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2011 40 JAHRE KOLLEGIALE LEITUNG im Kirchenkreis Spandau

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§ 4<br />

Geschäftsordnung<br />

(1) Das Kollegium wählt für ein Jahr seinen Sprecher und dessen Stellvertreter.<br />

(2) Angelegenheiten, die einem Mitglied des Kollegiums in Ausübung der Seelsorge bekannt werden,<br />

dürfen nur unter ausdrücklicher Zust<strong>im</strong>mung des Betroffenen <strong>im</strong> Kollegium verhandelt werden.<br />

(3) An Verhandlungen außerhalb des Kollegiums können mehrere Mitglieder des Kollegiums teilnehmen,<br />

sofern dies nicht <strong>im</strong> Widerspruch zu Absatz 2 steht.<br />

(4) Das Kollegium tritt in der Regel wöchentlich zusammen. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.<br />

Im Übrigen ist Artikel 57 Nr. 1 bis 6 der Grundordnung als Geschäftsordnung des Kollegiums sinngemäß<br />

anwendbar.<br />

§ 5<br />

Verteilung der Aufgaben<br />

(1) Die Verteilung der Aufgaben des Kollegiums auf dessen Mitglieder regelt ein Geschäftsverteilungsplan.<br />

Er wird vom Kreiskirchenrat aufgestellt.<br />

(2) Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan ist jedes Mitglied des Kollegiums <strong>im</strong> Rahmen seines<br />

Aufgabenbereichs beauftragt, die Geschäfte des Kollegiums zu führen. Ist ein Beschluss des Kollegiums<br />

erforderlich, hat in eiligen Fallen jedes Mitglied bis Zum Zusammentritt des Kollegiums<br />

einstweilen das Erforderliche zu veranlassen.<br />

§ 6<br />

Vertretung<br />

Die Vertretung des Kollegiums steht dem Sprecher zu, außerdem jedem Mitglied <strong>im</strong> Rahmen seines<br />

Aufgabenbereichs. Die Vertretung des Kollegiums in anderen Gremien richtet sich nach dem<br />

Geschäftsverteilungsplan.<br />

§ 7<br />

Kreiskirchenrat<br />

(1) Der Kreiskirchenrat besteht aus dem Vorsitzenden der Kreissynode sowie höchstens sechs<br />

Pfarrern und höchstens sechs Kreisältesten. Mindestens ein Pfarrer muss <strong>im</strong> Gemeindepfarramt<br />

fest angestellt sein. Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften oder Werken beruflich tätigen Mitarbeiter<br />

einschließlich der Pfarrer darf die Hälfte aller Mitglieder des Kreiskirchenrats nicht erreichen<br />

(Grundordnung Artikel 88 Abs. 3 Satz 2).<br />

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