01.03.2014 Aufrufe

Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS

Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS

Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

38<br />

1<br />

Über <strong>die</strong> Aufbewahrung von Dienstpapieren der Notarinnen und Notare, Gerichtsvollzieherinnen<br />

und Gerichtsvollzieher sowie von Protokollbüchern der Schiedspersonen<br />

sind je eine oder nach Bedarf mehrere Sammelakten zu führen, zu denen insbesondere<br />

<strong>die</strong> Anträge auf Erteilung von Ausfertigungen notarieller Urkunden oder<br />

Vergleiche vor Schiedspersonen gehören. 2 Ebenso sind Anträge auf Erteilung von<br />

vollstreckbaren Ausfertigungen <strong>die</strong>ser Urkunden oder Vergleiche zu den Sammelakten<br />

zu nehmen und nicht zu erfassen. 3 Einwendungen gegen den Kostenansatz<br />

nach § 45 Schiedsstellengesetz sind ebenfalls ohne Erfassung zu den Sammelakten<br />

zu nehmen.<br />

§ 27<br />

Erbrechtsangelegenheiten, Verfügungen von To<strong>des</strong> wegen<br />

(1) Erbrechtsangelegenheiten werden nach Maßgabe der Liste 5 erfasst.<br />

(2) 1 Über mehrere von derselben Person errichtete Verfügungen von To<strong>des</strong> wegen<br />

(Testamente, Erbverträge) wird nur eine Akte geführt, zu der alle Urkunden und<br />

Schriften über Errichtung, Verwahrung, Rückgabe oder Eröffnung der Verfügungen<br />

zu nehmen sind; das Aktenzeichen wird mit der jeweils neuesten Erfassungsnummer<br />

gebildet. 2 Die Geschäftsstelle hat <strong>bei</strong>m Eingang einer Verfügung von To<strong>des</strong> wegen<br />

anhand der erfassten Personendaten zu prüfen, ob bereits Akten vorhanden sind, <strong>die</strong><br />

sich auf <strong>die</strong> Verfügende oder den Verfügenden beziehen.<br />

(3) 1 Bei eigenhändigen Testamenten, deren besondere amtliche Verwahrung von<br />

der Erblasserin oder dem Erblasser verlangt wird, ist nach der AV über <strong>die</strong> Benachrichtigung<br />

in Nachlasssachen zu verfahren. 2 Der nach <strong>die</strong>ser AV zu verwendende<br />

Umschlag ist mit dem Prägesiegel oder dem Dienstsiegel zu verschließen.<br />

(4) 1 Die zur besonderen amtlichen Verwahrung zu bringenden Testamente und Erbverträge<br />

sind nach Maßgabe der Liste 5a zu erfassen. 2 Die Nummer der Erfassung<br />

ist auf dem Umschlag der Verfügung von To<strong>des</strong> wegen oben rechts zu vermerken. 3<br />

Die Bestimmungen der AV über <strong>die</strong> Benachrichtigung in Nachlasssachen sind zu<br />

beachten. 4 Die Verfügungen von To<strong>des</strong> wegen sind unter dem gemeinschaftlichen<br />

Verschluss der <strong>bei</strong>den Verwahrungsbeamtinnen bzw. -beamten an einem feuersicheren<br />

Ort in der Nummernfolge der Erfassung aufzubewahren. 5 Befinden sich Erbverträge<br />

oder gemeinschaftliche Testamente in der besonderen amtlichen Verwahrung,<br />

so sind sie nach der Eröffnung <strong>bei</strong> dem Tode <strong>des</strong> ersten der Vertragsschließenden<br />

oder Verfügenden in <strong>die</strong> besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen; <strong>die</strong>s gilt<br />

nicht, wenn der Erbvertrag oder das Testament nur Anordnungen enthält, <strong>die</strong> sich<br />

auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode der bzw. <strong>des</strong> Erstverstorbenen eintritt, z.<br />

B. wenn der Erbvertrag oder das Testament sich auf <strong>die</strong> Erklärung beschränkt, dass<br />

Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen (vgl. § 2273 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, §<br />

2300 BGB).<br />

(5) 1 Die Annahme einer Verfügung von To<strong>des</strong> wegen ist in der Akte zu dokumentieren<br />

und von den Verwahrungsbeamtinnen bzw. Verwahrungsbeamten unterschriftlich<br />

zu bestätigen. 2 Die Herausgabeverfügung, in der <strong>die</strong> Nummer der Erfassung der<br />

Verwahrungsdaten anzugeben ist, kann in Urschrift vorgelegt werden, wenn <strong>die</strong> Geschäfte<br />

demjenigen übertragen sind, dem <strong>die</strong> Bear<strong>bei</strong>tung der Verfügung von To<strong>des</strong><br />

wegen obliegt; in <strong>die</strong>sem Falle ist der Empfang <strong>bei</strong> den Verwahrungsdaten unter

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!