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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.9.2001, Zl. 2000/20/0119, zur<br />
Frage der Verlässlichkeit bei einer Verurteilung gem. § 83 StGB insb. ausgeführt hat, dass<br />
im Falle des Vorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung, die nicht unter § 8 Abs. 3 WaffG<br />
subsumierbar ist, so kann die bloße Tatsache der Verurteilung in der Regel nicht ausreichen,<br />
um als „Tatsache“ im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG eine auf diese Bestimmung gestützte<br />
Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu rechtfertigen. Die konkreten Umstände<br />
der Tat können aber solche „Tatsachen“ sein, was – nur beispielsweise, bezogen auf die<br />
Gefahr einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen – etwas dann der<br />
Fall sein kann, wenn eine Waffe missbraucht wurde, um einer Drohung Nachdruck zu<br />
verleihen oder eine hohe Aggressionsbereitschaft zu Tage getreten ist. Die waffenrechtliche<br />
Verlässlichkeit kann in solchen Fällen auch auf Grund von Verhaltensweisen zu verneinen<br />
sein, die Gegenstand eines Freispruchs oder mit Einstellung aus dem Grunde des § 42 StGB<br />
beendeten Strafverfahrens waren.<br />
Der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei bei dem Vorfall aus<br />
geringfügigen Anlass gewalttätig geworden, und daher mit Rücksicht auf die Gefahr, dass er<br />
in einer derartigen Situation auch Waffen leichtfertig oder missbräuchlich zum Einsatz<br />
bringen könnte, im Sinne des § 8 Abs. 1 Zif. 1 WaffG nicht mehr verlässlich, ist angesichts<br />
der Art der dem rechtskräftigen Urteil zugrunde gelegten Gewaltanwendung – Faustschlag in<br />
das Gesicht einer in einem Fahrzeug sitzenden Person, die den Schauplatz der<br />
Auseinandersetzungen gerade zu verlassen versucht - nach Ansicht des VwGH nicht<br />
entgegenzutreten.<br />
Es wird nicht verkannt, dass dieses Erkenntnis erst nach dem Vorfall vom November 1997<br />
erlassen wurde. Es spiegelt aber die vom VwGH vertretene strenge Linie zur Frage der<br />
Verlässlichkeit wieder und ist keine Abkehr von früheren Entscheidungen. Dieses Erkenntnis<br />
wurde den nachgeordneten Behörden mittels Runderlass vom 26.11.2001 zur Kenntnis<br />
gebracht.<br />
Dass die Verwahrung einer verbotenen Waffe (Pumpgun) im geladenen, wenn auch<br />
gesicherten, Zustand und offensichtlich frei zugänglich, keine sorgfältige Verwahrung<br />
darstellt, braucht wohl nicht näher ausgeführt werden und hätte bei Verifizierung dieser<br />
Verwahrungsart jedenfalls – unabhängig von den übrigen Vorwürfen - zur Entziehung der<br />
WBK führen müssen.<br />
Abschließend darf festgehalten werden, dass auch die Beibringung eines positiven<br />
Gutachtens gem. § 8 Abs. 7 WaffG die Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit