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(3) Von der Erstattung der <strong>Anzeige</strong> hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu<br />
verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.<br />
1. Änderung gegenüber dem WaffG 1986<br />
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht; die Verpflichtung, die Dokumente<br />
bei sich zu tragen, wurde auf den Transport ausgeweitet. Die Verpflichtung bezieht sich<br />
nunmehr auch auf den Besitz legitimierende Dokumente, wie etwa die Waffenbesitzkarte,<br />
den Europäischen Feuerwaffenpass oder eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2.<br />
Bei Verlust der Urkunde geht die mit der Ausstellung erworbene Berechtigung nicht<br />
verloren, doch kann der Betroffene von seinen Rechten nicht gesetzeskonform (siehe<br />
Abs. 1) Gebrauch machen. Es ist daher geboten, Regelungen für Verlust und<br />
Entfremdung dieser Urkunden vorzusehen.<br />
Insbesondere die Sicherheitsdienststellen haben nicht immer die Möglichkeit, sofort bei<br />
<strong>Anzeige</strong>erstattung die Richtigkeit der Angaben des Bestätigungswerbers zu überprüfen.<br />
Die mit der Eignung der Bestätigung, die verlorene Urkunde kurzfristig zu ersetzen,<br />
verbundene Missbrauchsgefahr ist am größten, wenn jemand, der bisher noch nicht im<br />
Besitz einer Waffe war, auf Grund einer solchen Bestätigung die Gelegenheit erhält, eine<br />
Waffe zu erwerben. Besitzt ein Mensch bereits "illegal" eine Waffe, wird der Anreiz,<br />
diesen unrechtmäßigen Zustand für kurze Zeit zu "legalisieren", gering sein. Es war<br />
daher die sonst mit einer entsprechenden Urkunde verbundene Erwerbsberechtigung<br />
auszuschließen.<br />
Abs. 3 stellt den notwendigen Informationsaustausch zwischen den Behörden sicher;<br />
welche Organisationseinheit die Information vornimmt, bleibt der Anordnung der Behörde<br />
vorbehalten. Eine Betrauung einer Sicherheitsdienststelle kommt in Betracht, bedarf aber<br />
im Bereich der Bundesgendarmerie der Zustimmung der für deren inneren Dienst<br />
verantwortlichen Behörde.<br />
Anmerkung: Die Bestätigung ist ein vorübergehender Ersatz für die Urkunde.<br />
Ersatzdokumente<br />
§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene<br />
waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.<br />
(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden<br />
Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als<br />
solche zu kennzeichnen.