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Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS

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ist, nicht unter VII erfasst, sondern als Bestandteil der Adoptionsakten geführt; in besonderen<br />

Fällen kann ein Beiheft mit dem Aktenzeichen der Adoptionsakten angelegt<br />

werden. 5 Vorgänge über Adoptionen unterliegen einer besonderen Geheimhaltungspflicht.<br />

6 Es ist daher sicherzustellen, dass Ersuchen um Übersendung von Akten, um<br />

Gewährung von Einsicht in <strong>die</strong> Akten sowie um Erteilung von Auskünften oder Abschriften<br />

aus den Akten ebenso wie Ersuchen um Gewährung von Einsicht oder Erteilung<br />

von Auskünften zu den erfassten Personen- und Verfahrensdaten der Vormundschaftsrichterin<br />

bzw. dem Vormundschaftsrichter vorgelegt werden.<br />

(10) 1 Betreuungssachen werden nach Maßgabe der Liste 7b erfasst. 2 Abs. 1 Satz 2<br />

und Abs. 8 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.<br />

(11) 1 Auf Anordnung der Rechtspflegerin oder <strong>des</strong> Rechtspflegers können in Vormundschafts-,<br />

Pflegschafts- und Betreuungssachen Sonderhefte <strong>für</strong> Schriftstücke,<br />

<strong>die</strong> Vergütungen, Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigungen betreffen, gebildet<br />

werden, <strong>die</strong> <strong>bei</strong> den zugehörigen Akten aufzubewahren sind. 2 Auf dem Aktenumschlag<br />

bzw. dem Aktenvorblatt ist auf <strong>die</strong> Sonderhefte zu verweisen.<br />

(12) 1 Die von den Betreuerinnen, Betreuern, Pflegerinnen und Pflegern eingereichten<br />

Nachweise über besondere Kenntnisse im Sinne <strong>des</strong> Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes<br />

können vorbehaltlich ihrer Zustimmung in Sammelakten geführt<br />

werden. 2 In der Zustimmung müssen <strong>die</strong> Betreuerinnen, Betreuer, Pflegerinnen und<br />

Pfleger erklären, dass sie mit der Wiederverwendung der Nachweise <strong>für</strong> Zwecke der<br />

Vergütungsfestsetzung einverstanden sind. 3 Die Sammelakten sind verschlossen<br />

aufzubewahren.<br />

§ 29a<br />

Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung<br />

(1) 1 Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung unter<br />

Vormundschaft und Betreuung stehender Personen (§ 1800 i.V.m. § 1631b,<br />

§ 1906 Abs. 2 BGB) sind entsprechend § 29 Abs. 4 aus den Vormundschaft - bzw.<br />

Betreuungsakten zu bear<strong>bei</strong>ten. 2 Das Gleiche gilt <strong>für</strong> Unterbringungsmaßnahmen<br />

gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FGG (§ 1906 Abs. 4 BGB). 3 In den Fällen <strong>des</strong> § 70<br />

Abs. 3 und 5 FGG werden <strong>die</strong> Verfahren <strong>bei</strong> dem Gericht, in <strong>des</strong>sen Bezirk <strong>die</strong> betroffene<br />

Person untergebracht ist, unter X erfasst.<br />

(2) 1 Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 FGG werden nach<br />

Maßgabe der Liste 9a erfasst. 2 Das Gleiche gilt <strong>für</strong> eine vom Vormundschaftsgericht<br />

gemäß § 1846 BGB angeordnete Unterbringung.<br />

(3) 1 Verfahren, in denen eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nrn.<br />

1 b, 2 FGG genehmigt worden ist, sind <strong>bei</strong> den nach Liste 6 bzw. Liste 7b erfassten<br />

Daten als Unterbringungsmaßnahme an geeigneter Stelle (z.B. unter „Bemerkungen“)<br />

besonders kenntlich zu machen. 2 Die betreffenden Akten sind ebenfalls besonders<br />

zu kennzeichnen.<br />

(4) 1 Die verfügten Fristen zur Überwachung der Dauer und der Überprüfung der Unterbringung<br />

und Unterbringungsmaßnahme sind <strong>bei</strong> den nach Liste 2 erfassten Daten<br />

besonders kenntlich zu machen. 2 Ist der Zeitraum, <strong>für</strong> den <strong>die</strong> Unterbringung und

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