Jahresbericht - Öffentlicher Gesundheitsdienst
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Anhang 5 85<br />
menhang mit der Mitteilung von Verkehrsstraftaten<br />
bekannt. In diesen Fällen entsteht häufig Zweifel an<br />
der gesundheitlichen Berufseignung des Arztes. Zur<br />
Klärung dieser Zweifel kann eine amts- oder fachärztliche<br />
Begutachtung auf Kosten des Arztes angeordnet<br />
werden, von deren Ergebnis das weitere Vorgehen<br />
abhängt. Häufig werden von den Gutachtern<br />
Therapievorschläge gemacht und es werden – etwa<br />
bei Alkoholerkrankungen – Kontrollen vorgeschlagen,<br />
die die Abstinenz belegen. Bei deren Einhaltung kann<br />
dem Arzt die Approbation belassen werden.<br />
Ruhen und Widerruf der Approbation haben jeweils<br />
einen eigenständigen, unterschiedlichen Regelungsgehalt.<br />
Sinn und Zweck der Anordnung des Ruhens<br />
der Approbation als vorübergehende Maßnahme ist<br />
es, in unklaren Fällen oder Eilfällen einem Arzt die<br />
Ausübung seines Berufes für bestimmte oder unbestimmte<br />
Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse<br />
der Allgemeinheit und zum Schutz der Patienten geboten<br />
ist. Der betroffene Arzt bleibt Angehöriger seines<br />
Berufsstandes und darf deshalb die Berufsbezeichnung<br />
„Arzt“ weiterführen. Er ist durch die Ruhensanordnung<br />
lediglich vorübergehend an der Ausübung<br />
seines Berufs gehindert. Deshalb ist das „Ruhen der<br />
Approbation“ für die Fälle vorgesehen, in denen gegen<br />
den Arzt ein Strafverfahren wegen des Verdachts<br />
einer Straftat eingeleitet ist, aus der sich die Unzuverlässigkeit<br />
oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs<br />
ergeben kann. Darüber hinaus kann das Ruhen<br />
der Approbation angeordnet werden, wenn ein Arzt<br />
derzeit, aber nicht endgültig, „in gesundheitlicher Hinsicht<br />
zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“, oder<br />
wenn er sich weigert, sich der angeordneten amtsoder<br />
fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.<br />
Durch den Widerruf der Approbation wird der Arzt auf<br />
Dauer an der Ausübung des Berufs gehindert. Er ist<br />
nicht mehr Mitglied des Berufsstandes der Ärzte und<br />
darf folglich die Berufsbezeichnung „Arzt“ nicht mehr<br />
führen, bis ihm ggf. auf Antrag erneut eine Approbation<br />
als Arzt erteilt wird. Der Widerruf der Approbation<br />
betrifft Ärzte, die rechtskräftig wegen Straftaten verurteilt<br />
sind, aus denen sich deren Unzuverlässigkeit<br />
oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt<br />
und Ärzte, die auf unabsehbare Zeit gesundheitlich<br />
nicht mehr in der Lage sind, den Beruf auszuüben.<br />
Ruhen und Widerruf der Approbation greifen stark<br />
in die Lebensplanung bzw. Lebensführung des betroffenen<br />
Arztes ein, der dann den Beruf nicht mehr<br />
ausüben darf.<br />
Im Bereich der Pflegeberufe, Gesundheitsfachberufe<br />
und sozialen Berufe ist im Gegensatz zu den<br />
akademischen Heilberufen ein „Ruhen“ der Berufsbezeichnungsurkunde<br />
nicht vorgesehen. Der Widerruf<br />
der Urkunde kann nur wegen „Unzuverlässigkeit“ oder<br />
wegen „gesundheitlicher Ungeeignetheit“ erfolgen.<br />
Artikel 12 des Grundgesetzes gewährt eine umfassende<br />
Berufsausübungsfreiheit als Grundrecht. Ruhens-<br />
und Widerrufsanordnungen greifen in dieses<br />
Grundrecht ein. Eingriffe als Beitrag zum Gesundheitsschutz<br />
bedürfen daher eines Ausgleichs der Interessen<br />
des Einzelnen mit den Interessen der Bevölkerung.<br />
In jedem Einzelfall muss deshalb sorgfältig<br />
abgewogen werden, ob das Ruhen oder der Widerruf<br />
angeordnet werden kann und ob der Grundrechtseingriff<br />
gerechtfertigt ist.<br />
Änderung der Approbationsordnung<br />
für Ärzte<br />
Die Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfsgerechten<br />
und wohnortnahen ärztlichen Versorgung<br />
der Bevölkerung ist ein zentrales gesundheitspolitisches<br />
Anliegen, das durch die demografische<br />
und gesellschaftliche Entwicklung noch an Bedeutung<br />
gewinnt. In ländlichen Regionen zeichnet sich<br />
ein Mangel an Haus- und Fachärzten ab, der die ärztliche<br />
Versorgung beeinträchtigen könnte. Zur gezielten<br />
Nachwuchsgewinnung und Förderung von Medizinstudierenden<br />
sowie zur Stärkung der Allgemeinmedizin<br />
in der ärztlichen Ausbildung wurde durch die Erste<br />
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung<br />
für Ärzte vom 17.07.2012 die Approbationsordnung<br />
für Ärzte vom 27.06.2002 geändert. Die Verordnung<br />
ergänzt die mit dem Gesetz zur Verbesserung der<br />
Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
vorgesehenen Maßnahmen zur<br />
Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfsgerechten<br />
und wohnortnahen ärztlichen Versorgung<br />
der Bevölkerung. Sie enthält folgende wesentliche<br />
Neuregelungen:<br />
Das Staatsexamen am Ende des Studiums wird<br />
entzerrt. Dazu wird der bisherige schriftliche Teil des<br />
Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor das<br />
Praktische Jahr (PJ) verlegt. Damit können sich die<br />
angehenden Ärzte während des PJ auf die klinischpraktische<br />
Tätigkeit konzentrieren und ihre ärztlichen<br />
Kompetenzen verfestigen, ohne sich gleichzeitig auf<br />
die schriftlichen Prüfungen vorbereiten zu müssen.<br />
Das erhöht auch die Attraktivität des Studiums. Der<br />
schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen<br />
Prüfung ist bei den Studierenden als sog. „Hammerexamen“<br />
in die Kritik geraten, seit er seit Oktober 2006<br />
am Ende des sechsjährigen Studiums nach dem PJ<br />
zusammen mit dem mündlichen Teil durchgeführt wird.<br />
Die Studenten forderten seitdem eine Abschaffung des<br />
„Hammerexamens“. Die medizinischen Fakultäten in<br />
Deutschland befürworteten ebenfalls eine Änderung.<br />
Der Medizinische Fakultätentag hat in einer Resolution<br />
Ende Juni 2011 dem Gesetzgeber empfohlen,<br />
den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als<br />
Staatsexamen inhaltlich zu erhalten, jedoch zeitlich<br />
in einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen<br />
Teil zu teilen. Dabei soll der schriftliche Teil des Zweiten<br />
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor das PJ ge-<br />
Landesprüfungsamt<br />
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg / <strong>Jahresbericht</strong> 2012