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Zur Hintanhaltung von Beweisproblemen wurde auch die Liste der Angaben, die die<br />

<strong>Anzeige</strong> zu enthalten hat, um die Nummer der waffenrechtlichen Urkunde des Überlassers<br />

sowie um das Datum der Überlassung erweitert.<br />

Die <strong>Anzeige</strong>verpflichtung des Erwerbers besteht nicht, wenn dieser Schusswaffen der<br />

Kat. B von einem einschlägig Gewerbetreibenden kauft.<br />

Bei Veräußerung an einen einschlägig Gewerbetreibenden kommt eine <strong>Anzeige</strong> schon<br />

deshalb nicht zum Tragen, da der Erwerber (Gewerbetreibende) keine waffenrechtliche<br />

Urkunde zum Erwerb benötigt und es demnach auch keine "zuständige" Behörde gibt.<br />

Abs. 5 und 6 dienen der Umsetzung der in der Richtlinie normierten Verständigungs- bzw.<br />

Bewilligungspflichten, die über jene hinausgehen, die bei innerösterreichischer Überlassung<br />

erforderlich sind.<br />

Hauptanwendungsfälle des Abs. 7 werden die Vernichtung der eigenen Schusswaffen der<br />

Kat. B und die Überlassungsfälle jenseits der Veräußerung (etwa Schenkung) sein. Die<br />

Behörden hatten bisher keine Möglichkeit, die Angabe, dass jemand seine Waffe<br />

vernichtet hat, tatsächlich zu überprüfen.<br />

Die gem. Abs. 5 vorgesehene Benachrichtigung des EU-Mitgliedstaates in dem der Erwerber<br />

seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat, ist unter Angabe von Name und Anschrift<br />

des Erwerbers, Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der erworbenen<br />

Waffe an die entsprechende "Hauptwohnsitz"-Behörde zu richten:<br />

Adressenliste – internationale Kontaktstellen: Siehe Anlage J<br />

3. Überlassen von Schusswaffen der Kat. B;<br />

Mitteilungspflicht der Ausstellungsbehörde<br />

Die Behörde (Ausstellungsbehörde) hat auf Grund einer nach Abs. 2 eingelangten <strong>Anzeige</strong>,<br />

wenn sie nicht die Wohnsitzbehörde des Erwerbers ist, dieser Behörde<br />

a) den Namen und die Anschrift des Erwerbers,<br />

b) die Nummer des Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte des Erwerbers,<br />

c) die Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern der dem Erwerber überlassenen<br />

Schusswaffen der Kat. B,<br />

mitzuteilen.

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