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Vernehmlassung Nachführung Personalgesetz ... - AvenirSocial

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Soziale Arbeit Schweiz<br />

Travail social Suisse<br />

Lavoro sociale Svizzera<br />

Lavur sociala Svizra<br />

<strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich<br />

Schwarztorstrasse 22, PF 8163<br />

CH-3001 Bern<br />

T. +41 (0) 44 382 24 42<br />

Personalamt des Kantons Zürich<br />

Rechtsabteilung<br />

Walcheplatz<br />

8090 Zürich<br />

zuerich@avenirsocial.ch<br />

www.avenirsocial.ch/de/zuerich<br />

Zürich, 30. April 2013<br />

<strong>Vernehmlassung</strong>santwort: <strong>Nachführung</strong> des <strong>Personalgesetz</strong>es<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Besten Dank für den Einbezug in die <strong>Vernehmlassung</strong>. Beiliegend senden wir Ihnen unsere<br />

<strong>Vernehmlassung</strong>santwort zur <strong>Nachführung</strong> des <strong>Personalgesetz</strong>es.<br />

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Freundliche Grüsse<br />

<strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich


Soziale Arbeit Schweiz<br />

Travail social Suisse<br />

Lavoro sociale Svizzera<br />

Lavur sociala Svizra<br />

<strong>Nachführung</strong> des <strong>Personalgesetz</strong>es im Hinblick auf die Verselbständigung<br />

der Versicherungskasse für das Staatspersonal<br />

<strong>Vernehmlassung</strong>santwort von <strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich<br />

Im Allgemeinen<br />

Wir bedauern, dass der vorliegende Gesetzesentwurf sich auf die Verselbständigung der BVK<br />

beschränkt und die Chance einer Modernisierung des Personalrechts nicht wahrnimmt. So vermissen<br />

wir beispielsweise Regelungen zur Altersteilzeitarbeit. Auch finden wir, dass die Corporate Social<br />

Responsibility (CSR) nicht alleinige Aufgabe der Abteilung Human Resources sein darf.<br />

Der Arbeitsmarkt und seine Mentalitäten haben sich erheblich gewandelt und in vielerlei Hinsicht nicht<br />

zu ihrem Besten. Neue Arbeitszeitmodelle, Altersregelungen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf,<br />

die aktive Pflege, Förderung und Erhalt von Kompetenzen kommen im Gesetzesentwurf nicht zum<br />

Ausdruck. Die <strong>Nachführung</strong> des Bundesrechts sollte sich auf das Ganze und nicht nur auf das<br />

zwingend nötige beziehen. In den vergangenen zwanzig Jahren wurden einige<br />

Bundesgerichtsentscheide gefällt, die im Entwurf keine Berücksichtigung finden.<br />

Im Einzelnen<br />

§ 16 d<br />

Dass Arbeitsverhältnisse auch durch Vertrag aufgelöst werden können - es müsste dann<br />

Aufhebungsverfügung heissen - ist nicht vorgesehen, obwohl dies bereits Praxis ist. Stattdessen wird<br />

die stigmatisierende und nachteilige Formulierung: „Im gegenseitigen Einvernehmen“ verwendet. Das<br />

tatsächliche gegenseitige Einvernehmen – die konstruktive und gegenseitige Übereinkunft zwischen<br />

zwei Vertragspartnern - drückt sich hier nicht aus, sondern eher der schale Beigeschmack und dessen<br />

negative Interpretation.<br />

§ 24<br />

„Angestellte die durch die Vorsorgeeinrichtung für invalid erklärt werden, werden invaliditätshalber<br />

entlassen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.“<br />

<strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich gibt hier dringend zu bedenken, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers<br />

nicht erst mit der Invalid-Erklärung der Vorsorgeeinrichtung beginnt bzw. endet. Fraglich ist nämlich,<br />

ob und inwiefern das Gesetz über die Invalidität zum Tragen kommt, wonach rechtzeitig eine<br />

Früherkennungsmeldung an die Vorsorgeeinrichtung zu erfolgen hat. (Stichwort: Vertrauensärztliche<br />

Untersuchung) Nicht umsonst wurde das Case Management am Arbeitsplatz - nicht nur bei der Stadt<br />

Zürich - eingeführt, das massgeschneiderte Lösungen anbieten muss. Die Fürsorgepflicht des<br />

