AMTLICHE Bekanntmachungen Amtliches ... - Bühlertann
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Nummer 30<br />
Donnerstag, 25. Juli 2013<br />
43 BMX-Training & Grillen<br />
Probetraining für Interessierte auf der BMX-Bahn.<br />
Dienstag, 27. August, 17 – ca. 19 Uhr<br />
Treffpunkt: BMX-Bahn (hinter dem Kleidermarkt)<br />
Alter: ab 6 Jahre<br />
Veranstalter: MSV <strong>Bühlertann</strong> (BMX-Abteilung)<br />
Verantwortlich: Markus Borun<br />
Anmeldung: bmx.buehlertann@googlemail.com<br />
• Bitte verkehrssicheres Fahrrad mit intakten Bremsen, Fahrradoder<br />
Skaterhelm, Knie- und Ellenbogenschützer, lange Hose<br />
und Fingerhandschuhe mitbringen.<br />
• Eltern sind willkommen!<br />
• Fällt bei Regen aus.<br />
• Getränke und Grillgut übernimmt der MSV.<br />
Also, ran an die letzten Plätze!<br />
Hoffentlich bleibt das Wetter auch weiterhin so gut, damit uns auch<br />
dieses Jahr wieder solche tollen Fotos gegönnt sind! Sämtliche<br />
Fotos werden auf der Internetseite der Gemeinde zu sehen sein.<br />
Wir wünschen uns und allen Beteiligten tolle, unvergessliche und<br />
unfallfreie Ferientage.<br />
Ihr Organisations-Team „Ferienprogramm 2013“<br />
Landratsamt Schwäbisch Hall<br />
Vermessungsamt Umlegungsstelle<br />
Gemeinde <strong>Bühlertann</strong> Baulandumlegung „Seewasen“<br />
Gemarkung <strong>Bühlertann</strong><br />
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses<br />
I. Durchführung der Umlegung<br />
Der Gemeinderat hat am 05.06.2013 gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509),<br />
für den Bereich der Bebauungspläne „Seewasen“, Gemarkung<br />
<strong>Bühlertann</strong>, die Umlegung von Grundstücken angeordnet.<br />
Gleichzeitig hat er gemäß § 46 Abs. 4 BauGB die Befugnis zur<br />
Durchführung der Umlegung auf das Vermessungsamt beim<br />
Landratsamt Schwäbisch Hall übertragen. In der Vereinbarung<br />
vom 06.06.2013 ist die Übertragung der Befugnis zwischen der<br />
Gemeinde <strong>Bühlertann</strong> und dem Vermessungsamt geregelt.<br />
II. Umlegungsbeschluss<br />
Das Vermessungsamt Schwäbisch Hall hat als Umlegungsstelle<br />
am 19.07.2013, nach Anhörung der Eigentümer, gemäß § 47<br />
BauGB für das Gebiet der Bebauungspläne „Seewasen" im Bereich<br />
südwestl. der Straße „Rosenbühl“ bis zur südl. Begrenzung<br />
„Lichsweg“, westl. bis zum Hohenbergweg sowie östl. bis zur<br />
„Seestraße“ die Durchführung einer<br />
Umlegung<br />
beschlossen. In das Verfahren sind folgende Flurstücke der Gemarkung<br />
und Flur <strong>Bühlertann</strong> einbezogen:<br />
Flurstück Nr. 841, 860, 864, 867, 868, 869, 870, 870/1, 871,<br />
871/1, 872, 872/1, 873, 873/1, 875, 875/1, 876 (hiervon ein südl.<br />
Teil mit ca. 3700 m²), 876/1, 877, 878, 880, 880/1 (hiervon ein<br />
südl. Teil mit ca. 470 m²), 881 (hiervon ein südl. Teil mit ca. 970<br />
m²), 882 (hiervon ein südl. Teil mit ca. 3100 m²), 886 (hiervon ein<br />
südl. Teil mit ca. 1550 m²), 887, 888 (hiervon ein südl. Teil mit ca.<br />
1590 m²), 889 (hiervon ein südl. Teil mit ca. 1710 m²), 890 (hiervon<br />
ein südl. Teil mit ca. 3600 m²), 894, 895, 897, 898 und 995<br />
(hiervon eine Teilfläche mit ca. 300 m²).<br />
Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Seewasen“.<br />
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden<br />
Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage,<br />
Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung<br />
zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.<br />
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten<br />
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an<br />
dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden<br />
Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus<br />
dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb,<br />
zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt<br />
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,<br />
werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser<br />
Bekanntmachung an ihre Rechte bei der Umlegungsstelle –<br />
Landratsamt Schwäbisch Hall Vermessungsamt, In den Kistenwiesen<br />
2/1, 74564 Crailsheim – anzumelden.<br />
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder<br />
nach Ablauf einer von der Umlegungsstelle gesetzten Frist glaubhaft<br />
gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen<br />
und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die<br />
Umlegungsstelle dies bestimmt.<br />
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung<br />
eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso<br />
gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber<br />
die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in<br />
Lauf gesetzt worden ist.<br />
IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht<br />
der Gemeinde<br />
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der<br />
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB<br />
im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle<br />
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück<br />
und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen<br />
abgeschlossen werden, durch die einem anderen<br />
ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines<br />
Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder<br />
Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;<br />
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich<br />
wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen<br />
werden;<br />
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige,<br />
aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde<br />
Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;<br />
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche<br />
Anlagen errichtet oder geändert werden.<br />
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre<br />
baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die<br />
Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis er-