Wenn keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist,<br />

kann die Pension auch unbefristet gewährt werden. Wiedereingliederungsmaßnahmen<br />

haben jedoch stets Vorrang. Es gilt der Grundsatz<br />

„Rehabilitation vor Pension“.<br />

Wie hoch ist die Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension?<br />

Die Höhe der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen wird<br />

analog zur Alterspension ermittelt. Wird die Pension vor dem 60. Lebensjahr<br />

beansprucht, dann werden die fehlenden Kalendermonate<br />

zwischen Antragstellung und dieser Altersgrenze wie Versicherungsmonate<br />

berücksichtigt. Dabei darf die Pension jedoch 60 Prozent der<br />

höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht<br />

übersteigen.<br />

Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2013</strong>: 386,80 €<br />

im Monat) werden teilweise auf die Pension angerechnet.<br />

Wie hoch ist die Witwen-/Witwerpension?<br />

Die Witwen- beziehungsweise Witwerpension beträgt je nach Verhältnis<br />

des Einkommens der beiden Ehepartner zwischen 0 und 60 Prozent der<br />

Pension, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch<br />

gehabt hätte. Wenn beide gleich viel verdient haben, liegt sie in der<br />

Regel bei 40 Prozent des Anspruchs. Hat der verstorbene Ehepartner<br />

mehr verdient, liegt sie entsprechend höher.<br />

Was bedeutet „Günstigkeitsprüfung“?<br />

Sind die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Leistungsanspruch allein mit den<br />

österreichischen Versicherungszeiten erfüllt, so wird die Pension, die<br />

sich allein aufgrund dieser Zeiten ergibt, mit der Pension, die sich durch<br />

Zusammenrechnen der Teilrentenansprüche aus allen Versicherungsstaaten<br />

ergibt, verglichen und die günstigste Variante ausbezahlt.<br />

Wann und wo muss ich meine Pension beantragen?<br />

Sie sollten die Pension/Rente mindestens vier Monate vor dem Pensionsbeginn<br />

bei der Pensionsversicherungsanstalt beziehungsweise<br />

beim zuständigen Versicherungsträger im Staat des Wohnsitzes<br />

beantragen. Hierzu reicht ein formloses Schreiben. Eigenpensionen<br />

Österreich<br />

Liechtenstein<br />

Schweiz<br />

Deutschland

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