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Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS

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36<br />

(6) 1 Auskünfte der Steuerbehörden, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Zwecke der Gebührenberechnung oder<br />

zur Verhütung unrichtiger Eintragungen (§ 125 a Abs. 2 FGG) erfordert werden, sind<br />

nicht zu den Registerakten zu nehmen, sondern <strong>für</strong> jede Abteilung zu Sammelakten<br />

zu vereinigen; <strong>die</strong>se sind ständig unter Verschluss zu halten und dürfen nur von den<br />

mit der Registerführung und der Kostenberechnung befassten Beamten eingesehen,<br />

anderen behördlichen Stellen und dem Publikum aber nicht zugänglich gemacht<br />

werden.<br />

(7) 1 Nach der endgültigen Löschung der Registereintragungen sind <strong>die</strong> Akten, deren<br />

Weglegung verfügt ist, bis zum Schluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres besonders aufzubewahren<br />

und erst dann wegzulegen, wenn <strong>die</strong> Zahl der Löschungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Geschäftsübersicht<br />

ermittelt ist.<br />

d) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Übrigen<br />

§ 25<br />

Urkundssachen<br />

(1) 1 Als Urkundssachen werden <strong>die</strong> Beurkundungen und <strong>die</strong> sonstigen Handlungen<br />

und Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme<br />

der in Abs. 5 aufgeführten nach Maßgabe der Listen 4 bzw. 4b erfasst, und zwar<br />

auch dann, wenn <strong>die</strong> Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle<br />

sie aufgrund eigener Zuständigkeit beurkundet oder vornimmt oder wenn das Gericht<br />

mit der Vornahme der Handlung <strong>die</strong> Urkundsbeamtin bzw. den Urkundsbeamten o-<br />

der eine Gerichtsvollzieherin bzw. einen Gerichtsvollzieher beauftragt.<br />

(2) 1 Unter I werden alle gerichtlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften und von<br />

tatsächlichen Vorgängen erfasst, unabhängig davon, ob sie selbstständig oder aus<br />

Anlass der Bear<strong>bei</strong>tung einer anderen Rechtsangelegenheit (Vormundschafts-,<br />

Betreuungs-, Familien-, Nachlasssache usw.) erfolgt sind. 2 Nicht erfasst werden<br />

Vergleiche und Erklärungen über <strong>die</strong> Anerkennung der Vaterschaft (§ 641 c ZPO) vor<br />

dem Prozessgericht sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.<br />

(3) 1 Unter II werden <strong>die</strong> sonstigen Handlungen und Entscheidungen in Sachen der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst, <strong>die</strong> außerhalb eines anhängigen Verfahrens vorgenommen<br />

oder beantragt werden und <strong>für</strong> <strong>die</strong> weder ein besonderes Register noch<br />

ein besonderes Sammelaktenstück bestimmt ist. 2 Es gehören hierher z. B.<br />

- <strong>die</strong> Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit,<br />

- <strong>die</strong> Ausstellung gerichtlicher Zeugnisse mit Ausnahme der Erbscheine und der<br />

ihnen gleichstehenden Zeugnisse,<br />

- <strong>die</strong> Bewilligung der öffentlichen Zustellung von Willenserklärungen,<br />

- <strong>die</strong> Kraftloserklärung von Vollmachten,<br />

- <strong>die</strong> Abnahme von Eiden oder ei<strong>des</strong>stattlichen Versicherungen außerhalb eines<br />

anhängigen Verfahrens,<br />

- <strong>die</strong> Anträge auf To<strong>des</strong>erklärung, auf Aufhebung einer To<strong>des</strong>erklärung und auf<br />

Feststellung <strong>des</strong> To<strong>des</strong> und der To<strong>des</strong>zeit,<br />

- <strong>die</strong> sonstigen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Gesetz über <strong>die</strong> Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Handelsgesetzbuch, in den Gesetzen über <strong>die</strong>

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