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Liebe Einwohnerinnen und Einwohner von ... - in Grosspösna

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scheides fällig.<br />

(3) Endet die Steuerpflicht während e<strong>in</strong>es Kalenderjahres oder tritt e<strong>in</strong> Befreiungstatbestand<br />

e<strong>in</strong>, so wird e<strong>in</strong> bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte<br />

Steuer wird erstattet.<br />

§ 10 Anzeigepflicht<br />

(1) Wer im Geme<strong>in</strong>degebiet e<strong>in</strong>en über 3 Monate alten H<strong>und</strong> hält, hat das <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong><br />

zwei Wochen nach dem Beg<strong>in</strong>n des Haltens oder nach dem der H<strong>und</strong> das besteuerbare<br />

Alter erreicht hat, unter Angabe der H<strong>und</strong>erasse <strong>und</strong> des Alters, der Geme<strong>in</strong>de<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Endet die H<strong>und</strong>ehaltung, so ist das der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen mitzuteilen.<br />

Wird diese Frist versäumt, so kann die H<strong>und</strong>esteuer entgegen § 5 Abs. 4 bis<br />

zum Ende des Kalendervierteljahres erhoben werden, <strong>in</strong> dem die Abmeldung e<strong>in</strong>geht.<br />

(3) Entfallen die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e gewährte Steuerbefreiung nach § 7, so ist das<br />

der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen anzuzeigen.<br />

(4) E<strong>in</strong>e Verpflichtung nach Abs. 1 <strong>und</strong> 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die H<strong>und</strong>ehaltung<br />

vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beg<strong>in</strong>nt, aufgehoben wird.<br />

§ 11 Steueraufsicht<br />

(1) Für jeden steuerpflichtigen H<strong>und</strong> wird bei Anzeige der H<strong>und</strong>esteuer <strong>von</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />

e<strong>in</strong>e H<strong>und</strong>esteuermarke ausgegeben. Für <strong>von</strong> der H<strong>und</strong>esteuer befreite H<strong>und</strong>e<br />

erfolgt die Ausgabe der H<strong>und</strong>esteuermarke sobald die Anzeige erstattet <strong>und</strong> bestätigt<br />

wurde.<br />

(2) Der H<strong>und</strong>ehalter muss die <strong>von</strong> ihm gehaltenen, außerhalb des <strong>von</strong> ihm bewohnten<br />

Hauses <strong>und</strong> des umfriedeten Gr<strong>und</strong>besitzes laufenden H<strong>und</strong>e, mit e<strong>in</strong>er gültigen<br />

<strong>und</strong> sichtbar befestigten H<strong>und</strong>esteuermarke versehen.<br />

(3) Bei Verlust der Steuermarke wird gegen e<strong>in</strong>e Verwaltungsgebühr <strong>von</strong> 2,50 Euro e<strong>in</strong>e<br />

Ersatzmarke ausgegeben.<br />

§ 12 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

handelt, wer<br />

1. se<strong>in</strong>er Meldepflicht nach § 10 Abs. 1, 2 oder 3 dieser Satzung nicht oder nicht<br />

rechtzeitig nachkommt,<br />

2. der Verpflichtung zur Anbr<strong>in</strong>gung der Steuermarke am Halsband des H<strong>und</strong>es nach<br />

§ 11 Abs. 2 nicht nachkommt.<br />

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit<br />

mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.<br />

§ 13 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über<br />

die H<strong>und</strong>esteuer vom 27.11.2000 außer Kraft.<br />

Großpösna, den 18.02.2013<br />

gez. Dr. Gabriela Lantzsch<br />

Bürgermeister<strong>in</strong><br />

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