Lieferantenrahmenvertrag Gas mit Anlagen (PDF) - Stadtwerke
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diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-<strong>Gas</strong>es an diesem Ausspeisepunktt entspre-<br />
bleiben<br />
chend zu<br />
reduzieren. Sämtliche Rechte dess Transportkunden gegenüber dem Netzbetreiber unberührt. Jeder Vertragspartnerr hat den anderen Vertragspartner unverzüglich<br />
zu informieren, wenn<br />
er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-<strong>Gas</strong> an einem<br />
Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine<br />
Übergabe von Off-Spec-<strong>Gas</strong> zu erwarten ist.<br />
§ 4 Datenaustausch und Vertraulichkeit<br />
1. Der Datenaustausch nach<br />
GeLi <strong>Gas</strong> erfolgt in den von der BundesnetzagB<br />
gentur vorgegebenen<br />
Nachrichtenformaten und Fristen.<br />
2. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang <strong>mit</strong> derr Durchführung dieses Vertrages<br />
erhobenen, über<strong>mit</strong>telten<br />
oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich<br />
behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von v § 6a EnWG und der daten-<br />
sind<br />
schutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragsparteien berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs-<br />
- und Vertragsdaten (insbesondere für die Erfassung, Bidem<br />
Um-<br />
lanzierung und<br />
Abrechnung der <strong>Gas</strong>lieferungen sowie der Netznutzung) an Dritte in<br />
fang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen<br />
Abwick-<br />
lung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist.<br />
3. Bei einer Geschäftsdatenanfrage nachh GeLi <strong>Gas</strong> sichert der TransportkunT<br />
nde die Bevollmächti-<br />
von<br />
gung durch den Anschlussnutzer für diese zu. Der<br />
Transportkunde stellt den Netzbetreiber<br />
Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesichertez<br />
e Vollmachen<br />
tatsäch-<br />
Einzelfällen die<br />
Vorlage der Vollmacht zu verlangen.<br />
4. Für Letztverbraucher <strong>mit</strong> registrierender Lastgangmessung undd einem in der Regel nicht planba-<br />
lich nicht oder nicht rechtswirksam vorliegen. Der Netzbetreiber behält sichh vor, in begründeten<br />
ren, extrem hohen und extrem schwankenden <strong>Gas</strong>verbrauch<br />
kann der Netzbetreiber<br />
vorherige<br />
technische Ausspeisemeldungen und die Einhaltung der technischen Grenzen gemäß<br />
§ 8 Abs.<br />
5 <strong>Gas</strong>NZV verlangen, soweit dies für die Systemintegrität des Netzes N erforderlich ist und geson-<br />
in der<br />
dert vereinbart<br />
wurde. In diesem Fall informiert der Netzbetreiber den Transportkunden Regel 1 Monat<br />
vorab in Textform über das Bestehen der Verpflichtung zu einer vorherigen tech-<br />
nischen Ausspeisemeldung.<br />
§ 5 Registrierendee Lastgangmessung und Standardlastprofilverfahren<br />
1. Sofern in der Anlage 3 keine abweichenden Grenzwerte nachh § 24 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV festgelegt f<br />
wurden, wendet der Netzbetreiber fürr die Allokation der Ausspeisemengen von Letztverbrau-<br />
bis<br />
chern <strong>mit</strong> einer stündlichenn Ausspeiseleistung bis zu 500 kW und einer Jahresenergiemenge zu<br />
1.500.000 kWh Standardlastprofilee an. In allen anderen Fällen erfolgt eine registrierende<br />
Lastgangmessung. Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche<br />
Standardlastprofile zur Anwendung kommen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Rege-<br />
lung zur Anwendung von Standardlastp<br />
profilen gemäß Anlage 3. 3 § 6 Ziffer 9 bleibt unberührt.<br />
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