Amtsblatt der Gemeinde Veranstaltungskalender
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Kabelsketal - 4 -<br />
04/2013<br />
Bekanntmachung des Beschlusses<br />
über die Einbeziehungssatzung<br />
„Am Umspannwerk“ <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Kabelsketal<br />
(OT Kleinkugel)<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at Kabelsketal hat mit Beschluss vom 30.01.2013<br />
die Einbeziehungssatzung „Am Umspannwerk“, bestehend aus<br />
<strong>der</strong> Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung gemäß<br />
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 6 und<br />
§ 10 BauGB beschlossen.<br />
Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt<br />
gemacht.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in<br />
Kraft.<br />
Je<strong>der</strong>mann kann die Satzung und die Begründung dazu, ab dem<br />
Tage <strong>der</strong> Bekanntmachung in <strong>der</strong> Bauverwaltung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
Kabelsketal, Lange Str. 18 in 06184 Kabelsketal (OT Gröbers)<br />
während folgen<strong>der</strong> Sprechzeiten<br />
Montag:<br />
9.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr<br />
Dienstag: 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr<br />
Donnerstag: 9.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr<br />
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.<br />
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung <strong>der</strong> Verletzung<br />
von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln <strong>der</strong> Abwägung<br />
sowie Rechtsfolgen des § 215 BauGB wir hingewiesen.<br />
Unbeachtlich werden demnach<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />
Verletzung <strong>der</strong> dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />
und<br />
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />
Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres<br />
seit <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung schriftlich gegenüber<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> unter Darlegung des die Verletzung begründenden<br />
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.<br />
4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />
für Eingriffe in eine bisher zulässige<br />
Nutzung durch diese Einbeziehungssatzung und über das Erlöschen<br />
von Entschädigungsansprüchen wir hingewiesen.<br />
Kabelsketal, 06.02.2013<br />
Hambacher<br />
Bürgermeister<br />
Ausschreibung zur Schöffenwahl 2013<br />
Im ersten Halbjahr 2013 werden bundesweit die Schöffen und<br />
Jugendschöffen für die Amtszeit von 2014 bis 2018 gewählt.<br />
Gesucht werden in unserer <strong>Gemeinde</strong> insgesamt 11 Frauen<br />
und Männer, die am Amtsgericht Halle und Landgericht Halle<br />
als Vertreter des Volkes an <strong>der</strong> Rechtsprechung in Strafsachen<br />
teilnehmen.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at hat durch Beschluss eine Vorschlagsliste mit<br />
mindestens 11 Kandidaten aufzustellen - doppelt so viele Kandidaten,<br />
wie an Schöffen benötigt werden - welche dem Schöffenwahlausschuss<br />
beim Amtsgericht vorgelegt wird. Dieser<br />
wählt in <strong>der</strong> zweiten Jahreshälfte 2013 aus diesen Vorschlägen<br />
die Haupt- und Hilfsschöffen.<br />
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
wohnen und am 01.01.2014 zwischen 25 und 69 Jahre<br />
alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die<br />
die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer<br />
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt<br />
wurde o<strong>der</strong> gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer<br />
schweren Straftat schwebt, die zum Verlust <strong>der</strong> Übernahme<br />
von Ehrenämtern führen kann, ist von <strong>der</strong> Wahl ausgeschlossen.<br />
Auch hauptamtlich in o<strong>der</strong> für die Justiz Tätige (Richter,<br />
Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer,<br />
Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht<br />
zu Schöffen gewählt werden.<br />
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das<br />
Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen<br />
können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis<br />
erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise<br />
würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes<br />
Geschehen so ereignet hat o<strong>der</strong> nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen,<br />
Gutachten o<strong>der</strong> Urkunden ableiten können. Die<br />
Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich<br />
aus beruflicher Erfahrung und/o<strong>der</strong> gesellschaftlichem Engagement<br />
rekrutieren. Dabei steht nicht <strong>der</strong> berufliche Erfolg im Mittelpunkt,<br />
son<strong>der</strong>n die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen<br />
erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen<br />
verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und<br />
Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen<br />
des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.<br />
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über<br />
Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen<br />
von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken<br />
gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren,<br />
um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten<br />
weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist,<br />
braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff<br />
in das Leben an<strong>der</strong>er Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit<br />
müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt<br />
werden, etwa wenn <strong>der</strong> Angeklagte auf Grund seines Verhaltens<br />
o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist<br />
o<strong>der</strong> die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung<br />
ausgesprochen hat.<br />
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede<br />
Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit<br />
in dem Gericht erfor<strong>der</strong>lich. Gegen beide Schöffen kann niemand<br />
verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung<br />
o<strong>der</strong> Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten.<br />
Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige<br />
Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung o<strong>der</strong> für einen<br />
Freispruch wegen mangeln<strong>der</strong> Beweislage gegen die öffentliche<br />
Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht<br />
anstreben.<br />
In <strong>der</strong> Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren<br />
Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch<br />
zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen<br />
lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in <strong>der</strong> Hauptverhandlung<br />
das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend<br />
verständlich machen, auf den Angeklagten wie an<strong>der</strong>e Prozessbeteiligte<br />
eingehen können und an <strong>der</strong> Beratung argumentativ