Vernehmlassung Nachführung Personalgesetz ... - AvenirSocial
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Soziale Arbeit Schweiz<br />
Travail social Suisse<br />
Lavoro sociale Svizzera<br />
Lavur sociala Svizra<br />
<strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich<br />
Schwarztorstrasse 22, PF 8163<br />
CH-3001 Bern<br />
T. +41 (0) 44 382 24 42<br />
Personalamt des Kantons Zürich<br />
Rechtsabteilung<br />
Walcheplatz<br />
8090 Zürich<br />
zuerich@avenirsocial.ch<br />
www.avenirsocial.ch/de/zuerich<br />
Zürich, 30. April 2013<br />
<strong>Vernehmlassung</strong>santwort: <strong>Nachführung</strong> des <strong>Personalgesetz</strong>es<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Besten Dank für den Einbezug in die <strong>Vernehmlassung</strong>. Beiliegend senden wir Ihnen unsere<br />
<strong>Vernehmlassung</strong>santwort zur <strong>Nachführung</strong> des <strong>Personalgesetz</strong>es.<br />
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Freundliche Grüsse<br />
<strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich
Soziale Arbeit Schweiz<br />
Travail social Suisse<br />
Lavoro sociale Svizzera<br />
Lavur sociala Svizra<br />
<strong>Nachführung</strong> des <strong>Personalgesetz</strong>es im Hinblick auf die Verselbständigung<br />
der Versicherungskasse für das Staatspersonal<br />
<strong>Vernehmlassung</strong>santwort von <strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich<br />
Im Allgemeinen<br />
Wir bedauern, dass der vorliegende Gesetzesentwurf sich auf die Verselbständigung der BVK<br />
beschränkt und die Chance einer Modernisierung des Personalrechts nicht wahrnimmt. So vermissen<br />
wir beispielsweise Regelungen zur Altersteilzeitarbeit. Auch finden wir, dass die Corporate Social<br />
Responsibility (CSR) nicht alleinige Aufgabe der Abteilung Human Resources sein darf.<br />
Der Arbeitsmarkt und seine Mentalitäten haben sich erheblich gewandelt und in vielerlei Hinsicht nicht<br />
zu ihrem Besten. Neue Arbeitszeitmodelle, Altersregelungen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf,<br />
die aktive Pflege, Förderung und Erhalt von Kompetenzen kommen im Gesetzesentwurf nicht zum<br />
Ausdruck. Die <strong>Nachführung</strong> des Bundesrechts sollte sich auf das Ganze und nicht nur auf das<br />
zwingend nötige beziehen. In den vergangenen zwanzig Jahren wurden einige<br />
Bundesgerichtsentscheide gefällt, die im Entwurf keine Berücksichtigung finden.<br />
Im Einzelnen<br />
§ 16 d<br />
Dass Arbeitsverhältnisse auch durch Vertrag aufgelöst werden können - es müsste dann<br />
Aufhebungsverfügung heissen - ist nicht vorgesehen, obwohl dies bereits Praxis ist. Stattdessen wird<br />
die stigmatisierende und nachteilige Formulierung: „Im gegenseitigen Einvernehmen“ verwendet. Das<br />
tatsächliche gegenseitige Einvernehmen – die konstruktive und gegenseitige Übereinkunft zwischen<br />
zwei Vertragspartnern - drückt sich hier nicht aus, sondern eher der schale Beigeschmack und dessen<br />
negative Interpretation.<br />
§ 24<br />
„Angestellte die durch die Vorsorgeeinrichtung für invalid erklärt werden, werden invaliditätshalber<br />
entlassen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.“<br />
<strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich gibt hier dringend zu bedenken, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers<br />
nicht erst mit der Invalid-Erklärung der Vorsorgeeinrichtung beginnt bzw. endet. Fraglich ist nämlich,<br />
ob und inwiefern das Gesetz über die Invalidität zum Tragen kommt, wonach rechtzeitig eine<br />
Früherkennungsmeldung an die Vorsorgeeinrichtung zu erfolgen hat. (Stichwort: Vertrauensärztliche<br />
Untersuchung) Nicht umsonst wurde das Case Management am Arbeitsplatz - nicht nur bei der Stadt<br />
Zürich - eingeführt, das massgeschneiderte Lösungen anbieten muss. Die Fürsorgepflicht des<br />
