Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS
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- der Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil an dem Gesamtgut der fortgesetzten<br />
Gütergemeinschaft (§§ 1492, 1491 BGB),<br />
- <strong>die</strong> Anmeldung der Forderung einer Nachlassgläubigerin oder eines Nachlassgläubigers<br />
(§ 2061 BGB),<br />
- <strong>die</strong> Verfahren der Stundung <strong>des</strong> Pflichtteilsanspruchs (§ 83a FGG),<br />
- Vermittlung der Erbauseinandersetzung usw.<br />
3<br />
Das Aufgebot der Nachlassgläubigerinnen bzw. Nachlassgläubiger ist dagegen als<br />
eine Angelegenheit der streitigen Gerichtsbarkeit zu behandeln.<br />
(5) 1 Mitteilungen der Stan<strong>des</strong>ämter an das <strong>für</strong> ihren Sitz zuständige Nachlassgericht<br />
sind nach der Erfassung unter dem Registerzeichen AR unverzüglich an das nach<br />
§ 73 FGG zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten. 2 Bei <strong>die</strong>sem sind sie und <strong>die</strong><br />
entsprechenden Mitteilungen <strong>des</strong> Amtsgerichts Schöneberg in Berlin (Hauptkartei <strong>für</strong><br />
Testamente), sofern nicht bereits Vorgänge vorhanden sind und soweit zu Maßnahmen<br />
kein Anlass besteht, nach Erfassung der Personendaten zu den Sammelakten<br />
zu bringen. 3 Wird später ein Verfahren eingeleitet, so sind <strong>die</strong> Mitteilungen zu den<br />
Akten <strong>die</strong>ses Verfahrens zu nehmen.<br />
(6) Wird das Nachlassgericht erst nach Eingang einer Mitteilung oder einer Abgabeverfügung<br />
<strong>des</strong> Amtsgerichts Schöneberg in Berlin tätig (§ 73 Abs. 1 FGG i. V.m. §§ 7<br />
und 6 Abs. 2 ZustErgG, § 73 Abs. 2 FGG), so sind <strong>die</strong> Anträge gleichwohl nach<br />
Maßgabe der Liste 5 zu erfassen; eine nochmalige Erfassung nach Eingang der Mitteilung<br />
oder der Abgabeverfügung unterbleibt.<br />
(7) Den Akten über Nachlasspflegschaften und -verwaltungen ist nach Eingang <strong>des</strong><br />
Nachlassverzeichnisses eine Nachweisung entsprechend der Liste 8 vorzuheften; <strong>die</strong><br />
Vorschriften in § 29 Abs. 7 gelten entsprechend.<br />
§ 29<br />
Angelegenheiten <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts<br />
(1) 1 Als Angelegenheiten <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts werden mit Ausnahme der<br />
Adoptions- und Betreuungssachen <strong>die</strong> dem Vormundschaftsgericht zugewiesenen<br />
Angelegenheiten nach Maßgabe der Liste 6 erfasst. 2 Die erfassten Verfahren müssen<br />
anhand der Namen auffindbar sein und auch <strong>die</strong> Suche nach Jahrgängen ermöglichen.<br />
3 Im Bedarfsfall können <strong>für</strong> X-Sachen Angaben nach Maßgabe der Liste 7<br />
erfasst werden.<br />
(2) 1 Anträge oder Anzeigen, <strong>die</strong> zu einer Tätigkeit <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts Anlass<br />
bieten, aber noch nicht erkennen lassen, welcher Art <strong>die</strong>se sein wird, sind zunächst<br />
als „Andere Vormundschaftsgerichtliche Angelegenheit“ zu erfassen und ggf.<br />
später umzutragen. 2 Unter dem Registerzeichen AR sind sie nur zu erfassen, wenn<br />
von vornherein zweifelsfrei ist, dass sie wegen Unzuständigkeit abzugeben sind.<br />
(3) 1 Zu den unter X zu erfassenden Angelegenheiten gehören:<br />
a) Vorgänge, <strong>die</strong> eine Fürsorge <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts <strong>für</strong> ein unter elterlicher<br />
Sorge stehen<strong>des</strong> Kind betreffen und weder zu einer anhängigen Pflegschaft gehören<br />
noch zu ihrer Einleitung Anlass bieten (Einzelangelegenheiten, <strong>die</strong> in <strong>die</strong><br />
Zuständigkeit <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts gehören);