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f) Unter Lauflänge ist der Abstand von der Mündung des Laufes bis zum Ende seines Rohres<br />
(vor dem Verschluss oder bei Kippflinten nach dem "Kipppunkt") zu verstehen.<br />
4. Sammeln von Expansivmunition<br />
Der VWGH hat in seinem Erkenntnis vom 06.09.2005, Zl. 2005/03/0049-5 u.a. ausgeführt,<br />
dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG ein Überwiegen<br />
eines privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen erfordert.<br />
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangt ist, dass<br />
bei Abwägung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interesses, nämlich<br />
seines Interesses am Besitz der beantragten Expansivmunition zu Sammelzwecken, mit dem<br />
öffentlichen Interesse, die Verbreitung derartiger Munition wegen ihrer Gefährlichkeit gering<br />
zu halten, dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen ist,<br />
stellen sich diese Erwägungen als mit dem Gesetz in Einklang stehend dar und lassen nicht<br />
erkennen, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes<br />
gehandhabt hat.<br />
5. Gewehrscheinwerfer i.S. § 17 Abs. 1 Z. 5<br />
Unter einem Gewehrscheinwerfer ist ein Gegenstand zu verstehen, der dazu dient, ein Ziel<br />
auszuleuchten. Dabei kann es sich entweder um einen Weißlichtscheinwerfer oder um einen<br />
Infrarotscheinwerfer in Kombination mit einem Infrarotnachtsichtgerät handeln.<br />
Unstrittig ist im gegebenen Zusammenhang, dass es sich um einen verbotenen<br />
Gewehrscheinwerfer handelt, wenn der Gewehrscheinwerfer als solcher und für diesen<br />
Zweck von einem Unternehmen produziert wird.<br />
Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, wann ein Gewehrscheinwerfer entsteht, der aus<br />
Teilen besteht, die jeweils allein keine Gewehrscheinwerfer sind (insb. auf dem Gewehr<br />
mit Gummiringerl bzw. Klebeband montierte Taschenlampe).<br />
Nach ho. Ansicht müsste im Ergebnis eine analoge Betrachtungsweise wie in § 1 WaffG<br />
vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nur dann ein Gewehrscheinwerfer vorliegt, wenn<br />
er dem Wesen nach dazu bestimmt ist, als solcher verwendet zu werden.<br />
Im Einzelnen sind damit grundsätzlich drei Sachverhalte zu unterscheiden: