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Abs. 7: Fachärzte der Psychiatrie haben Kritik an der bisherigen Praxis der Behörden bei<br />

der Feststellung der Verlässlichkeit in psychischer Hinsicht geübt.<br />

Die Behörden sind bisher von der "psychischen Verlässlichkeit" eines Menschen<br />

ausgegangen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für psychisch auffälliges Verhalten<br />

vorlagen.<br />

Ein Hinweis auf eine psychische Auffälligkeit war bisher etwa eine polizei(amts)ärztliche<br />

Bescheinigung, die anlässlich der Verbringung des Betroffenen in eine Krankenanstalt<br />

für Psychiatrie ausgestellt wurde. Nach den Feststellungen dieser Fachleute, lässt dieser<br />

Umstand keineswegs sichere Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu.<br />

Es wurde daher normiert, dass bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit, wenn also ein<br />

Mensch zum ersten Mal eine waffenrechtliche Bewilligung beantragt, sich die Behörde<br />

jedenfalls davon zu überzeugen hat, dass bei diesem Menschen nicht die in Abs. 2<br />

genannten Umstände vorliegen. Die Behörde wird sich davon nur überzeugen können,<br />

wenn der Betroffene zumindest einmal persönlich vor ihr auf getreten ist, d.h. sie ihn<br />

vorgeladen hat.<br />

Der Betroffene wird hiezu ein Gutachten beizubringen haben, das Aufschluss darüber<br />

gibt, ob er in Stresssituationen dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie<br />

leichtfertig zu verwenden.<br />

Bringt der Antragsteller kein Gutachten bei, so ist gem. § 13 Abs.3 AVG der Antragsteller<br />

aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist das Gutachten nachzubringen. Wird das<br />

Gutachten nicht nachgebracht, ist der Antrag abzuweisen.<br />

Da Inhaber einer österr. Jagdkarte bereits anlässlich ihrer Jagdprüfung nach<br />

landesgesetzlichen Vorschriften durchwegs auf ihre Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen<br />

geprüft wurden, erschien dem Gesetzgeber ein Absehen von der Beibringung eines<br />

solchen Gutachtens für diesen Personenkreis sachgerecht.<br />

Anmerkung: siehe auch § 47 Abs.4 - Ausnahmebestimmung für Personen, denen im<br />

Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft eine Schusswaffe der Kat.<br />

B als Dienstwaffe zugeteilt worden sind.<br />

3. Gutachten gem. § 8 Abs. 7 WaffG; Gebührenpflicht.

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