Liebe Einwohnerinnen und Einwohner von ... - in Grosspösna
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(5) vor Ablauf der <strong>in</strong> Satz 1 genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Geme<strong>in</strong>de<br />
Großpösna unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen<br />
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
Großpösna, den 19.02.2013<br />
H<strong>und</strong>esteuersatzung der Geme<strong>in</strong>de Großpösna<br />
7<br />
Dr. Gabriela Lantzsch<br />
Bürgermeister<strong>in</strong><br />
Aufgr<strong>und</strong> des § 4 der Sächsischen Geme<strong>in</strong>deordnung (Sächs-Gem0) vom 21.04.1993 <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung mit § 2 <strong>und</strong> § 7Absatz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(SächsKAG) vom 16.06.1993 hat der Geme<strong>in</strong>derat der Geme<strong>in</strong>de Großpösna am<br />
18.02.2013 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1 Steuererhebung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhebt e<strong>in</strong>e H<strong>und</strong>esteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften<br />
dieser Satzung.<br />
§ 2 Steuergegenstand<br />
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten <strong>von</strong> mehr als drei Monate alten H<strong>und</strong>en im<br />
Gebiet der Geme<strong>in</strong>de. Kann das Alter e<strong>in</strong>es H<strong>und</strong>es nicht nachgewiesen werden, so<br />
ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.<br />
(2) Abweichend <strong>von</strong> Absatz 1 unterliegt das Halten <strong>von</strong> H<strong>und</strong>en durch Personen, die sich<br />
nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Geme<strong>in</strong>de Großpösna aufhalten, nicht der<br />
Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
anderen Stadt/Geme<strong>in</strong>de der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland versteuern.<br />
§ 3 Steuerschuldner<br />
(1) Steuerschuldner ist der Halter e<strong>in</strong>es H<strong>und</strong>es.<br />
(2) Halter e<strong>in</strong>es H<strong>und</strong>es ist, wer e<strong>in</strong>en H<strong>und</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb<br />
aufgenommen hat, um ihn se<strong>in</strong>en Zwecken oder denen se<strong>in</strong>es Haushaltes oder<br />
se<strong>in</strong>es Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter e<strong>in</strong>es H<strong>und</strong>es nicht ermittelt<br />
werden, so gilt als Halter, wer den H<strong>und</strong> wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht<br />
oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.<br />
(3) Alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt gehaltenen H<strong>und</strong>e gelten als <strong>von</strong> den Haushaltsangehörigen<br />
geme<strong>in</strong>sam gehalten.<br />
(4) Halten mehrere Personen geme<strong>in</strong>schaftlich e<strong>in</strong>en oder mehrere H<strong>und</strong>e, so s<strong>in</strong>d sie<br />
Gesamtschuldner der H<strong>und</strong>esteuer.<br />
§ 4 Haftung<br />
Ist der H<strong>und</strong>ehalter nicht zugleich Eigentümer des H<strong>und</strong>es, so haftet der Eigentümer neben<br />
dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.<br />
§ 5 Entstehung der Steuer, Beg<strong>in</strong>n <strong>und</strong> Ende der Steuerpflicht<br />
(1) Die H<strong>und</strong>esteuer ist e<strong>in</strong>e Jahressteuer.<br />
(2) Die Steuerschuld für e<strong>in</strong> Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem<br />
Tage im Geme<strong>in</strong>degebiet gehaltenen über drei Monate alten H<strong>und</strong>.