Lieferantenrahmenvertrag Gas mit Anlagen (PDF) - Stadtwerke
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Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine e registrierende Lastgangmes-<br />
sung in den zuvor beschriebenen Fällen trägt, soweit nicht abweichend geregelt, der Transport-<br />
kunde.<br />
Nach dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierendenn Lastgangmessung werden - un-<br />
- die<br />
abhängig von der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme<br />
und Jahresenergiemengen Preise für registrierende Lastgangmessung gemäß<br />
veröffentlichten Preisblättern des Netzbetrei-<br />
bers angewendet.<br />
§ 7 Unterbrechung<br />
der Netznutzung<br />
1. Eine Unterbrechung der Netznutzung ist in den folgenden Fällen zulässig:<br />
a)<br />
geplante/vorhersehbaree Unterbrechungen<br />
aa)<br />
bb)<br />
zur Vornahme betriebsnotwendiger Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, In-<br />
der<br />
standsetzung)<br />
zur Vornahme von Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung undd zur Erweiterung<br />
<strong>Anlagen</strong><br />
b)<br />
unvorhersehbare Unterbrechungen<br />
aa)<br />
bb)<br />
cc)<br />
dd)<br />
c)<br />
vertraglich vereinbarte bzw. sonstige Unterbrechungen<br />
aa)<br />
im Fall von vertraglich vereinbarter unterbrechbarer AnschlussnutzA<br />
tzung<br />
bb)<br />
um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung<br />
von Messeinrichtungen zu verhindern<br />
zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs<br />
bei Störungen auf Grund höherer Gewalt<br />
auf Grund nicht planbarer Instandsetzungsmaßnahmen<br />
um eine un<strong>mit</strong>telbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem<br />
Wert abzuwenden<br />
bei Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transport-<br />
kunden, soweit dieser hierzuu berechtigt ist, nach den Regeln einer gesondert abge-<br />
schlossenen Vereinbarung zwischen Transportkunde<br />
und Netzbetreiber<br />
oder vor Anbringung<br />
cc)<br />
dd)<br />
um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder<br />
störende Rückflüsse auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen<br />
sind<br />
bei Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder -nutzers gemäß § 24 Abs. 2 Nie-<br />
des<br />
derdruckanschlussverordnung (NDAV) bzw. gegen entsprechende Regelungen<br />
Netzanschluss-/ Anschlussnu<br />
utzungsvertrages.<br />
2. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung gemäß Ziffer 1 a) und b) unverzüglich zu beheben.<br />
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