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(3) Von der Erstattung der <strong>Anzeige</strong> hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu<br />

verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.<br />

1. Änderung gegenüber dem WaffG 1986<br />

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht; die Verpflichtung, die Dokumente<br />

bei sich zu tragen, wurde auf den Transport ausgeweitet. Die Verpflichtung bezieht sich<br />

nunmehr auch auf den Besitz legitimierende Dokumente, wie etwa die Waffenbesitzkarte,<br />

den Europäischen Feuerwaffenpass oder eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2.<br />

Bei Verlust der Urkunde geht die mit der Ausstellung erworbene Berechtigung nicht<br />

verloren, doch kann der Betroffene von seinen Rechten nicht gesetzeskonform (siehe<br />

Abs. 1) Gebrauch machen. Es ist daher geboten, Regelungen für Verlust und<br />

Entfremdung dieser Urkunden vorzusehen.<br />

Insbesondere die Sicherheitsdienststellen haben nicht immer die Möglichkeit, sofort bei<br />

<strong>Anzeige</strong>erstattung die Richtigkeit der Angaben des Bestätigungswerbers zu überprüfen.<br />

Die mit der Eignung der Bestätigung, die verlorene Urkunde kurzfristig zu ersetzen,<br />

verbundene Missbrauchsgefahr ist am größten, wenn jemand, der bisher noch nicht im<br />

Besitz einer Waffe war, auf Grund einer solchen Bestätigung die Gelegenheit erhält, eine<br />

Waffe zu erwerben. Besitzt ein Mensch bereits "illegal" eine Waffe, wird der Anreiz,<br />

diesen unrechtmäßigen Zustand für kurze Zeit zu "legalisieren", gering sein. Es war<br />

daher die sonst mit einer entsprechenden Urkunde verbundene Erwerbsberechtigung<br />

auszuschließen.<br />

Abs. 3 stellt den notwendigen Informationsaustausch zwischen den Behörden sicher;<br />

welche Organisationseinheit die Information vornimmt, bleibt der Anordnung der Behörde<br />

vorbehalten. Eine Betrauung einer Sicherheitsdienststelle kommt in Betracht, bedarf aber<br />

im Bereich der Bundesgendarmerie der Zustimmung der für deren inneren Dienst<br />

verantwortlichen Behörde.<br />

Anmerkung: Die Bestätigung ist ein vorübergehender Ersatz für die Urkunde.<br />

Ersatzdokumente<br />

§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene<br />

waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.<br />

(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden<br />

Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als<br />

solche zu kennzeichnen.

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