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19<br />

Waffenverbote sind ohne Festsetzung einer Frist zu erlassen.<br />

Waffen und Munition, die gemäß Abs. 3 als verfallen gelten, sind an die Waffenabteilung der<br />

Bundespolizeidirektion Wien zu übersenden, sofern nicht bereits ein Antrag nach Abs. 5 Z 2<br />

gestellt wurde. In den Begleitschreiben ist der Umstand, dass der Verfall aufgrund eines<br />

Waffenverbotes nach § 12 des Waffengesetzes 1996 eingetreten ist, ausdrücklich zu<br />

vermerken.<br />

Die Bundespolizeidirektion Wien hat die ihr übersandten Waffen und Munitionsgegenstände<br />

unter Heranziehung von Sachverständigen zu bewerten und mindestens ein Jahr lang zu<br />

verwahren. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein Entschädigungsantrag nach Abs. 4<br />

gestellt werden und die zuständige Behörde beabsichtigen, diesen Antrag positiv zu<br />

erledigen, so hat sie das Einvernehmen des Wertes der in Betracht kommenden<br />

Gegenstände herzustellen. Sobald das Entscheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen<br />

ist, hat die Bundespolizeidirektion Wien den ihr von der Behörde bekannt gegebenen<br />

Entschädigungsbetrag zu überweisen.<br />

Sollte innerhalb der im Abs. 5 Z 2 angeführten Frist von sechs Monaten der dort<br />

vorgesehene Eigentumsnachweis erbracht werden, so hat die Bundespolizeidirektion Wien<br />

die in Betracht kommenden Waffen und Munition über Ersuchen der zuständigen Behörde<br />

dieser zurückzusenden.<br />

4. Gelangen für Pumpguns, die in einer waffenrechtlichen Urkunde gemäß<br />

der 2. Waffengesetz-Novelle 1994 eingetragen wurden, die<br />

Entschädigungsfälle der §§ 12, 25 und 43 WaffG zur Anwendung?<br />

Pumpguns, die in Waffenbesitzkarten gemäß Art 2 der 2. Waffengesetznovelle 1994<br />

eingetragen wurden, sollen im Ergebnis hinsichtlich allfälliger Entschädigungsleistungen<br />

entsprechend der einschlägigen Bestimmungen behandelt werden.<br />

Dies bedeutet, dass bei Waffenverboten und im Erbfall bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

auch Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 WaffG zu leisten sind, wobei das<br />

Faktum, dass diese Waffen verboten und somit nur schwer veräußerlich wären, bei der<br />

Angemessenheit zu berücksichtigen ist. Wird die Waffenbesitzkarte für eine Pumpgun<br />

entzogen, so kommt die Bestimmung des § 25 Abs. 6 WaffG zur Anwendung. Sollte bei der<br />

Verwertung der Waffe kein Erlös erzielt werden, kann dem Betroffenen mangels Analogie zu<br />

den §§ 12 und 43 WaffG, dennoch keine angemessene Entschädigung gewährt werden.<br />

Vorläufiges Waffenverbot<br />

§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,<br />

1. Waffen und Munition sowie<br />

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz,<br />

Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie<br />

Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von<br />

Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden

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