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Amtsblatt der Gemeinde Veranstaltungskalender

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Kabelsketal - 4 -<br />

04/2013<br />

Bekanntmachung des Beschlusses<br />

über die Einbeziehungssatzung<br />

„Am Umspannwerk“ <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Kabelsketal<br />

(OT Kleinkugel)<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at Kabelsketal hat mit Beschluss vom 30.01.2013<br />

die Einbeziehungssatzung „Am Umspannwerk“, bestehend aus<br />

<strong>der</strong> Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung gemäß<br />

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 6 und<br />

§ 10 BauGB beschlossen.<br />

Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt<br />

gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in<br />

Kraft.<br />

Je<strong>der</strong>mann kann die Satzung und die Begründung dazu, ab dem<br />

Tage <strong>der</strong> Bekanntmachung in <strong>der</strong> Bauverwaltung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

Kabelsketal, Lange Str. 18 in 06184 Kabelsketal (OT Gröbers)<br />

während folgen<strong>der</strong> Sprechzeiten<br />

Montag:<br />

9.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr<br />

Dienstag: 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr<br />

Donnerstag: 9.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr<br />

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung <strong>der</strong> Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln <strong>der</strong> Abwägung<br />

sowie Rechtsfolgen des § 215 BauGB wir hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung <strong>der</strong> dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />

und<br />

2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres<br />

seit <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung schriftlich gegenüber<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> unter Darlegung des die Verletzung begründenden<br />

Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.<br />

4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

für Eingriffe in eine bisher zulässige<br />

Nutzung durch diese Einbeziehungssatzung und über das Erlöschen<br />

von Entschädigungsansprüchen wir hingewiesen.<br />

Kabelsketal, 06.02.2013<br />

Hambacher<br />

Bürgermeister<br />

Ausschreibung zur Schöffenwahl 2013<br />

Im ersten Halbjahr 2013 werden bundesweit die Schöffen und<br />

Jugendschöffen für die Amtszeit von 2014 bis 2018 gewählt.<br />

Gesucht werden in unserer <strong>Gemeinde</strong> insgesamt 11 Frauen<br />

und Männer, die am Amtsgericht Halle und Landgericht Halle<br />

als Vertreter des Volkes an <strong>der</strong> Rechtsprechung in Strafsachen<br />

teilnehmen.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at hat durch Beschluss eine Vorschlagsliste mit<br />

mindestens 11 Kandidaten aufzustellen - doppelt so viele Kandidaten,<br />

wie an Schöffen benötigt werden - welche dem Schöffenwahlausschuss<br />

beim Amtsgericht vorgelegt wird. Dieser<br />

wählt in <strong>der</strong> zweiten Jahreshälfte 2013 aus diesen Vorschlägen<br />

die Haupt- und Hilfsschöffen.<br />

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

wohnen und am 01.01.2014 zwischen 25 und 69 Jahre<br />

alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die<br />

die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt<br />

wurde o<strong>der</strong> gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer<br />

schweren Straftat schwebt, die zum Verlust <strong>der</strong> Übernahme<br />

von Ehrenämtern führen kann, ist von <strong>der</strong> Wahl ausgeschlossen.<br />

Auch hauptamtlich in o<strong>der</strong> für die Justiz Tätige (Richter,<br />

Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer,<br />

Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht<br />

zu Schöffen gewählt werden.<br />

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das<br />

Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen<br />

können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis<br />

erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise<br />

würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes<br />

Geschehen so ereignet hat o<strong>der</strong> nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen,<br />

Gutachten o<strong>der</strong> Urkunden ableiten können. Die<br />

Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich<br />

aus beruflicher Erfahrung und/o<strong>der</strong> gesellschaftlichem Engagement<br />

rekrutieren. Dabei steht nicht <strong>der</strong> berufliche Erfolg im Mittelpunkt,<br />

son<strong>der</strong>n die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen<br />

erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen<br />

verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und<br />

Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen<br />

des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.<br />

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über<br />

Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen<br />

von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken<br />

gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren,<br />

um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist,<br />

braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff<br />

in das Leben an<strong>der</strong>er Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit<br />

müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt<br />

werden, etwa wenn <strong>der</strong> Angeklagte auf Grund seines Verhaltens<br />

o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist<br />

o<strong>der</strong> die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung<br />

ausgesprochen hat.<br />

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede<br />

Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit<br />

in dem Gericht erfor<strong>der</strong>lich. Gegen beide Schöffen kann niemand<br />

verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung<br />

o<strong>der</strong> Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten.<br />

Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige<br />

Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung o<strong>der</strong> für einen<br />

Freispruch wegen mangeln<strong>der</strong> Beweislage gegen die öffentliche<br />

Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht<br />

anstreben.<br />

In <strong>der</strong> Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren<br />

Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch<br />

zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen<br />

lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in <strong>der</strong> Hauptverhandlung<br />

das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend<br />

verständlich machen, auf den Angeklagten wie an<strong>der</strong>e Prozessbeteiligte<br />

eingehen können und an <strong>der</strong> Beratung argumentativ

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