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Stadt Thum S a t z u n g zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem ...

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§ 8<br />

Ersatzpflanzungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Folgenminderung<br />

(1) Ersatzpflanzung für nach § 2 geschützte Gehölze kann verlangt werden, wenn diese<br />

a) entgegen § 4 oder<br />

b) <strong>auf</strong> Grund einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder einer Befreiung nach § 7 beseitigt<br />

oder zerstört wurden.<br />

(2) Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzung legt die <strong>Stadt</strong>-/Gemeindeverwaltung nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen <strong>auf</strong> der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten<br />

Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen“ fest.<br />

(3) Die Ersatzpflanzung ist <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> von der Veränderung <strong>des</strong> nach § 2 geschützten Gehölzbestan<strong>des</strong><br />

betroffenen Grundstück vorzunehmen. Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht<br />

möglich, kann die Gemeinde die Ersatzpflanzung <strong>auf</strong> einem anderen dafür geeigneten<br />

Grundstück <strong>des</strong> Verursachers oder <strong>auf</strong> einem Grundstück der <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong> anordnen.<br />

Im Einzelfall kann die Ersatzpflanzung auch <strong>auf</strong> einem anderen Grundstück im Geltungsbereich<br />

dieser Satzung zugelassen werden.<br />

(4) Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb der <strong>auf</strong> den Zeitpunkt der Baumfällung folgenden Vegetationsperiode<br />

vorzunehmen. Ist die Ersatzpflanzung <strong>auf</strong> einem Grundstück <strong>des</strong> Antragstellers<br />

oder eines Dritten nicht möglich, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong> ein Grundstück für Ersatzpflanzungen<br />

zur Verfügung stellen.<br />

(5) Ist es <strong>dem</strong> Antragsteller innerhalb der in § 8 Abs. 3 genannten Zeit nicht möglich, Ersatzpflanzungen<br />

vorzunehmen, kann er bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung die Festsetzung einer Pflanzabgabe<br />

beantragen. Sie berechnet sich mit ¾ einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme.<br />

Grundlage für die Berechnung sind durchschnittliche Preise für Bäume aus Baumschulen<br />

sowie eine Pflanzpauschale in Höhe von 30 Prozent <strong>des</strong> Materialwertes. Die Pflanzabgabe<br />

wird von der <strong>Stadt</strong> zweckgebunden zur Neupflanzung von Gehölzen und deren Pflege verwandt.<br />

(6) Die Ersatzpflanzung gilt nur dann als wirksam vollzogen, wenn die Gehölze anwachsen.<br />

Angewachsen ist ein Gehölz, wenn es am Ende der dritten Vegetationsperiode einen austriebsfähigen<br />

Zustand <strong>auf</strong>weist. Wächst die Ersatzpflanzung nicht an, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong><br />

am gleichen Standort eine Wiederholung der Ersatzpflanzung verlangen. Ersatzpflanzung<br />

kann auch an anderen geeigneten Standorten so lange verlangt werden, bis der wirksame<br />

Vollzug im Sinne von Satz 1 festgestellt wird.<br />

(7) Zur Ersatzpflanzung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen<br />

§ 4 vornimmt oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder eine Befreiung nach §<br />

7 erhalten hat.<br />

(8) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong> kann auch Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind zur<br />

Abwendung von Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung<br />

<strong>des</strong> nach § 2 geschützten Gehölzbestan<strong>des</strong> oder zur Minderung der Folgen der vorgenannten<br />

Handlungen führen. Werden nach § 2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom<br />

Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht. Muss das<br />

nach § 2 geschützte Gehölz <strong>auf</strong> Grund der Beschädigung und <strong>dem</strong> daraus resultierenden<br />

Verlust an Lebenskraft innerhalb von 3 Jahren beseitigt werden, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong> den<br />

Verursacher zur Ersatzpflanzung verpflichten.

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