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Brief an Begleitgruppe SHG-Revision - AvenirSocial

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Soziale Arbeit Schweiz<br />

Travail social Suisse<br />

Lavoro sociale Svizzera<br />

Lavur sociala Svizra<br />

versucht. Nicht vergessen gehen darf, dass Beratung - als Orientierungs- und Entscheidungshilfe -<br />

auch einen präventiven Effekt haben k<strong>an</strong>n.<br />

1.2. Integrationsmassnahmen in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt<br />

„Eine Stelle zu haben“ ist nicht gleichzusetzen mit gesellschaftlicher Integration (§3b <strong>SHG</strong>). Mit<br />

Blick auf eine optimierte berufliche und soziale Integration unterstützen wir, dass die Klientinnen<br />

und Klienten ihre Möglichkeiten ausschöpfen und Eigenleistungen erbringen, jedoch stets unter<br />

Berücksichtigung ihrer individuellen Situation.<br />

Auf st<strong>an</strong>dardisierte Beschäftigungsprogramme „nach Schema F“, die von vielen Klientinnen und<br />

Klienten als „sinnlos“ und „schik<strong>an</strong>ös“ erlebt werden, sollte weitestgehend verzichtet werden.<br />

Schematische Pflichtbeschäftigungen werden gerade von denjenigen Klientinnen und Klienten als<br />

un<strong>an</strong>gemessen und ungerecht erlebt, die ohne eigenes Verschulden in eine Notlage geraten sind.<br />

Wir bestreiten nicht, dass eine individuelle Abklärung aufwendig ist. Eine solche schafft aber mehr<br />

Akzept<strong>an</strong>z, was den berufsethisch begründeten Prinzipien nach Respekt, Individualität/Subjektivität<br />

und dem berechtigten Bedürfnis nach sozialer Anerkennung besser entspricht. Die adäquate<br />

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist ein nachhaltiger Beitrag zur Motivation. Sie<br />

erhöht die Bereitschaft zu kooperieren erheblich, was eine wesentliche Voraussetzung zur<br />

Rückkehr in die Unabhängigkeit von öffentlichen Geldern ist.<br />

1.3. Die materielle Grundsicherung und die situationsbedingten Leistungen verstehen wir<br />

als ökonomische Integrationshilfe<br />

Unter ökonomischer Integrationshilfe verstehen wir Beiträge zur Sicherung des Bedarfs <strong>an</strong><br />

lebenswichtigen und darüber hinausgehenden Gütern. Es sollen nicht nur fin<strong>an</strong>zielle Direkthilfen,<br />

sondern auch Hilfen gewährt werden, die eine Ausbildung (z.B. Musikunterricht für Kinder oder<br />

eine im 1. Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung) und die Teilnahme am kulturellen Geschehen<br />

ermöglichen. Eine so verst<strong>an</strong>dene Erweiterung der „reinen“ Existenzsicherung mittels der<br />

situationsbedingten Leistungen ist ein zentraler Beitrag zur sozialen Integration, bzw. zu deren<br />

Erhalt. Damit wird dem Prinzip der Individualisierung Rechnung getragen.<br />

2. Unsere Anliegen hinsichtlich geänderter bzw. neuer Bestimmungen<br />

2.1. Zweckartikel im <strong>SHG</strong><br />

Wir würden es begrüssen, wenn das neue Sozialhilfegesetz die bisherigen §1 - 5 in einem<br />

Zweckartikel zusammenfassen würde. Denn diese Artikel geben die grundlegende Ausrichtung der<br />

Sozialhilfe wieder.<br />

Zum Grundsätzlichen eines Zweckartikels gehört unserer Auffassung nach der Leitged<strong>an</strong>ke, dass<br />

die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller:<br />

<br />

im g<strong>an</strong>zen K<strong>an</strong>ton gleich beh<strong>an</strong>delt werden. Dies setzt die Verbindlichkeit der SKOS-<br />

Richtlinien voraus. Bisher wird der Bedarf <strong>an</strong> wirtschaftlicher und persönlicher Sozialhilfe von<br />

Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich bewertet, verfügt und die materiellen Leistungen<br />

verschieden gewährt. Nicht selten werden „Situationsbedingte Leistungen“ nicht berücksichtigt,<br />

bzw. nicht bewilligt. Deshalb bleibt der Auftrag der materiellen Existenzsicherung zu sehr auf<br />

das zum Überleben notwendige beschränkt, <strong>an</strong>statt das die tatsächliche Existenz zutreffend<br />

festgestellt werden würde (Pflichtgemässes Ermessen). Zudem wird der Austausch und die<br />

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