Stadt Thum S a t z u n g zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem ...
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Stadt Thum S a t z u n g zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem ...
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§ 8<br />
Ersatzpflanzungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Folgenminderung<br />
(1) Ersatzpflanzung für nach § 2 geschützte Gehölze kann verlangt werden, wenn diese<br />
a) entgegen § 4 oder<br />
b) <strong>auf</strong> Grund einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder einer Befreiung nach § 7 beseitigt<br />
oder zerstört wurden.<br />
(2) Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzung legt die <strong>Stadt</strong>-/Gemeindeverwaltung nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen <strong>auf</strong> der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten<br />
Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen“ fest.<br />
(3) Die Ersatzpflanzung ist <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> von der Veränderung <strong>des</strong> nach § 2 geschützten Gehölzbestan<strong>des</strong><br />
betroffenen Grundstück vorzunehmen. Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht<br />
möglich, kann die Gemeinde die Ersatzpflanzung <strong>auf</strong> einem anderen dafür geeigneten<br />
Grundstück <strong>des</strong> Verursachers oder <strong>auf</strong> einem Grundstück der <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong> anordnen.<br />
Im Einzelfall kann die Ersatzpflanzung auch <strong>auf</strong> einem anderen Grundstück im Geltungsbereich<br />
dieser Satzung zugelassen werden.<br />
(4) Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb der <strong>auf</strong> den Zeitpunkt der Baumfällung folgenden Vegetationsperiode<br />
vorzunehmen. Ist die Ersatzpflanzung <strong>auf</strong> einem Grundstück <strong>des</strong> Antragstellers<br />
oder eines Dritten nicht möglich, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong> ein Grundstück für Ersatzpflanzungen<br />
zur Verfügung stellen.<br />
(5) Ist es <strong>dem</strong> Antragsteller innerhalb der in § 8 Abs. 3 genannten Zeit nicht möglich, Ersatzpflanzungen<br />
vorzunehmen, kann er bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung die Festsetzung einer Pflanzabgabe<br />
beantragen. Sie berechnet sich mit ¾ einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme.<br />
Grundlage für die Berechnung sind durchschnittliche Preise für Bäume aus Baumschulen<br />
sowie eine Pflanzpauschale in Höhe von 30 Prozent <strong>des</strong> Materialwertes. Die Pflanzabgabe<br />
wird von der <strong>Stadt</strong> zweckgebunden zur Neupflanzung von Gehölzen und deren Pflege verwandt.<br />
(6) Die Ersatzpflanzung gilt nur dann als wirksam vollzogen, wenn die Gehölze anwachsen.<br />
Angewachsen ist ein Gehölz, wenn es am Ende der dritten Vegetationsperiode einen austriebsfähigen<br />
Zustand <strong>auf</strong>weist. Wächst die Ersatzpflanzung nicht an, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong><br />
am gleichen Standort eine Wiederholung der Ersatzpflanzung verlangen. Ersatzpflanzung<br />
kann auch an anderen geeigneten Standorten so lange verlangt werden, bis der wirksame<br />
Vollzug im Sinne von Satz 1 festgestellt wird.<br />
(7) Zur Ersatzpflanzung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen<br />
§ 4 vornimmt oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder eine Befreiung nach §<br />
7 erhalten hat.<br />
(8) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong> kann auch Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind zur<br />
Abwendung von Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung<br />
<strong>des</strong> nach § 2 geschützten Gehölzbestan<strong>des</strong> oder zur Minderung der Folgen der vorgenannten<br />
Handlungen führen. Werden nach § 2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom<br />
Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht. Muss das<br />
nach § 2 geschützte Gehölz <strong>auf</strong> Grund der Beschädigung und <strong>dem</strong> daraus resultierenden<br />
Verlust an Lebenskraft innerhalb von 3 Jahren beseitigt werden, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Thum</strong> den<br />
Verursacher zur Ersatzpflanzung verpflichten.