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f) Unter Lauflänge ist der Abstand von der Mündung des Laufes bis zum Ende seines Rohres<br />

(vor dem Verschluss oder bei Kippflinten nach dem "Kipppunkt") zu verstehen.<br />

4. Sammeln von Expansivmunition<br />

Der VWGH hat in seinem Erkenntnis vom 06.09.2005, Zl. 2005/03/0049-5 u.a. ausgeführt,<br />

dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG ein Überwiegen<br />

eines privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen erfordert.<br />

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangt ist, dass<br />

bei Abwägung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interesses, nämlich<br />

seines Interesses am Besitz der beantragten Expansivmunition zu Sammelzwecken, mit dem<br />

öffentlichen Interesse, die Verbreitung derartiger Munition wegen ihrer Gefährlichkeit gering<br />

zu halten, dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen ist,<br />

stellen sich diese Erwägungen als mit dem Gesetz in Einklang stehend dar und lassen nicht<br />

erkennen, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes<br />

gehandhabt hat.<br />

5. Gewehrscheinwerfer i.S. § 17 Abs. 1 Z. 5<br />

Unter einem Gewehrscheinwerfer ist ein Gegenstand zu verstehen, der dazu dient, ein Ziel<br />

auszuleuchten. Dabei kann es sich entweder um einen Weißlichtscheinwerfer oder um einen<br />

Infrarotscheinwerfer in Kombination mit einem Infrarotnachtsichtgerät handeln.<br />

Unstrittig ist im gegebenen Zusammenhang, dass es sich um einen verbotenen<br />

Gewehrscheinwerfer handelt, wenn der Gewehrscheinwerfer als solcher und für diesen<br />

Zweck von einem Unternehmen produziert wird.<br />

Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, wann ein Gewehrscheinwerfer entsteht, der aus<br />

Teilen besteht, die jeweils allein keine Gewehrscheinwerfer sind (insb. auf dem Gewehr<br />

mit Gummiringerl bzw. Klebeband montierte Taschenlampe).<br />

Nach ho. Ansicht müsste im Ergebnis eine analoge Betrachtungsweise wie in § 1 WaffG<br />

vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nur dann ein Gewehrscheinwerfer vorliegt, wenn<br />

er dem Wesen nach dazu bestimmt ist, als solcher verwendet zu werden.<br />

Im Einzelnen sind damit grundsätzlich drei Sachverhalte zu unterscheiden:

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