Arbeitgebers spielt besonders dort eine Rolle, wo es um die Weiterbeschäftigung im Umfang der<br />

verbliebenen Erwerbsfähigkeit geht.<br />

§ 24 b<br />

„Eine Entlassung altershalber liegt“ nur dann vor, wenn eben die Kombination aus Alter und „a. der<br />

Staat nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung ausspricht“.<br />

Entscheidend ist hier die Kombination von Alter und Entlassung nach Ablauf der Probezeit.<br />

§ 24 c Erreichen der Altersgrenze<br />

Es wäre systematischer, den Austritt beim Erreichen der Altersgrenze für Professorinnen und<br />

Professoren der Universität, Dozierende der Fachhochschule sowie Lehrpersonen der Mittel- und


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Lavur sociala Svizra<br />

Berufsschulen in einem eigenen Absatz zu regeln, weil dieser die Ausnahme/Abweichung von der<br />

Grundsatzregelung in Abs. 1 bestimmt.<br />

Die Formulierung „in Ausnahmefällen“ würde besser gestrichen, denn: Nach Erreichen der<br />

Altersgrenze kann eine befristete Wiederanstellung vereinbart werden. Nur stellt sich die Frage,<br />

warum dies erst nach Erreichen der Altersgrenze erfolgen soll. Wäre die Regelung, dass über das<br />

vollendete 65. Lebensjahr hinaus die Anstellung verlängert werden kann, nicht besser? Durch<br />

gegenseitige Abgabe einer Willenserklärung könnten sich der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin<br />

über eine Beendigung Altershalber oder über eine Fortsetzung der Anstellung verständigen. Denn zu<br />

einer vorausschauenden Personalpolitik gehört rechtzeitig zu erkennen, auf welches Personal nicht<br />

verzichtet werden kann.<br />

§ 26 Abfindung<br />

Hier bestehen Probleme bezüglich der Systematik und Doppelregelungen. Zunächst sollte das<br />

Allgemeine und dann das Spezielle geregelt werden. Abs. 5 sollte zu Abs. 1 werden und mit „Eine<br />

Abfindung…“ beginnen. Die bisherigen Abs. 1 und 2 würden zu Abs. 2 und 3. Abs. 4 würde nur noch<br />

den zweiten Satz enthalten. Abs. 6 würde zu Abs. 5. Die Bezugnahme auf Abs. 5 müsste<br />

entsprechend angepasst werden. Abs. 7 würde zu Abs. 6 und der neue Abs. 3 würde zu Abs. 7.<br />

§ 55 Vertrauensärztliche Untersuchung<br />

Hier stellen sich die gleichen Fragen wie bei § 24, wonach es aus Gründen der Fürsorgepflicht des<br />

Arbeitgebers zu dessen Aufgabe gehören kann, im Rahmen der Früherkennung eine<br />

vertrauensärztliche Untersuchung als im gegenseitigen Interesse liegend zu erklären. Allerdings muss<br />

das gegenseitige Vertrauen zum Arzt auch tatsächlich gegeben sein.<br />

Revision der Vollzugsverordnung zum <strong>Personalgesetz</strong>, VVO<br />

§ 28 Dienstaltersgeschenk<br />

Es handelt sich hier um eine redaktionelle Anpassung an das zuvor neu zu regelnde <strong>Personalgesetz</strong>,<br />

wobei wir an unseren entsprechenden Einwendungen zu §24 erinnern.<br />

§ 51 Besondere Informations- und Mitwirkungsrechte<br />

Aus den Ausführungen wird nicht ersichtlich, ob die besonderen Mitwirkungsrechte dem Personal in<br />

den Betrieben und ihren Vertretungen bereits seit Beginn der Verselbständigung der BVK und im<br />

Besonderen vor dieser <strong>Vernehmlassung</strong> zugestanden wurden. Denn die Formulierung der<br />

bestehenden Regelung des § 51 VVO benennt bereits, dass sich diese Rechte nach dem<br />

„Mitwirkungsgesetz“ des Bundes richten.<br />

Für uns ist nicht ersichtlich, ob den Personalvertretungen eine <strong>Vernehmlassung</strong> zugestanden wurde.<br />

Die <strong>Vernehmlassung</strong>svorlage bezieht sich auf den „Kantonsrat nach Einsicht in den Antrag des<br />

Regierungsrates“ und nicht auch auf das Ergebnis der Konsultation der Personalvertretungen. Dies<br />

wäre unseres Erachtens verfahrensrechtlich aber erheblich und Voraussetzung für alles weitere.<br />

Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen<br />

<strong>AvenirSocial</strong> Sektion Zürich<br />

Zürich, 30. April 2013

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