Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS
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(6) 1 Auskünfte der Steuerbehörden, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Zwecke der Gebührenberechnung oder<br />
zur Verhütung unrichtiger Eintragungen (§ 125 a Abs. 2 FGG) erfordert werden, sind<br />
nicht zu den Registerakten zu nehmen, sondern <strong>für</strong> jede Abteilung zu Sammelakten<br />
zu vereinigen; <strong>die</strong>se sind ständig unter Verschluss zu halten und dürfen nur von den<br />
mit der Registerführung und der Kostenberechnung befassten Beamten eingesehen,<br />
anderen behördlichen Stellen und dem Publikum aber nicht zugänglich gemacht<br />
werden.<br />
(7) 1 Nach der endgültigen Löschung der Registereintragungen sind <strong>die</strong> Akten, deren<br />
Weglegung verfügt ist, bis zum Schluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres besonders aufzubewahren<br />
und erst dann wegzulegen, wenn <strong>die</strong> Zahl der Löschungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Geschäftsübersicht<br />
ermittelt ist.<br />
d) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Übrigen<br />
§ 25<br />
Urkundssachen<br />
(1) 1 Als Urkundssachen werden <strong>die</strong> Beurkundungen und <strong>die</strong> sonstigen Handlungen<br />
und Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme<br />
der in Abs. 5 aufgeführten nach Maßgabe der Listen 4 bzw. 4b erfasst, und zwar<br />
auch dann, wenn <strong>die</strong> Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle<br />
sie aufgrund eigener Zuständigkeit beurkundet oder vornimmt oder wenn das Gericht<br />
mit der Vornahme der Handlung <strong>die</strong> Urkundsbeamtin bzw. den Urkundsbeamten o-<br />
der eine Gerichtsvollzieherin bzw. einen Gerichtsvollzieher beauftragt.<br />
(2) 1 Unter I werden alle gerichtlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften und von<br />
tatsächlichen Vorgängen erfasst, unabhängig davon, ob sie selbstständig oder aus<br />
Anlass der Bear<strong>bei</strong>tung einer anderen Rechtsangelegenheit (Vormundschafts-,<br />
Betreuungs-, Familien-, Nachlasssache usw.) erfolgt sind. 2 Nicht erfasst werden<br />
Vergleiche und Erklärungen über <strong>die</strong> Anerkennung der Vaterschaft (§ 641 c ZPO) vor<br />
dem Prozessgericht sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.<br />
(3) 1 Unter II werden <strong>die</strong> sonstigen Handlungen und Entscheidungen in Sachen der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst, <strong>die</strong> außerhalb eines anhängigen Verfahrens vorgenommen<br />
oder beantragt werden und <strong>für</strong> <strong>die</strong> weder ein besonderes Register noch<br />
ein besonderes Sammelaktenstück bestimmt ist. 2 Es gehören hierher z. B.<br />
- <strong>die</strong> Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit,<br />
- <strong>die</strong> Ausstellung gerichtlicher Zeugnisse mit Ausnahme der Erbscheine und der<br />
ihnen gleichstehenden Zeugnisse,<br />
- <strong>die</strong> Bewilligung der öffentlichen Zustellung von Willenserklärungen,<br />
- <strong>die</strong> Kraftloserklärung von Vollmachten,<br />
- <strong>die</strong> Abnahme von Eiden oder ei<strong>des</strong>stattlichen Versicherungen außerhalb eines<br />
anhängigen Verfahrens,<br />
- <strong>die</strong> Anträge auf To<strong>des</strong>erklärung, auf Aufhebung einer To<strong>des</strong>erklärung und auf<br />
Feststellung <strong>des</strong> To<strong>des</strong> und der To<strong>des</strong>zeit,<br />
- <strong>die</strong> sonstigen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Gesetz über <strong>die</strong> Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Handelsgesetzbuch, in den Gesetzen über <strong>die</strong>