Vernehmlassung Nachführung Personalgesetz ... - AvenirSocial
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Soziale Arbeit Schweiz<br />
Travail social Suisse<br />
Lavoro sociale Svizzera<br />
Lavur sociala Svizra<br />
<strong>Nachführung</strong> des <strong>Personalgesetz</strong>es im Hinblick auf die Verselbständigung<br />
der Versicherungskasse für das Staatspersonal<br />
<strong>Vernehmlassung</strong>santwort von <strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich<br />
Im Allgemeinen<br />
Wir bedauern, dass der vorliegende Gesetzesentwurf sich auf die Verselbständigung der BVK<br />
beschränkt und die Chance einer Modernisierung des Personalrechts nicht wahrnimmt. So vermissen<br />
wir beispielsweise Regelungen zur Altersteilzeitarbeit. Auch finden wir, dass die Corporate Social<br />
Responsibility (CSR) nicht alleinige Aufgabe der Abteilung Human Resources sein darf.<br />
Der Arbeitsmarkt und seine Mentalitäten haben sich erheblich gewandelt und in vielerlei Hinsicht nicht<br />
zu ihrem Besten. Neue Arbeitszeitmodelle, Altersregelungen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf,<br />
die aktive Pflege, Förderung und Erhalt von Kompetenzen kommen im Gesetzesentwurf nicht zum<br />
Ausdruck. Die <strong>Nachführung</strong> des Bundesrechts sollte sich auf das Ganze und nicht nur auf das<br />
zwingend nötige beziehen. In den vergangenen zwanzig Jahren wurden einige<br />
Bundesgerichtsentscheide gefällt, die im Entwurf keine Berücksichtigung finden.<br />
Im Einzelnen<br />
§ 16 d<br />
Dass Arbeitsverhältnisse auch durch Vertrag aufgelöst werden können - es müsste dann<br />
Aufhebungsverfügung heissen - ist nicht vorgesehen, obwohl dies bereits Praxis ist. Stattdessen wird<br />
die stigmatisierende und nachteilige Formulierung: „Im gegenseitigen Einvernehmen“ verwendet. Das<br />
tatsächliche gegenseitige Einvernehmen – die konstruktive und gegenseitige Übereinkunft zwischen<br />
zwei Vertragspartnern - drückt sich hier nicht aus, sondern eher der schale Beigeschmack und dessen<br />
negative Interpretation.<br />
§ 24<br />
„Angestellte die durch die Vorsorgeeinrichtung für invalid erklärt werden, werden invaliditätshalber<br />
entlassen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.“<br />
<strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich gibt hier dringend zu bedenken, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers<br />
nicht erst mit der Invalid-Erklärung der Vorsorgeeinrichtung beginnt bzw. endet. Fraglich ist nämlich,<br />
ob und inwiefern das Gesetz über die Invalidität zum Tragen kommt, wonach rechtzeitig eine<br />
Früherkennungsmeldung an die Vorsorgeeinrichtung zu erfolgen hat. (Stichwort: Vertrauensärztliche<br />
Untersuchung) Nicht umsonst wurde das Case Management am Arbeitsplatz - nicht nur bei der Stadt<br />
Zürich - eingeführt, das massgeschneiderte Lösungen anbieten muss. Die Fürsorgepflicht des<br />
Arbeitgebers spielt besonders dort eine Rolle, wo es um die Weiterbeschäftigung im Umfang der<br />
verbliebenen Erwerbsfähigkeit geht.<br />
§ 24 b<br />
„Eine Entlassung altershalber liegt“ nur dann vor, wenn eben die Kombination aus Alter und „a. der<br />
Staat nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung ausspricht“.<br />
Entscheidend ist hier die Kombination von Alter und Entlassung nach Ablauf der Probezeit.<br />
§ 24 c Erreichen der Altersgrenze<br />
Es wäre systematischer, den Austritt beim Erreichen der Altersgrenze für Professorinnen und<br />
Professoren der Universität, Dozierende der Fachhochschule sowie Lehrpersonen der Mittel- und