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19<br />
Waffenverbote sind ohne Festsetzung einer Frist zu erlassen.<br />
Waffen und Munition, die gemäß Abs. 3 als verfallen gelten, sind an die Waffenabteilung der<br />
Bundespolizeidirektion Wien zu übersenden, sofern nicht bereits ein Antrag nach Abs. 5 Z 2<br />
gestellt wurde. In den Begleitschreiben ist der Umstand, dass der Verfall aufgrund eines<br />
Waffenverbotes nach § 12 des Waffengesetzes 1996 eingetreten ist, ausdrücklich zu<br />
vermerken.<br />
Die Bundespolizeidirektion Wien hat die ihr übersandten Waffen und Munitionsgegenstände<br />
unter Heranziehung von Sachverständigen zu bewerten und mindestens ein Jahr lang zu<br />
verwahren. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein Entschädigungsantrag nach Abs. 4<br />
gestellt werden und die zuständige Behörde beabsichtigen, diesen Antrag positiv zu<br />
erledigen, so hat sie das Einvernehmen des Wertes der in Betracht kommenden<br />
Gegenstände herzustellen. Sobald das Entscheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen<br />
ist, hat die Bundespolizeidirektion Wien den ihr von der Behörde bekannt gegebenen<br />
Entschädigungsbetrag zu überweisen.<br />
Sollte innerhalb der im Abs. 5 Z 2 angeführten Frist von sechs Monaten der dort<br />
vorgesehene Eigentumsnachweis erbracht werden, so hat die Bundespolizeidirektion Wien<br />
die in Betracht kommenden Waffen und Munition über Ersuchen der zuständigen Behörde<br />
dieser zurückzusenden.<br />
4. Gelangen für Pumpguns, die in einer waffenrechtlichen Urkunde gemäß<br />
der 2. Waffengesetz-Novelle 1994 eingetragen wurden, die<br />
Entschädigungsfälle der §§ 12, 25 und 43 WaffG zur Anwendung?<br />
Pumpguns, die in Waffenbesitzkarten gemäß Art 2 der 2. Waffengesetznovelle 1994<br />
eingetragen wurden, sollen im Ergebnis hinsichtlich allfälliger Entschädigungsleistungen<br />
entsprechend der einschlägigen Bestimmungen behandelt werden.<br />
Dies bedeutet, dass bei Waffenverboten und im Erbfall bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
auch Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 WaffG zu leisten sind, wobei das<br />
Faktum, dass diese Waffen verboten und somit nur schwer veräußerlich wären, bei der<br />
Angemessenheit zu berücksichtigen ist. Wird die Waffenbesitzkarte für eine Pumpgun<br />
entzogen, so kommt die Bestimmung des § 25 Abs. 6 WaffG zur Anwendung. Sollte bei der<br />
Verwertung der Waffe kein Erlös erzielt werden, kann dem Betroffenen mangels Analogie zu<br />
den §§ 12 und 43 WaffG, dennoch keine angemessene Entschädigung gewährt werden.<br />
Vorläufiges Waffenverbot<br />
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,<br />
1. Waffen und Munition sowie<br />
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz,<br />
Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie<br />
Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von<br />
Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden