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Abs. 7: Fachärzte der Psychiatrie haben Kritik an der bisherigen Praxis der Behörden bei<br />
der Feststellung der Verlässlichkeit in psychischer Hinsicht geübt.<br />
Die Behörden sind bisher von der "psychischen Verlässlichkeit" eines Menschen<br />
ausgegangen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für psychisch auffälliges Verhalten<br />
vorlagen.<br />
Ein Hinweis auf eine psychische Auffälligkeit war bisher etwa eine polizei(amts)ärztliche<br />
Bescheinigung, die anlässlich der Verbringung des Betroffenen in eine Krankenanstalt<br />
für Psychiatrie ausgestellt wurde. Nach den Feststellungen dieser Fachleute, lässt dieser<br />
Umstand keineswegs sichere Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu.<br />
Es wurde daher normiert, dass bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit, wenn also ein<br />
Mensch zum ersten Mal eine waffenrechtliche Bewilligung beantragt, sich die Behörde<br />
jedenfalls davon zu überzeugen hat, dass bei diesem Menschen nicht die in Abs. 2<br />
genannten Umstände vorliegen. Die Behörde wird sich davon nur überzeugen können,<br />
wenn der Betroffene zumindest einmal persönlich vor ihr auf getreten ist, d.h. sie ihn<br />
vorgeladen hat.<br />
Der Betroffene wird hiezu ein Gutachten beizubringen haben, das Aufschluss darüber<br />
gibt, ob er in Stresssituationen dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie<br />
leichtfertig zu verwenden.<br />
Bringt der Antragsteller kein Gutachten bei, so ist gem. § 13 Abs.3 AVG der Antragsteller<br />
aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist das Gutachten nachzubringen. Wird das<br />
Gutachten nicht nachgebracht, ist der Antrag abzuweisen.<br />
Da Inhaber einer österr. Jagdkarte bereits anlässlich ihrer Jagdprüfung nach<br />
landesgesetzlichen Vorschriften durchwegs auf ihre Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen<br />
geprüft wurden, erschien dem Gesetzgeber ein Absehen von der Beibringung eines<br />
solchen Gutachtens für diesen Personenkreis sachgerecht.<br />
Anmerkung: siehe auch § 47 Abs.4 - Ausnahmebestimmung für Personen, denen im<br />
Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft eine Schusswaffe der Kat.<br />
B als Dienstwaffe zugeteilt worden sind.<br />
3. Gutachten gem. § 8 Abs. 7 WaffG; Gebührenpflicht.