Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei ... - BRAVORS
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f) Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen der <strong>Verwaltung</strong>sbehörde<br />
oder der Staatsanwaltschaft (§§ 62, 52 Abs. 2 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 2,<br />
100 Abs. 2, 108 Abs. 1 OWiG, 25 a Abs. 3 StVG),<br />
g) Einwendungen gegen <strong>die</strong> Vollstreckung oder Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde<br />
(§§ 103, 104 Abs. 1 OWiG),<br />
h) Anträge auf Anordnung von Auflagen gegen Jugendliche und Heranwachsende<br />
(§ 98 Abs. 1 OWiG).<br />
3 Zu <strong>die</strong>sem Register kann nach Anordnung <strong>des</strong> Behördenleiters ein alphabetisches<br />
Namenverzeichnis <strong>für</strong> einen oder mehrere Jahrgänge geführt werden.<br />
(2) 1 Über einzelne richterliche Anordnungen wird das Register <strong>für</strong> einzelne richterliche<br />
Anordnungen <strong>des</strong> Amtsgerichts Gs (Muster 35) geführt. 2 Zu den Gs-Sachen<br />
gehören <strong>die</strong> Anzeigen und Anträge in solchen Straf-(Privatklage-) Sachen, in denen<br />
<strong>die</strong> öffentliche (Privat-)Klage nicht oder nicht <strong>bei</strong> <strong>die</strong>sem Amtsgericht erhoben ist, das<br />
Amtsgericht auch nicht als Rechtshilfegericht (§§ 156 ff. GVG), sondern aufgrund von<br />
Vorschriften der StPO (z. B. §§ 98 bis 100, 125, 128, 159, 162 ff. StPO) angerufen<br />
wird, insbesondere <strong>die</strong> im vorbereitenden Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft<br />
oder von Amts wegen vorzunehmenden richterlichen Untersuchungshandlungen,<br />
<strong>die</strong> Anträge auf Augenscheinseinnahme (Leichenschau, Leichenöffnung), Beschlagnahme,<br />
Durchsuchung, Erlass oder Aufhebung von Haftbefehlen, <strong>die</strong> Anträge,<br />
in denen <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft <strong>die</strong> Zustimmung <strong>des</strong> Strafrichters zur Abstandnahme<br />
von der Erhebung der öffentlichen Klage nachsucht usw. 3 Über mehrere Entscheidungen<br />
in einer Haftsache wird nur ein Aktenstück geführt. 4 Die den Amtsgerichten<br />
zugewiesenen Geschäfte der Anordnung von Durchsuchungen (§ 46 Abs. GWB) und<br />
der Bestätigung der Beschlagnahme (§ 55 Abs. 2 GWB) sind in das Register <strong>für</strong> einzelne<br />
richterliche Anordnungen <strong>des</strong> Amtsgerichts Gs (Muster 35) einzutragen.<br />
5 Anträge der Kartellbehörden auf Bestellung von Vertretungsberechtigten <strong>für</strong> nicht<br />
rechtsfähige Kartelle (§ 36 Abs. 2 GWB) sowie <strong>die</strong> Beeidigung von Zeugenaussagen<br />
(§ 54 Abs. 6 GWB) sind <strong>bei</strong> den Amtsgerichten als AR-Sachen zu behandeln.<br />
(3) 1 Vorgänge über Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Privatklageverfahrens<br />
sind zu den Akten zu nehmen, in denen sich <strong>die</strong> angegriffene Entscheidung<br />
befindet. 2 Richtet sich das Wiederaufnahmegesuch gegen ein Urteil einer<br />
höheren Instanz, so gehören <strong>die</strong> Vorgänge gleichwohl in <strong>die</strong> erstinstanzlichen Akten<br />
(§ 4 Abs. 6).<br />
(4) 1 In allen nicht in das Register <strong>für</strong> Privatklage- und Bußgeldsachen Bs, OWi (Abs.<br />
1) und nicht in das Register <strong>für</strong> einzelne richterliche Anordnungen Gs (Abs. 2) einzutragenden<br />
Straf- und Bußgeldsachen, also in allen übrigen vor den Strafrichter und<br />
den Jugendrichter gehörenden Straf- und Bußgeldsachen (einschließlich der Einspruchs-,<br />
Nach- und Wiederaufnahmeverfahren) sowie in den vor das Schöffengericht<br />
und vor das Jugendschöffengericht gehörenden Sachen obliegt <strong>die</strong> Akten- und<br />
Registerführung der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. 2 Diese Akten werden<br />
<strong>bei</strong> Gericht unter dem Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft weitergeführt. 3 Zum<br />
Zeichen der Anhängigkeit <strong>bei</strong> Gericht werden dem Js-Aktenzeichen folgende Unterscheidungsmerkmale<br />
vorangesetzt:<br />
Ls<br />
Ds<br />
Cs<br />
<strong>für</strong> Sachen <strong>des</strong> Schöffengerichts (Jugendschöffengerichts)<br />
<strong>für</strong> Sachen <strong>des</strong> Strafrichters (Jugendrichters)<br />
<strong>für</strong> Strafbefehlssachen