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Soz Probleme.pdf - ISG

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Bedeutung – dort werden die Hilfen zu 77 % ausschließlich und zu weiteren 22 %<br />

anteilig vom überörtlichen <strong>Soz</strong>ialhilfeträger übernommen. Im Vergleich zur Vorjahresbefragung<br />

zeigen sich bei der Kostenträgerschaft für die vollstationäre Hilfe Veränderungen:<br />

Danach sind 77 % der überörtlichen Träger (zuvor: 91 %) für die Kostenübernahme<br />

der vollstationären Hilfe zuständig. Auch hier ist wiederum zu bedenken,<br />

dass die Kommunalisierung der <strong>Soz</strong>ialhilfe bzw. der Übergang der Zuständigkeit<br />

der überörtlichen <strong>Soz</strong>ialhilfe in die kommunale Zuständigkeit das Ergebnis<br />

mit beeinflusst. So wurde beispielsweise die Kommunalisierung der <strong>Soz</strong>ialhilfe zum<br />

01.07.2003 in Thüringen realisiert, die Neuordnung der Landesverwaltung in Sachsen-Anhalt<br />

erfolgte zum 01.01.2004 und der Landeswohlfahrtsverband Baden wird<br />

zum 01.01.2005 aufgelöst – nicht aber der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-<br />

Hohenzollern.<br />

(3) Abgrenzung der Hilfen nach § 72 BSHG zu anderen Hilfen<br />

Neben der Frage der generellen Zuständigkeit für Kostenträgerschaft und Hilfegewährung<br />

war weiterhin zu klären, inwieweit die bereits seit längerem zu beobachtenden<br />

Abgrenzungsprobleme zwischen unterschiedlichen Zuständigkeiten für einzelne<br />

Hilfearten fortbestehen.<br />

Angesichts des breiten Spektrums der Problemlagen von Klienten nach § 72 BSHG<br />

können die hier gewährten Hilfen andere Hilfebereiche des BSHG 13 oder auch anderer<br />

<strong>Soz</strong>ialgesetze berühren. Möglicherweise hängt es auch mit der geringen Aufmerksamkeit<br />

zusammen, die innerhalb der <strong>Soz</strong>ialhilfeverwaltung dem (quantitativ<br />

wenig gewichtigen) Bereich dieser Hilfen zukommt, dass organisatorische Strukturen<br />

häufig nicht ausdifferenziert und Zuständigkeitsbereiche nicht eindeutig abgegrenzt<br />

sind. Insbesondere drei Schnittstellen sind (unter Anderem auch durch die<br />

Vorstudie) deutlich geworden, an denen über Reibungen im Rahmen der Hilfegewährung<br />

berichtet wurde. Dies sind:<br />

1. erstens der Übergang zur Hilfe zum Lebensunterhalt, in deren Rahmen z.B.<br />

nach § 15 a BSHG präventive Hilfe zur Erhaltung einer gefährdeten Wohnung<br />

geleistet wird;<br />

2. zweitens der Übergang zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach<br />

§§ 39 ff BSHG, in deren Rahmen etwa Therapien oder Rehabilitationsmaßnahmen<br />

gewährt werden, die von der Sache her für manche Klienten in besonderen<br />

sozialen Schwierigkeiten angebracht wären, die aber möglicherweise<br />

13 Vgl. Johannes Lippert: Die Hilfe nach § 72 BSHG im Geflecht der Hilfen in<br />

besonderen Lebenslagen, in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins<br />

4/2002, S. 134 ff<br />

Begleitende Untersuchung zur Umsetzung der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG

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