01.03.2014 Aufrufe

Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS

Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS

Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

42<br />

- der Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil an dem Gesamtgut der fortgesetzten<br />

Gütergemeinschaft (§§ 1492, 1491 BGB),<br />

- <strong>die</strong> Anmeldung der Forderung einer Nachlassgläubigerin oder eines Nachlassgläubigers<br />

(§ 2061 BGB),<br />

- <strong>die</strong> Verfahren der Stundung <strong>des</strong> Pflichtteilsanspruchs (§ 83a FGG),<br />

- Vermittlung der Erbauseinandersetzung usw.<br />

3<br />

Das Aufgebot der Nachlassgläubigerinnen bzw. Nachlassgläubiger ist dagegen als<br />

eine Angelegenheit der streitigen Gerichtsbarkeit zu behandeln.<br />

(5) 1 Mitteilungen der Stan<strong>des</strong>ämter an das <strong>für</strong> ihren Sitz zuständige Nachlassgericht<br />

sind nach der Erfassung unter dem Registerzeichen AR unverzüglich an das nach<br />

§ 73 FGG zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten. 2 Bei <strong>die</strong>sem sind sie und <strong>die</strong><br />

entsprechenden Mitteilungen <strong>des</strong> Amtsgerichts Schöneberg in Berlin (Hauptkartei <strong>für</strong><br />

Testamente), sofern nicht bereits Vorgänge vorhanden sind und soweit zu Maßnahmen<br />

kein Anlass besteht, nach Erfassung der Personendaten zu den Sammelakten<br />

zu bringen. 3 Wird später ein Verfahren eingeleitet, so sind <strong>die</strong> Mitteilungen zu den<br />

Akten <strong>die</strong>ses Verfahrens zu nehmen.<br />

(6) Wird das Nachlassgericht erst nach Eingang einer Mitteilung oder einer Abgabeverfügung<br />

<strong>des</strong> Amtsgerichts Schöneberg in Berlin tätig (§ 73 Abs. 1 FGG i. V.m. §§ 7<br />

und 6 Abs. 2 ZustErgG, § 73 Abs. 2 FGG), so sind <strong>die</strong> Anträge gleichwohl nach<br />

Maßgabe der Liste 5 zu erfassen; eine nochmalige Erfassung nach Eingang der Mitteilung<br />

oder der Abgabeverfügung unterbleibt.<br />

(7) Den Akten über Nachlasspflegschaften und -verwaltungen ist nach Eingang <strong>des</strong><br />

Nachlassverzeichnisses eine Nachweisung entsprechend der Liste 8 vorzuheften; <strong>die</strong><br />

Vorschriften in § 29 Abs. 7 gelten entsprechend.<br />

§ 29<br />

Angelegenheiten <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts<br />

(1) 1 Als Angelegenheiten <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts werden mit Ausnahme der<br />

Adoptions- und Betreuungssachen <strong>die</strong> dem Vormundschaftsgericht zugewiesenen<br />

Angelegenheiten nach Maßgabe der Liste 6 erfasst. 2 Die erfassten Verfahren müssen<br />

anhand der Namen auffindbar sein und auch <strong>die</strong> Suche nach Jahrgängen ermöglichen.<br />

3 Im Bedarfsfall können <strong>für</strong> X-Sachen Angaben nach Maßgabe der Liste 7<br />

erfasst werden.<br />

(2) 1 Anträge oder Anzeigen, <strong>die</strong> zu einer Tätigkeit <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts Anlass<br />

bieten, aber noch nicht erkennen lassen, welcher Art <strong>die</strong>se sein wird, sind zunächst<br />

als „Andere Vormundschaftsgerichtliche Angelegenheit“ zu erfassen und ggf.<br />

später umzutragen. 2 Unter dem Registerzeichen AR sind sie nur zu erfassen, wenn<br />

von vornherein zweifelsfrei ist, dass sie wegen Unzuständigkeit abzugeben sind.<br />

(3) 1 Zu den unter X zu erfassenden Angelegenheiten gehören:<br />

a) Vorgänge, <strong>die</strong> eine Fürsorge <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts <strong>für</strong> ein unter elterlicher<br />

Sorge stehen<strong>des</strong> Kind betreffen und weder zu einer anhängigen Pflegschaft gehören<br />

noch zu ihrer Einleitung Anlass bieten (Einzelangelegenheiten, <strong>die</strong> in <strong>die</strong><br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts gehören);

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!