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6. Evaluierung des Vorfalles vom 22.5.2002 (Geiselnahme in Schladming)<br />

Der Vorfall vom 22.5.2002 (Geiselnahme in Schladming) wurde zum Anlass genommen, den<br />

Sachverhalt aus waffenrechtlicher Sicht zu evaluieren.<br />

Der Sachverhalt stellt sich aufgrund des Waffenaktes wie folgt dar:<br />

1. Aufgrund der 2. Waffengesetznovelle 1994 wurde im Jahre 1995 Herrn M. eine<br />

Waffenbesitzkarte für seine Pumpgun ausgestellt.<br />

2. Der örtlich zuständige Gendarmerieposten (GP) berichtete mit Schreiben vom November<br />

1997, dass Herr M. am 13.11.1997 <strong>Anzeige</strong> erstattet habe, dass es zwischen ihm und<br />

seiner Frau zu Streitigkeiten gekommen sei und er vor fremden Personen, welche sich in<br />

seinem Wohnhaus befinden würden, Angst habe. Im Zuge der Erhebungen durch den<br />

GP sei festgestellt worden, dass Herr M. im Besitz einer Pumpgun sei, die geladen und<br />

gesichert im Vorhaus des ersten Stockes seines Wohnhauses gelehnt habe. Die<br />

Pumpgun und die Waffenbesitzkarte sei sichergestellt worden. Weiters konnte erhoben<br />

werden, dass Herr M. am 7.11.1997 seine Ehefrau im Zuge einer Auseinandersetzung<br />

schwer verletzt habe und sie im Krankenhaus Schladming stationär aufgenommen<br />

werden musste. Herr M. sei deswegen beim BG Schladming wegen des Verdachtes der<br />

schweren Körperverletzung angezeigt worden. Der GP führte abschließend aus, dass<br />

Herr M. zur Zeit psychisch nicht in der Lage sei mit seiner Waffe ordnungsgemäß<br />

umzugehen.<br />

Die zuständige Waffenbehörde hat – soweit dies aus dem Akt erkenntlich ist – vorerst<br />

keine Veranlassungen hinsichtlich der Überprüfung der Verlässlichkeit getroffen, sondern<br />

erst im Mai 1998 eine EKIS-Anfrage gestellt. Weitere Maßnahmen wurden vorerst nicht<br />

veranlasst.<br />

3. Im Oktober 1998 wurden neuerlich EKIS-Anfragen gestellt. Der entsprechende Auszug<br />

zeigt, dass der GP zu Zl. P 121/98 gegen Herrn M. eine weitere <strong>Anzeige</strong> wegen § 107<br />

StGB erstattet und das LG Leoben am 15.4.1998 Herrn M. wegen §§ 83 Abs. 2 und 107<br />

StGB verurteilt hat.<br />

4. Im August 2000 wurde von der Waffenbehörde die regelmäßige<br />

Verlässlichkeitsüberprüfung durchgeführt und der GP um entsprechende Erhebungen<br />

ersucht. Der GP hat in seinem Bericht vom Oktober 2000 neuerlich auf seine Bedenken

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