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Zur Hintanhaltung von Beweisproblemen wurde auch die Liste der Angaben, die die<br />
<strong>Anzeige</strong> zu enthalten hat, um die Nummer der waffenrechtlichen Urkunde des Überlassers<br />
sowie um das Datum der Überlassung erweitert.<br />
Die <strong>Anzeige</strong>verpflichtung des Erwerbers besteht nicht, wenn dieser Schusswaffen der<br />
Kat. B von einem einschlägig Gewerbetreibenden kauft.<br />
Bei Veräußerung an einen einschlägig Gewerbetreibenden kommt eine <strong>Anzeige</strong> schon<br />
deshalb nicht zum Tragen, da der Erwerber (Gewerbetreibende) keine waffenrechtliche<br />
Urkunde zum Erwerb benötigt und es demnach auch keine "zuständige" Behörde gibt.<br />
Abs. 5 und 6 dienen der Umsetzung der in der Richtlinie normierten Verständigungs- bzw.<br />
Bewilligungspflichten, die über jene hinausgehen, die bei innerösterreichischer Überlassung<br />
erforderlich sind.<br />
Hauptanwendungsfälle des Abs. 7 werden die Vernichtung der eigenen Schusswaffen der<br />
Kat. B und die Überlassungsfälle jenseits der Veräußerung (etwa Schenkung) sein. Die<br />
Behörden hatten bisher keine Möglichkeit, die Angabe, dass jemand seine Waffe<br />
vernichtet hat, tatsächlich zu überprüfen.<br />
Die gem. Abs. 5 vorgesehene Benachrichtigung des EU-Mitgliedstaates in dem der Erwerber<br />
seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat, ist unter Angabe von Name und Anschrift<br />
des Erwerbers, Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der erworbenen<br />
Waffe an die entsprechende "Hauptwohnsitz"-Behörde zu richten:<br />
Adressenliste – internationale Kontaktstellen: Siehe Anlage J<br />
3. Überlassen von Schusswaffen der Kat. B;<br />
Mitteilungspflicht der Ausstellungsbehörde<br />
Die Behörde (Ausstellungsbehörde) hat auf Grund einer nach Abs. 2 eingelangten <strong>Anzeige</strong>,<br />
wenn sie nicht die Wohnsitzbehörde des Erwerbers ist, dieser Behörde<br />
a) den Namen und die Anschrift des Erwerbers,<br />
b) die Nummer des Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte des Erwerbers,<br />
c) die Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern der dem Erwerber überlassenen<br />
Schusswaffen der Kat. B,<br />
mitzuteilen.