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Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS

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20<br />

wenn das Gericht mit dem vorausgegangenen Rechtsstreit, in dem der Räumungsvergleich<br />

geschlossen wurde, nicht befasst war.<br />

(6) 1 Über <strong>die</strong> Verhandlungstermine in gewöhnlichen Prozessen, in Urkunden-,<br />

Wechsel- und Scheckprozessen sowie in Sachen, betreffend Arreste und einstweiligen<br />

Verfügungen, und in Sachen, betreffend Anträge auf Vollstreckbarerklärung von<br />

Schiedssprüchen, <strong>die</strong> Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung<br />

und Verfahren auf Aufhebung von Schiedssprüchen sowie Anträge auf Vollstreckbarerklärung<br />

von Anwaltsvergleichen nach § 796 a ZPO, wird ein Verhandlungskalender<br />

(Muster 29) geführt.<br />

(7) 1 Das alphabetische Namenverzeichnis über <strong>die</strong> C-Sachen ist nach dem Namen<br />

<strong>des</strong> Antragsgegners (Beklagten) <strong>für</strong> 5 bis 10 Jahre anzulegen; der Name <strong>des</strong> Antragstellers<br />

(Klägers) ist ebenfalls anzugeben.<br />

(8) 1 Die nach § 796 a ZPO auf der Geschäftsstelle niedergelegten Anwaltsvergleiche<br />

werden mit den zugehörigen Schriften zu Sammelakten vereinigt; da<strong>bei</strong> sind <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong>selbe Angelegenheit betreffenden Schriften zusammenzuhalten und <strong>die</strong> verschiedene<br />

Angelegenheiten betreffenden Schriften unter fortlaufender Nummer nach einem<br />

Inhaltsverzeichnis zu ordnen.<br />

§ 13a<br />

Familiensachen<br />

(1) 1 Familiensachen (§ 23b Abs. 1 GVG) 3 einschließlich der <strong>die</strong>sen Verfahren vorausgehenden<br />

Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO), eingehende<br />

Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) sowie<br />

weitere Einzelangelegenheiten, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Zuständigkeit <strong>des</strong> Familiengerichts gehören,<br />

werden unter den Registerzeichen F, FH erfasst (Liste 22).<br />

(2) 1 Einstweilige Anordnungen sind nicht besonders zu erfassen, sondern in den<br />

Akten der Hauptsache zu bear<strong>bei</strong>ten. 2 Die Richterin bzw. der Richter kann bestimmen,<br />

dass <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Verfahren betreffenden Schriftstücke in Sonderheften vereinigt<br />

werden, <strong>die</strong> <strong>bei</strong> den zugehörigen Akten aufzubewahren sind. 3 Auf dem Aktenumschlag<br />

ist auf das Sonderheft hinzuweisen. 4 Für Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1,<br />

3 § 23b Abs. 1 GVG (Familiengerichte) lautet: (1) 1 Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen <strong>für</strong> Familiensachen (Familiengerichte)<br />

gebildet. 2 Familiensachen sind:<br />

1. Ehesachen;<br />

2. Verfahren betreffend <strong>die</strong> elterliche Sorge <strong>für</strong> ein Kind, soweit nach den Vorschriften <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs hier<strong>für</strong><br />

das Familiengericht zuständig ist;<br />

3. Verfahren über <strong>die</strong> Regelung <strong>des</strong> Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

hier<strong>für</strong> das Familiengericht zuständig ist;<br />

4. Verfahren über <strong>die</strong> Herausgabe eines Kin<strong>des</strong>, <strong>für</strong> das <strong>die</strong> elterliche Sorge besteht;<br />

5. Streitigkeiten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;<br />

6. Streitigkeiten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;<br />

7. Verfahren, <strong>die</strong> den Versorgungsausgleich betreffen;<br />

8. Verfahren über <strong>die</strong> Regelungen nach der Verordnung über <strong>die</strong> Behandlung der Ehewohnung und <strong>des</strong> Hausrats;<br />

8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn <strong>die</strong> Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt<br />

führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben;<br />

9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;<br />

10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />

11. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 <strong>des</strong> Rates vom 29. Mai 2000 über <strong>die</strong> Zuständigkeit und <strong>die</strong> Anerkennung<br />

und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend <strong>die</strong> elterliche Verantwortung<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. EG Nr. L 160 S. 19) und nach dem Zweiten Teil <strong>des</strong> Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz<br />

vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288);<br />

12. Kindschaftssachen;<br />

13. Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615 l, 1615 m <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />

14. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

15. Lebenspartnerschaftssachen.

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