Soz Probleme.pdf - ISG
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ses Merkmal trifft zu 55 % auf Frauen zu. In den anderen Bereichen liegt der Frauenanteil<br />
zwischen 8 und 17 % (17 % bei „anderen nachteiligen Umständen“, insbesondere<br />
Krankheit/ Suchtkrankheit).<br />
Gerade im Bereich der Wohnungslosigkeit machen die Träger aber immer wieder<br />
auf die „verdeckte“ Wohnungslosigkeit von Frauen aufmerksam, die darauf beruht,<br />
dass wohnungslose Frauen zunächst bei Bekannten Unterschlupf suchen und sich<br />
erst dann an das <strong>Soz</strong>ialamt wenden, wenn auch in dieser Situation größere Konflikte<br />
auftreten.<br />
Diese Daten korrespondieren mit den ExpertInnenaussagen aus den Interviews,<br />
wonach einerseits der Frauenanteil an den Hilfeempfängern<br />
nach § 72 BSHG nicht steigt, und Frauen andererseits im Bedarfsfall zunächst<br />
einmal die Hilfeangebote von Frauenhäusern nutzen. Darüber<br />
hinaus sei davon auszugehen, dass Frauen andere „Unterschlupf– und<br />
Überlebensmöglichkeiten“ (Unterkunft bei Bekannten; Prostitution) für<br />
sich realisieren würden als Männer und dass Männer ohne ausreichenden<br />
Wohnraum eher auffällig würden und eher den Weg zu einer Hilfeinstanz<br />
finden würden als Frauen.<br />
Vergleicht man die Beschreibung, die auf der Grundlage der neuen Verordnung erfolgte,<br />
mit den früheren Bezeichnungen, so treten weitgehende Übereinstimmungen<br />
bei den Lebenssituationen „fehlende oder nicht ausreichende Wohnung“ sowie „Entlassung<br />
aus geschlossener Einrichtung“ auf, jeweils rd. 90 % dieses Personenkreises<br />
wären nach der früheren Begrifflichkeit ebenso eindeutig zu den „Personen ohne<br />
ausreichende Unterkunft“ bzw. „aus Freiheitsentziehung Entlassenen“ zugeordnet<br />
worden (vgl. die fett markierten Prozentanteile in Tabelle 12).<br />
Der Zugewinn an deskriptiver Genauigkeit durch die neue Verordnung wird bei weiteren<br />
Lebensverhältnissen deutlich: Die von Trennung/ Scheidung betroffenen Personen<br />
wären vorher überwiegend (zu rd. 80 %) der Hauptkategorie „Personen ohne<br />
Unterkunft“ zugeordnet worden. Auch Klienten mit „ungesicherter wirtschaftlicher<br />
Lebensgrundlage“ wären bei der früheren Kategorisierung als „Nichtsesshafte“ (zu<br />
65 %) oder „Personen ohne Unterkunft“ (zu rd. 60 %) weniger differenziert beschrieben<br />
worden. 4<br />
4 In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Beschreibungen<br />
wie „Migration“ oder „Trennung/ Scheidung“ selbstverständlich<br />
nicht jeweils für sich bereits eine Hilfe nach § 72 BSHG erfordern, sondern<br />
als besondere Merkmale zur Beschreibung einer komplexen Problemsituation<br />
dienen, wobei eine fehlende oder nicht ausreichende Wohnung in vielen Fällen<br />
das Grundproblem darstellt.<br />
Begleitende Untersuchung zur Umsetzung der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG