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AMTLICHE Bekanntmachungen Amtliches ... - Bühlertann

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4<br />

Nummer 30<br />

Donnerstag, 25. Juli 2013<br />

43 BMX-Training & Grillen<br />

Probetraining für Interessierte auf der BMX-Bahn.<br />

Dienstag, 27. August, 17 – ca. 19 Uhr<br />

Treffpunkt: BMX-Bahn (hinter dem Kleidermarkt)<br />

Alter: ab 6 Jahre<br />

Veranstalter: MSV <strong>Bühlertann</strong> (BMX-Abteilung)<br />

Verantwortlich: Markus Borun<br />

Anmeldung: bmx.buehlertann@googlemail.com<br />

• Bitte verkehrssicheres Fahrrad mit intakten Bremsen, Fahrradoder<br />

Skaterhelm, Knie- und Ellenbogenschützer, lange Hose<br />

und Fingerhandschuhe mitbringen.<br />

• Eltern sind willkommen!<br />

• Fällt bei Regen aus.<br />

• Getränke und Grillgut übernimmt der MSV.<br />

Also, ran an die letzten Plätze!<br />

Hoffentlich bleibt das Wetter auch weiterhin so gut, damit uns auch<br />

dieses Jahr wieder solche tollen Fotos gegönnt sind! Sämtliche<br />

Fotos werden auf der Internetseite der Gemeinde zu sehen sein.<br />

Wir wünschen uns und allen Beteiligten tolle, unvergessliche und<br />

unfallfreie Ferientage.<br />

Ihr Organisations-Team „Ferienprogramm 2013“<br />

Landratsamt Schwäbisch Hall<br />

Vermessungsamt Umlegungsstelle<br />

Gemeinde <strong>Bühlertann</strong> Baulandumlegung „Seewasen“<br />

Gemarkung <strong>Bühlertann</strong><br />

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses<br />

I. Durchführung der Umlegung<br />

Der Gemeinderat hat am 05.06.2013 gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509),<br />

für den Bereich der Bebauungspläne „Seewasen“, Gemarkung<br />

<strong>Bühlertann</strong>, die Umlegung von Grundstücken angeordnet.<br />

Gleichzeitig hat er gemäß § 46 Abs. 4 BauGB die Befugnis zur<br />

Durchführung der Umlegung auf das Vermessungsamt beim<br />

Landratsamt Schwäbisch Hall übertragen. In der Vereinbarung<br />

vom 06.06.2013 ist die Übertragung der Befugnis zwischen der<br />

Gemeinde <strong>Bühlertann</strong> und dem Vermessungsamt geregelt.<br />

II. Umlegungsbeschluss<br />

Das Vermessungsamt Schwäbisch Hall hat als Umlegungsstelle<br />

am 19.07.2013, nach Anhörung der Eigentümer, gemäß § 47<br />

BauGB für das Gebiet der Bebauungspläne „Seewasen" im Bereich<br />

südwestl. der Straße „Rosenbühl“ bis zur südl. Begrenzung<br />

„Lichsweg“, westl. bis zum Hohenbergweg sowie östl. bis zur<br />

„Seestraße“ die Durchführung einer<br />

Umlegung<br />

beschlossen. In das Verfahren sind folgende Flurstücke der Gemarkung<br />

und Flur <strong>Bühlertann</strong> einbezogen:<br />

Flurstück Nr. 841, 860, 864, 867, 868, 869, 870, 870/1, 871,<br />

871/1, 872, 872/1, 873, 873/1, 875, 875/1, 876 (hiervon ein südl.<br />

Teil mit ca. 3700 m²), 876/1, 877, 878, 880, 880/1 (hiervon ein<br />

südl. Teil mit ca. 470 m²), 881 (hiervon ein südl. Teil mit ca. 970<br />

m²), 882 (hiervon ein südl. Teil mit ca. 3100 m²), 886 (hiervon ein<br />

südl. Teil mit ca. 1550 m²), 887, 888 (hiervon ein südl. Teil mit ca.<br />

1590 m²), 889 (hiervon ein südl. Teil mit ca. 1710 m²), 890 (hiervon<br />

ein südl. Teil mit ca. 3600 m²), 894, 895, 897, 898 und 995<br />

(hiervon eine Teilfläche mit ca. 300 m²).<br />

Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Seewasen“.<br />

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden<br />

Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage,<br />

Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung<br />

zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.<br />

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten<br />

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an<br />

dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden<br />

Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus<br />

dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb,<br />

zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt<br />

oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,<br />

werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser<br />

Bekanntmachung an ihre Rechte bei der Umlegungsstelle –<br />

Landratsamt Schwäbisch Hall Vermessungsamt, In den Kistenwiesen<br />

2/1, 74564 Crailsheim – anzumelden.<br />

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder<br />

nach Ablauf einer von der Umlegungsstelle gesetzten Frist glaubhaft<br />

gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen<br />

und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die<br />

Umlegungsstelle dies bestimmt.<br />

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung<br />

eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso<br />

gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber<br />

die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in<br />

Lauf gesetzt worden ist.<br />

IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht<br />

der Gemeinde<br />

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der<br />

Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB<br />

im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle<br />

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück<br />

und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen<br />

abgeschlossen werden, durch die einem anderen<br />

ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines<br />

Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder<br />

Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;<br />

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich<br />

wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen<br />

werden;<br />

3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige,<br />

aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde<br />

Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;<br />

4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche<br />

Anlagen errichtet oder geändert werden.<br />

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre<br />

baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die<br />

Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis er-

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