Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS
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(2) 1 Unter dem Registerzeichen Sch werden <strong>die</strong> Anträge auf Vollstreckbarerklärung<br />
von Schiedssprüchen, <strong>die</strong> Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung und <strong>die</strong><br />
Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen erfasst. 2 Die Anträge auf gerichtliche<br />
Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen werden<br />
unter dem Registerzeichen SchH, <strong>die</strong> Verfahren nach dem Kapitalanleger-<br />
Musterverfahrensgesetz werden unter dem Registerzeichen Kap erfasst. 3 Anträge<br />
auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel (§ 1079 ZPO) und Anträge<br />
auf Berichtigung oder Widerruf gerichtlicher Bestätigungen (§ 1081 ZPO) sind ohne<br />
Neuerfassung zu den Akten zu nehmen.<br />
(3) 1 Die Termine zur mündlichen Verhandlung werden im Verhandlungskalender erfasst.<br />
2 Die (min<strong>des</strong>tens) zu erfassenden Daten ergeben sich aus Muster 30.<br />
§ 39<br />
Berufungs-, Beschwerde- und sonstige Zivilsachen<br />
<strong>des</strong> Landgerichts und <strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichts<br />
(1) 1 Die Register <strong>für</strong> Berufungs-, Beschwerde- und sonstige Zivilsachen sind <strong>für</strong><br />
Landgericht und Oberlan<strong>des</strong>gericht gleichmäßig geordnet und lediglich in den zu<br />
verwendenden Registerbuchstaben verschieden.<br />
(2) 1 Das Berufungsregister <strong>für</strong> Zivilsachen wird <strong>für</strong> alle Sachen, einschließlich der<br />
Landwirtschaftssachen, <strong>bei</strong> dem Landgericht und dem Oberlan<strong>des</strong>gericht nach der<br />
Liste 23 geführt. 2 Die Entgegennahme der Berufungen kann der Präsident <strong>für</strong> alle<br />
Kammern (Senate) einer besonderen Abteilung der Geschäftsstelle übertragen, <strong>die</strong><br />
über <strong>die</strong> Berufungen eine Hauptliste zu führen hat und insbesondere zur Erteilung<br />
der Notfristzeugnisse berufen ist. 3 Die Hauptliste kann in Karteiform geführt werden;<br />
etwaige Schriften sind zu Sammelakten zu nehmen.<br />
(3) 1 Zu den Anträgen außerhalb eines in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreits<br />
(SH, UH) gehören z. B. Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung<br />
(§ 771 Abs. 3 ZPO).<br />
(4) 1 Die Akten sind an das Gericht erster Instanz zurückzusenden, wenn <strong>die</strong> Berufung<br />
erledigt ist. 2 Falls <strong>die</strong> Beendigung der Instanz (z. B. durch Vergleich, rechtskräftiges<br />
Urteil usw.) nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, gilt eine Berufung als erledigt,<br />
wenn sie zurückgenommen wird oder <strong>die</strong> Zurücknahme zu den Akten angezeigt und<br />
in dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin ein Antrag nicht gestellt<br />
wird. 3 Im Übrigen gilt sie als erledigt, wenn das Verfahren seit sechs Monaten nicht<br />
betrieben worden ist.<br />
(5) Aufgehoben.<br />
(6) 1 In das Beschwerderegister (Liste 23) gehören alle Beschwerden, über <strong>die</strong> das<br />
Gericht zu entscheiden hat. 2 Nicht hierher gehören also z. B. Anträge auf Änderung<br />
einer Entscheidung <strong>des</strong> beauftragten oder ersuchten Richters und <strong>des</strong> Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle sowie Aufsichtsbeschwerden aller Art; <strong>die</strong>se Anträge und<br />
Beschwerden werden zu den einschlägigen Akten genommen oder, wenn solche<br />
nicht bestehen, in das Allgemeine Register eingetragen. 3 Der Präsident kann <strong>die</strong><br />
Führung einer Hauptliste wie in Absatz 2 anordnen.