Arbeitgebers spielt besonders dort eine Rolle, wo es um die Weiterbeschäftigung im Umfang der<br />
verbliebenen Erwerbsfähigkeit geht.<br />
§ 24 b<br />
„Eine Entlassung altershalber liegt“ nur dann vor, wenn eben die Kombination aus Alter und „a. der<br />
Staat nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung ausspricht“.<br />
Entscheidend ist hier die Kombination von Alter und Entlassung nach Ablauf der Probezeit.<br />
§ 24 c Erreichen der Altersgrenze<br />
Es wäre systematischer, den Austritt beim Erreichen der Altersgrenze für Professorinnen und<br />
Professoren der Universität, Dozierende der Fachhochschule sowie Lehrpersonen der Mittel- und
Soziale Arbeit Schweiz<br />
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Lavoro sociale Svizzera<br />
Lavur sociala Svizra<br />
Berufsschulen in einem eigenen Absatz zu regeln, weil dieser die Ausnahme/Abweichung von der<br />
Grundsatzregelung in Abs. 1 bestimmt.<br />
Die Formulierung „in Ausnahmefällen“ würde besser gestrichen, denn: Nach Erreichen der<br />
Altersgrenze kann eine befristete Wiederanstellung vereinbart werden. Nur stellt sich die Frage,<br />
warum dies erst nach Erreichen der Altersgrenze erfolgen soll. Wäre die Regelung, dass über das<br />
vollendete 65. Lebensjahr hinaus die Anstellung verlängert werden kann, nicht besser? Durch<br />
gegenseitige Abgabe einer Willenserklärung könnten sich der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin<br />
über eine Beendigung Altershalber oder über eine Fortsetzung der Anstellung verständigen. Denn zu<br />
einer vorausschauenden Personalpolitik gehört rechtzeitig zu erkennen, auf welches Personal nicht<br />
verzichtet werden kann.<br />
§ 26 Abfindung<br />
Hier bestehen Probleme bezüglich der Systematik und Doppelregelungen. Zunächst sollte das<br />
Allgemeine und dann das Spezielle geregelt werden. Abs. 5 sollte zu Abs. 1 werden und mit „Eine<br />
Abfindung…“ beginnen. Die bisherigen Abs. 1 und 2 würden zu Abs. 2 und 3. Abs. 4 würde nur noch<br />
den zweiten Satz enthalten. Abs. 6 würde zu Abs. 5. Die Bezugnahme auf Abs. 5 müsste<br />
entsprechend angepasst werden. Abs. 7 würde zu Abs. 6 und der neue Abs. 3 würde zu Abs. 7.<br />
§ 55 Vertrauensärztliche Untersuchung<br />
Hier stellen sich die gleichen Fragen wie bei § 24, wonach es aus Gründen der Fürsorgepflicht des<br />
Arbeitgebers zu dessen Aufgabe gehören kann, im Rahmen der Früherkennung eine<br />
vertrauensärztliche Untersuchung als im gegenseitigen Interesse liegend zu erklären. Allerdings muss<br />
das gegenseitige Vertrauen zum Arzt auch tatsächlich gegeben sein.<br />
Revision der Vollzugsverordnung zum <strong>Personalgesetz</strong>, VVO<br />
§ 28 Dienstaltersgeschenk<br />
Es handelt sich hier um eine redaktionelle Anpassung an das zuvor neu zu regelnde <strong>Personalgesetz</strong>,<br />
wobei wir an unseren entsprechenden Einwendungen zu §24 erinnern.<br />
§ 51 Besondere Informations- und Mitwirkungsrechte<br />
Aus den Ausführungen wird nicht ersichtlich, ob die besonderen Mitwirkungsrechte dem Personal in<br />
den Betrieben und ihren Vertretungen bereits seit Beginn der Verselbständigung der BVK und im<br />
Besonderen vor dieser <strong>Vernehmlassung</strong> zugestanden wurden. Denn die Formulierung der<br />
bestehenden Regelung des § 51 VVO benennt bereits, dass sich diese Rechte nach dem<br />
„Mitwirkungsgesetz“ des Bundes richten.<br />
Für uns ist nicht ersichtlich, ob den Personalvertretungen eine <strong>Vernehmlassung</strong> zugestanden wurde.<br />
Die <strong>Vernehmlassung</strong>svorlage bezieht sich auf den „Kantonsrat nach Einsicht in den Antrag des<br />
Regierungsrates“ und nicht auch auf das Ergebnis der Konsultation der Personalvertretungen. Dies<br />
wäre unseres Erachtens verfahrensrechtlich aber erheblich und Voraussetzung für alles weitere.<br />
Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen<br />
<strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich<br />
Zürich, 30. April 2013