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Jahresbericht - Öffentlicher Gesundheitsdienst

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Anhang 5 85<br />

menhang mit der Mitteilung von Verkehrsstraftaten<br />

bekannt. In diesen Fällen entsteht häufig Zweifel an<br />

der gesundheitlichen Berufseignung des Arztes. Zur<br />

Klärung dieser Zweifel kann eine amts- oder fachärztliche<br />

Begutachtung auf Kosten des Arztes angeordnet<br />

werden, von deren Ergebnis das weitere Vorgehen<br />

abhängt. Häufig werden von den Gutachtern<br />

Therapievorschläge gemacht und es werden – etwa<br />

bei Alkoholerkrankungen – Kontrollen vorgeschlagen,<br />

die die Abstinenz belegen. Bei deren Einhaltung kann<br />

dem Arzt die Approbation belassen werden.<br />

Ruhen und Widerruf der Approbation haben jeweils<br />

einen eigenständigen, unterschiedlichen Regelungsgehalt.<br />

Sinn und Zweck der Anordnung des Ruhens<br />

der Approbation als vorübergehende Maßnahme ist<br />

es, in unklaren Fällen oder Eilfällen einem Arzt die<br />

Ausübung seines Berufes für bestimmte oder unbestimmte<br />

Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse<br />

der Allgemeinheit und zum Schutz der Patienten geboten<br />

ist. Der betroffene Arzt bleibt Angehöriger seines<br />

Berufsstandes und darf deshalb die Berufsbezeichnung<br />

„Arzt“ weiterführen. Er ist durch die Ruhensanordnung<br />

lediglich vorübergehend an der Ausübung<br />

seines Berufs gehindert. Deshalb ist das „Ruhen der<br />

Approbation“ für die Fälle vorgesehen, in denen gegen<br />

den Arzt ein Strafverfahren wegen des Verdachts<br />

einer Straftat eingeleitet ist, aus der sich die Unzuverlässigkeit<br />

oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs<br />

ergeben kann. Darüber hinaus kann das Ruhen<br />

der Approbation angeordnet werden, wenn ein Arzt<br />

derzeit, aber nicht endgültig, „in gesundheitlicher Hinsicht<br />

zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“, oder<br />

wenn er sich weigert, sich der angeordneten amtsoder<br />

fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.<br />

Durch den Widerruf der Approbation wird der Arzt auf<br />

Dauer an der Ausübung des Berufs gehindert. Er ist<br />

nicht mehr Mitglied des Berufsstandes der Ärzte und<br />

darf folglich die Berufsbezeichnung „Arzt“ nicht mehr<br />

führen, bis ihm ggf. auf Antrag erneut eine Approbation<br />

als Arzt erteilt wird. Der Widerruf der Approbation<br />

betrifft Ärzte, die rechtskräftig wegen Straftaten verurteilt<br />

sind, aus denen sich deren Unzuverlässigkeit<br />

oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt<br />

und Ärzte, die auf unabsehbare Zeit gesundheitlich<br />

nicht mehr in der Lage sind, den Beruf auszuüben.<br />

Ruhen und Widerruf der Approbation greifen stark<br />

in die Lebensplanung bzw. Lebensführung des betroffenen<br />

Arztes ein, der dann den Beruf nicht mehr<br />

ausüben darf.<br />

Im Bereich der Pflegeberufe, Gesundheitsfachberufe<br />

und sozialen Berufe ist im Gegensatz zu den<br />

akademischen Heilberufen ein „Ruhen“ der Berufsbezeichnungsurkunde<br />

nicht vorgesehen. Der Widerruf<br />

der Urkunde kann nur wegen „Unzuverlässigkeit“ oder<br />

wegen „gesundheitlicher Ungeeignetheit“ erfolgen.<br />

Artikel 12 des Grundgesetzes gewährt eine umfassende<br />

Berufsausübungsfreiheit als Grundrecht. Ruhens-<br />

und Widerrufsanordnungen greifen in dieses<br />

Grundrecht ein. Eingriffe als Beitrag zum Gesundheitsschutz<br />

bedürfen daher eines Ausgleichs der Interessen<br />

des Einzelnen mit den Interessen der Bevölkerung.<br />

In jedem Einzelfall muss deshalb sorgfältig<br />

abgewogen werden, ob das Ruhen oder der Widerruf<br />

angeordnet werden kann und ob der Grundrechtseingriff<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Änderung der Approbationsordnung<br />

für Ärzte<br />

Die Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfsgerechten<br />

und wohnortnahen ärztlichen Versorgung<br />

der Bevölkerung ist ein zentrales gesundheitspolitisches<br />

Anliegen, das durch die demografische<br />

und gesellschaftliche Entwicklung noch an Bedeutung<br />

gewinnt. In ländlichen Regionen zeichnet sich<br />

ein Mangel an Haus- und Fachärzten ab, der die ärztliche<br />

Versorgung beeinträchtigen könnte. Zur gezielten<br />

Nachwuchsgewinnung und Förderung von Medizinstudierenden<br />

sowie zur Stärkung der Allgemeinmedizin<br />

in der ärztlichen Ausbildung wurde durch die Erste<br />

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung<br />

für Ärzte vom 17.07.2012 die Approbationsordnung<br />

für Ärzte vom 27.06.2002 geändert. Die Verordnung<br />

ergänzt die mit dem Gesetz zur Verbesserung der<br />

Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

vorgesehenen Maßnahmen zur<br />

Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfsgerechten<br />

und wohnortnahen ärztlichen Versorgung<br />

der Bevölkerung. Sie enthält folgende wesentliche<br />

Neuregelungen:<br />

Das Staatsexamen am Ende des Studiums wird<br />

entzerrt. Dazu wird der bisherige schriftliche Teil des<br />

Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor das<br />

Praktische Jahr (PJ) verlegt. Damit können sich die<br />

angehenden Ärzte während des PJ auf die klinischpraktische<br />

Tätigkeit konzentrieren und ihre ärztlichen<br />

Kompetenzen verfestigen, ohne sich gleichzeitig auf<br />

die schriftlichen Prüfungen vorbereiten zu müssen.<br />

Das erhöht auch die Attraktivität des Studiums. Der<br />

schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen<br />

Prüfung ist bei den Studierenden als sog. „Hammerexamen“<br />

in die Kritik geraten, seit er seit Oktober 2006<br />

am Ende des sechsjährigen Studiums nach dem PJ<br />

zusammen mit dem mündlichen Teil durchgeführt wird.<br />

Die Studenten forderten seitdem eine Abschaffung des<br />

„Hammerexamens“. Die medizinischen Fakultäten in<br />

Deutschland befürworteten ebenfalls eine Änderung.<br />

Der Medizinische Fakultätentag hat in einer Resolution<br />

Ende Juni 2011 dem Gesetzgeber empfohlen,<br />

den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als<br />

Staatsexamen inhaltlich zu erhalten, jedoch zeitlich<br />

in einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen<br />

Teil zu teilen. Dabei soll der schriftliche Teil des Zweiten<br />

Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor das PJ ge-<br />

Landesprüfungsamt<br />

Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg / <strong>Jahresbericht</strong> 2012

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