Soz Probleme.pdf - ISG
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Bedeutung – dort werden die Hilfen zu 77 % ausschließlich und zu weiteren 22 %<br />
anteilig vom überörtlichen <strong>Soz</strong>ialhilfeträger übernommen. Im Vergleich zur Vorjahresbefragung<br />
zeigen sich bei der Kostenträgerschaft für die vollstationäre Hilfe Veränderungen:<br />
Danach sind 77 % der überörtlichen Träger (zuvor: 91 %) für die Kostenübernahme<br />
der vollstationären Hilfe zuständig. Auch hier ist wiederum zu bedenken,<br />
dass die Kommunalisierung der <strong>Soz</strong>ialhilfe bzw. der Übergang der Zuständigkeit<br />
der überörtlichen <strong>Soz</strong>ialhilfe in die kommunale Zuständigkeit das Ergebnis<br />
mit beeinflusst. So wurde beispielsweise die Kommunalisierung der <strong>Soz</strong>ialhilfe zum<br />
01.07.2003 in Thüringen realisiert, die Neuordnung der Landesverwaltung in Sachsen-Anhalt<br />
erfolgte zum 01.01.2004 und der Landeswohlfahrtsverband Baden wird<br />
zum 01.01.2005 aufgelöst – nicht aber der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-<br />
Hohenzollern.<br />
(3) Abgrenzung der Hilfen nach § 72 BSHG zu anderen Hilfen<br />
Neben der Frage der generellen Zuständigkeit für Kostenträgerschaft und Hilfegewährung<br />
war weiterhin zu klären, inwieweit die bereits seit längerem zu beobachtenden<br />
Abgrenzungsprobleme zwischen unterschiedlichen Zuständigkeiten für einzelne<br />
Hilfearten fortbestehen.<br />
Angesichts des breiten Spektrums der Problemlagen von Klienten nach § 72 BSHG<br />
können die hier gewährten Hilfen andere Hilfebereiche des BSHG 13 oder auch anderer<br />
<strong>Soz</strong>ialgesetze berühren. Möglicherweise hängt es auch mit der geringen Aufmerksamkeit<br />
zusammen, die innerhalb der <strong>Soz</strong>ialhilfeverwaltung dem (quantitativ<br />
wenig gewichtigen) Bereich dieser Hilfen zukommt, dass organisatorische Strukturen<br />
häufig nicht ausdifferenziert und Zuständigkeitsbereiche nicht eindeutig abgegrenzt<br />
sind. Insbesondere drei Schnittstellen sind (unter Anderem auch durch die<br />
Vorstudie) deutlich geworden, an denen über Reibungen im Rahmen der Hilfegewährung<br />
berichtet wurde. Dies sind:<br />
1. erstens der Übergang zur Hilfe zum Lebensunterhalt, in deren Rahmen z.B.<br />
nach § 15 a BSHG präventive Hilfe zur Erhaltung einer gefährdeten Wohnung<br />
geleistet wird;<br />
2. zweitens der Übergang zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach<br />
§§ 39 ff BSHG, in deren Rahmen etwa Therapien oder Rehabilitationsmaßnahmen<br />
gewährt werden, die von der Sache her für manche Klienten in besonderen<br />
sozialen Schwierigkeiten angebracht wären, die aber möglicherweise<br />
13 Vgl. Johannes Lippert: Die Hilfe nach § 72 BSHG im Geflecht der Hilfen in<br />
besonderen Lebenslagen, in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins<br />
4/2002, S. 134 ff<br />
Begleitende Untersuchung zur Umsetzung der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG