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Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS

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46<br />

(1) Gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen werden nach Maßgabe der Liste<br />

18 mit dem Registerzeichen Lw erfasst.<br />

(2) 1 Zu erfassen sind <strong>die</strong> Namen der Antragstellerin oder <strong>des</strong> Antragstellers, der Antragsgegnerin<br />

oder <strong>des</strong> Antragsgegners, der sonstigen Beteiligten und der Grundstückseigentümerinnen<br />

und Grundstückseigentümer, sofern sie aus den Akten ersichtlich<br />

sind. 2 Um das Auffinden der Verfahrensakten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte<br />

Zugriff auf <strong>die</strong> erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten<br />

sowie <strong>die</strong> Suche nach Jahrgängen oder Jahrgangsgruppen sicherzustellen. 3 In<br />

Zuweisungssachen ist der Name der Erblasserin bzw. <strong>des</strong> Erblasser zugleich auch<br />

<strong>bei</strong> den Erbrechtsregisterdaten zu erfassen.<br />

§ 31<br />

Aufgehoben.<br />

§ 32<br />

Aufgehoben.<br />

§ 33<br />

Aufgehoben.<br />

II.<br />

§ 34<br />

Aufgehoben.<br />

§ 35<br />

Aufgehoben.<br />

III.<br />

§ 36<br />

Aufgehoben.<br />

§ 36 a<br />

Aufgehoben.<br />

IV.<br />

§ 37<br />

Aufgehoben.<br />

V.<br />

Landgericht und Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />

a) Zivilsachen<br />

§ 38<br />

Erstinstanzliche Prozesssachen <strong>des</strong> Landgerichts

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