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Soz Probleme.pdf - ISG

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ses Merkmal trifft zu 55 % auf Frauen zu. In den anderen Bereichen liegt der Frauenanteil<br />

zwischen 8 und 17 % (17 % bei „anderen nachteiligen Umständen“, insbesondere<br />

Krankheit/ Suchtkrankheit).<br />

Gerade im Bereich der Wohnungslosigkeit machen die Träger aber immer wieder<br />

auf die „verdeckte“ Wohnungslosigkeit von Frauen aufmerksam, die darauf beruht,<br />

dass wohnungslose Frauen zunächst bei Bekannten Unterschlupf suchen und sich<br />

erst dann an das <strong>Soz</strong>ialamt wenden, wenn auch in dieser Situation größere Konflikte<br />

auftreten.<br />

Diese Daten korrespondieren mit den ExpertInnenaussagen aus den Interviews,<br />

wonach einerseits der Frauenanteil an den Hilfeempfängern<br />

nach § 72 BSHG nicht steigt, und Frauen andererseits im Bedarfsfall zunächst<br />

einmal die Hilfeangebote von Frauenhäusern nutzen. Darüber<br />

hinaus sei davon auszugehen, dass Frauen andere „Unterschlupf– und<br />

Überlebensmöglichkeiten“ (Unterkunft bei Bekannten; Prostitution) für<br />

sich realisieren würden als Männer und dass Männer ohne ausreichenden<br />

Wohnraum eher auffällig würden und eher den Weg zu einer Hilfeinstanz<br />

finden würden als Frauen.<br />

Vergleicht man die Beschreibung, die auf der Grundlage der neuen Verordnung erfolgte,<br />

mit den früheren Bezeichnungen, so treten weitgehende Übereinstimmungen<br />

bei den Lebenssituationen „fehlende oder nicht ausreichende Wohnung“ sowie „Entlassung<br />

aus geschlossener Einrichtung“ auf, jeweils rd. 90 % dieses Personenkreises<br />

wären nach der früheren Begrifflichkeit ebenso eindeutig zu den „Personen ohne<br />

ausreichende Unterkunft“ bzw. „aus Freiheitsentziehung Entlassenen“ zugeordnet<br />

worden (vgl. die fett markierten Prozentanteile in Tabelle 12).<br />

Der Zugewinn an deskriptiver Genauigkeit durch die neue Verordnung wird bei weiteren<br />

Lebensverhältnissen deutlich: Die von Trennung/ Scheidung betroffenen Personen<br />

wären vorher überwiegend (zu rd. 80 %) der Hauptkategorie „Personen ohne<br />

Unterkunft“ zugeordnet worden. Auch Klienten mit „ungesicherter wirtschaftlicher<br />

Lebensgrundlage“ wären bei der früheren Kategorisierung als „Nichtsesshafte“ (zu<br />

65 %) oder „Personen ohne Unterkunft“ (zu rd. 60 %) weniger differenziert beschrieben<br />

worden. 4<br />

4 In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Beschreibungen<br />

wie „Migration“ oder „Trennung/ Scheidung“ selbstverständlich<br />

nicht jeweils für sich bereits eine Hilfe nach § 72 BSHG erfordern, sondern<br />

als besondere Merkmale zur Beschreibung einer komplexen Problemsituation<br />

dienen, wobei eine fehlende oder nicht ausreichende Wohnung in vielen Fällen<br />

das Grundproblem darstellt.<br />

Begleitende Untersuchung zur Umsetzung der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG

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