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Soz Probleme.pdf - ISG

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beobachten, allerdings in allen Bereichen mit stärkeren Kostenanteilen des überörtlichen<br />

Trägers (Tabelle 19).<br />

Tabelle 19: Zuständigkeiten Kostenträgerschaft (2002)<br />

Kostenträgerschaft<br />

Zuständigkeit unterschiedlicher Träger (in Prozent)<br />

Hilfeart und Zielgruppe<br />

örtlicher überörtlicher beide<br />

SH-Träger SH-Träger SH-Träger<br />

(a) ambulante Hilfe 60% 25% 15%<br />

fehlende/ nicht ausreichende Wohnung 56% 25% 19%<br />

ungesicherter wirtschaftliche Lebensgrundlage 61% 25% 14%<br />

gewaltgeprägte Lebensumstände 64% 23% 13%<br />

Entlassung aus geschl. Einrichtung 57% 27% 15%<br />

andere nachteilige Umstände 62% 24% 14%<br />

(b) teilstationäre Hilfe 13% 74% 13%<br />

fehlende/ nicht ausreichende Wohnung 15% 71% 13%<br />

ungesicherter wirtschaftliche Lebensgrundlage 17% 71% 12%<br />

gewaltgeprägte Lebensumstände 12% 75% 13%<br />

Entlassung aus geschl. Einrichtung 8% 79% 13%<br />

andere nachteilige Umstände 12% 73% 13%<br />

(c) vollstationäre Hilfe 3% 91% 6%<br />

fehlende/ nicht ausreichende Wohnung 4% 90% 6%<br />

ungesicherter wirtschaftliche Lebensgrundlage 3% 92% 6%<br />

gewaltgeprägte Lebensumstände 3% 92% 5%<br />

Entlassung aus geschl. Einrichtung 3% 93% 4%<br />

andere nachteilige Umstände 5% 86% 8%<br />

Während die ambulanten Hilfen im Jahr 2002 noch von 60 % der örtlichen Träger<br />

allein und von weiteren 15 % mitfinanziert werden, geht deren Kostenträgerschaft<br />

im teilstationären Bereich auf 13 % (plus 13 % gemeinsame Finanzierung) zurück<br />

und verliert im vollstationären Bereich völlig an Bedeutung – dort werden die Hilfen<br />

zu 91 % ausschließlich und zu weiteren 6 % anteilig vom überörtlichen <strong>Soz</strong>ialhilfeträger<br />

übernommen. Eine gemeinsame Kostenträgerschaft kann etwa so geregelt<br />

sein, dass die Hilfeform „betreutes Wohnen“ von örtlichem und überörtlichem Träger<br />

zu jeweils den Anteilen finanziert wird, zu denen die Angebote auch mit Klienten<br />

des einen oder anderen Trägers belegt werden (so eine Regelung im Bereich des<br />

Landschaftsverbandes Rheinland). 12<br />

12 vgl. Landschaftsverband Rheinland (Hg.): Empfehlungen und Hinweise des<br />

Landschaftsverbandes Rheinland für die Gewährung von Hilfe nach § 72<br />

BSHG durch den überörtlichen Träger der <strong>Soz</strong>ialhilfe, Köln 1997, Anlage 1<br />

Begleitende Untersuchung zur Umsetzung der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG

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