Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS
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46<br />
(1) Gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen werden nach Maßgabe der Liste<br />
18 mit dem Registerzeichen Lw erfasst.<br />
(2) 1 Zu erfassen sind <strong>die</strong> Namen der Antragstellerin oder <strong>des</strong> Antragstellers, der Antragsgegnerin<br />
oder <strong>des</strong> Antragsgegners, der sonstigen Beteiligten und der Grundstückseigentümerinnen<br />
und Grundstückseigentümer, sofern sie aus den Akten ersichtlich<br />
sind. 2 Um das Auffinden der Verfahrensakten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte<br />
Zugriff auf <strong>die</strong> erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten<br />
sowie <strong>die</strong> Suche nach Jahrgängen oder Jahrgangsgruppen sicherzustellen. 3 In<br />
Zuweisungssachen ist der Name der Erblasserin bzw. <strong>des</strong> Erblasser zugleich auch<br />
<strong>bei</strong> den Erbrechtsregisterdaten zu erfassen.<br />
§ 31<br />
Aufgehoben.<br />
§ 32<br />
Aufgehoben.<br />
§ 33<br />
Aufgehoben.<br />
II.<br />
§ 34<br />
Aufgehoben.<br />
§ 35<br />
Aufgehoben.<br />
III.<br />
§ 36<br />
Aufgehoben.<br />
§ 36 a<br />
Aufgehoben.<br />
IV.<br />
§ 37<br />
Aufgehoben.<br />
V.<br />
Landgericht und Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />
a) Zivilsachen<br />
§ 38<br />
Erstinstanzliche Prozesssachen <strong>des</strong> Landgerichts