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Liebe Einwohnerinnen und Einwohner von ... - in Grosspösna

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(5) vor Ablauf der <strong>in</strong> Satz 1 genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Geme<strong>in</strong>de<br />

Großpösna unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen<br />

soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Großpösna, den 19.02.2013<br />

H<strong>und</strong>esteuersatzung der Geme<strong>in</strong>de Großpösna<br />

7<br />

Dr. Gabriela Lantzsch<br />

Bürgermeister<strong>in</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 4 der Sächsischen Geme<strong>in</strong>deordnung (Sächs-Gem0) vom 21.04.1993 <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit § 2 <strong>und</strong> § 7Absatz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(SächsKAG) vom 16.06.1993 hat der Geme<strong>in</strong>derat der Geme<strong>in</strong>de Großpösna am<br />

18.02.2013 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Steuererhebung<br />

Die Geme<strong>in</strong>de erhebt e<strong>in</strong>e H<strong>und</strong>esteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften<br />

dieser Satzung.<br />

§ 2 Steuergegenstand<br />

(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten <strong>von</strong> mehr als drei Monate alten H<strong>und</strong>en im<br />

Gebiet der Geme<strong>in</strong>de. Kann das Alter e<strong>in</strong>es H<strong>und</strong>es nicht nachgewiesen werden, so<br />

ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.<br />

(2) Abweichend <strong>von</strong> Absatz 1 unterliegt das Halten <strong>von</strong> H<strong>und</strong>en durch Personen, die sich<br />

nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Geme<strong>in</strong>de Großpösna aufhalten, nicht der<br />

Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

anderen Stadt/Geme<strong>in</strong>de der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland versteuern.<br />

§ 3 Steuerschuldner<br />

(1) Steuerschuldner ist der Halter e<strong>in</strong>es H<strong>und</strong>es.<br />

(2) Halter e<strong>in</strong>es H<strong>und</strong>es ist, wer e<strong>in</strong>en H<strong>und</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb<br />

aufgenommen hat, um ihn se<strong>in</strong>en Zwecken oder denen se<strong>in</strong>es Haushaltes oder<br />

se<strong>in</strong>es Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter e<strong>in</strong>es H<strong>und</strong>es nicht ermittelt<br />

werden, so gilt als Halter, wer den H<strong>und</strong> wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht<br />

oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.<br />

(3) Alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt gehaltenen H<strong>und</strong>e gelten als <strong>von</strong> den Haushaltsangehörigen<br />

geme<strong>in</strong>sam gehalten.<br />

(4) Halten mehrere Personen geme<strong>in</strong>schaftlich e<strong>in</strong>en oder mehrere H<strong>und</strong>e, so s<strong>in</strong>d sie<br />

Gesamtschuldner der H<strong>und</strong>esteuer.<br />

§ 4 Haftung<br />

Ist der H<strong>und</strong>ehalter nicht zugleich Eigentümer des H<strong>und</strong>es, so haftet der Eigentümer neben<br />

dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.<br />

§ 5 Entstehung der Steuer, Beg<strong>in</strong>n <strong>und</strong> Ende der Steuerpflicht<br />

(1) Die H<strong>und</strong>esteuer ist e<strong>in</strong>e Jahressteuer.<br />

(2) Die Steuerschuld für e<strong>in</strong> Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem<br />

Tage im Geme<strong>in</strong>degebiet gehaltenen über drei Monate alten H<strong>und</strong>.

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