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6. Evaluierung des Vorfalles vom 22.5.2002 (Geiselnahme in Schladming)<br />
Der Vorfall vom 22.5.2002 (Geiselnahme in Schladming) wurde zum Anlass genommen, den<br />
Sachverhalt aus waffenrechtlicher Sicht zu evaluieren.<br />
Der Sachverhalt stellt sich aufgrund des Waffenaktes wie folgt dar:<br />
1. Aufgrund der 2. Waffengesetznovelle 1994 wurde im Jahre 1995 Herrn M. eine<br />
Waffenbesitzkarte für seine Pumpgun ausgestellt.<br />
2. Der örtlich zuständige Gendarmerieposten (GP) berichtete mit Schreiben vom November<br />
1997, dass Herr M. am 13.11.1997 <strong>Anzeige</strong> erstattet habe, dass es zwischen ihm und<br />
seiner Frau zu Streitigkeiten gekommen sei und er vor fremden Personen, welche sich in<br />
seinem Wohnhaus befinden würden, Angst habe. Im Zuge der Erhebungen durch den<br />
GP sei festgestellt worden, dass Herr M. im Besitz einer Pumpgun sei, die geladen und<br />
gesichert im Vorhaus des ersten Stockes seines Wohnhauses gelehnt habe. Die<br />
Pumpgun und die Waffenbesitzkarte sei sichergestellt worden. Weiters konnte erhoben<br />
werden, dass Herr M. am 7.11.1997 seine Ehefrau im Zuge einer Auseinandersetzung<br />
schwer verletzt habe und sie im Krankenhaus Schladming stationär aufgenommen<br />
werden musste. Herr M. sei deswegen beim BG Schladming wegen des Verdachtes der<br />
schweren Körperverletzung angezeigt worden. Der GP führte abschließend aus, dass<br />
Herr M. zur Zeit psychisch nicht in der Lage sei mit seiner Waffe ordnungsgemäß<br />
umzugehen.<br />
Die zuständige Waffenbehörde hat – soweit dies aus dem Akt erkenntlich ist – vorerst<br />
keine Veranlassungen hinsichtlich der Überprüfung der Verlässlichkeit getroffen, sondern<br />
erst im Mai 1998 eine EKIS-Anfrage gestellt. Weitere Maßnahmen wurden vorerst nicht<br />
veranlasst.<br />
3. Im Oktober 1998 wurden neuerlich EKIS-Anfragen gestellt. Der entsprechende Auszug<br />
zeigt, dass der GP zu Zl. P 121/98 gegen Herrn M. eine weitere <strong>Anzeige</strong> wegen § 107<br />
StGB erstattet und das LG Leoben am 15.4.1998 Herrn M. wegen §§ 83 Abs. 2 und 107<br />
StGB verurteilt hat.<br />
4. Im August 2000 wurde von der Waffenbehörde die regelmäßige<br />
Verlässlichkeitsüberprüfung durchgeführt und der GP um entsprechende Erhebungen<br />
ersucht. Der GP hat in seinem Bericht vom Oktober 2000 neuerlich auf seine Bedenken