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1. Der Gewehrscheinwerfer wurde als solcher von einem Unternehmen produziert. Diesfalls<br />

fällt dieser Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch<br />

wenn er am Gewehr montiert ist.<br />

2. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde umgebaut (z.B. Anbringung<br />

einer Halterung an der Taschenlampe/Handscheinwerfer zur Fixierung am Gewehr),<br />

sodass er für sich allein ein Gewehrscheinwerfer (Vorrichtung) ist. Diesfalls fällt der<br />

umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch<br />

wenn er am Gewehr montiert ist.<br />

3. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde nicht umgebaut, wird aber<br />

am Gewehr befestigt (z.B. mit Gummiringerl oder Klebeband). Die nicht montierte<br />

Taschenlampe stellt keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG dar. Die montierte<br />

Taschenlampe wird damit zum Zeitpunkt der Fixierung am Gewehr ein verbotener<br />

Gegenstand gem. § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG, weil sie ab diesem Zeitpunkt dem Wesen nach<br />

dazu bestimmt wurde, (zumindest auch) als Gewehrscheinwerfer verwendet zu werden.<br />

Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass selbst für den Fall, dass die<br />

landesrechtlichen Regelungen die Fixierung einer Taschenlampe/Handscheinwerfer am<br />

Gewehr zuließen, damit das waffenrechtliche Verbot nicht aufgehoben/abgeändert wird und<br />

somit weiterhin strafrechtlich relevant wäre.<br />

6. Bescheid – Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich Erwerb und Überlassung<br />

Im Hinblick auf Vorgaben der EU, nämlich, dass die Behörden Kenntnis sämtlicher<br />

Schusswaffenbesitzer haben sollen, wird mitgeteilt:<br />

Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 WaffG wäre jedenfalls bei Schusswaffen als<br />

Auflage vorzuschreiben, dass der Erwerb und das Überlassen an andere Berechtigte der<br />

Behörde unter Angabe von Hersteller/Marke, Modell, Kaliber und Herstellungsnummer zu<br />

melden sind.<br />

Kriegsmaterial<br />

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.<br />

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verlässlichen Menschen, die<br />

das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder<br />

das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1<br />

bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem

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