Lieferantenrahmenvertrag Gas mit Anlagen (PDF) - Stadtwerke
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Für RLM-Entnahmestellen ergibt sich der endgültige Arbeitspreis für die gesamtee im Abrech-<br />
nungszeitraum (§ 5) entnommene<br />
Menge in ct/ /kWh aus der in Anlage 4 (Preisblatt) aufgeführ-<br />
ten Arbeitspreistabelle<br />
nach dem Stufenpreismodell. Da sich der endgültige Arbeitspreis in<br />
ct/kWh erst<br />
nach Er<strong>mit</strong>tlung der gesamten im Abrechnungs<br />
zeitraum (§ 5) entnommenen Mengee<br />
bestimmen<br />
lässt, ist der Netzbetreiber berechtigt, bei der monatlichen Abrechnung vorläufig den<br />
Arbeitspreis zugrunde zu legen, der sich aus der im vorherigen Abrechnungszeitraum (§ 5) ent-<br />
nommenenn Jahresmenge ergibt. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbe-<br />
treiber einee Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dasss<br />
die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.<br />
SLP Abschläge<br />
Für SLP-Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznut-<br />
zung zählpunktgenau Abschlagsza<br />
ahlungen auf der Basis der letzten Jahresabrechungen der<br />
jeweiligen Entnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen<br />
Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letztee Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbe-<br />
treiber einee Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dasss<br />
die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ändernn<br />
sich die vertraglichen<br />
Entgelte, so können die nach der Entgeltänderung anfallenden Ab-<br />
schlagszahlungen entsprechend der Entgeltänderung angepasst werden.<br />
Jahresendabrechnung<br />
Nach Über<strong>mit</strong>tlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für f jede SLP-Entnahmestelle - sowie<br />
erforderlichenfalls für RLM-Entnahm<br />
mestellen wegen einer Abweichung des vorläufig nach Abs. 1<br />
angesetzten Arbeitspreises zum endgültig anzusetzenden<br />
Arbeitspreiss - eine Jahresendrech-<br />
nung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungs-<br />
relevanten Entgeltbestandteile undd unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abge-<br />
rechnet wird.<br />
RLM-Abrechnung bei unterjährigem Lieferantenwechsel<br />
Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Entnahmestelle zu einemm anderen Zeitpunkt als<br />
dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, legt der Netzbetreiber für die Abrech-<br />
nung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkundenn die höchste<br />
Leistung in<br />
den letzten zwölf Monaten vorr dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-<br />
Entnahmestelle zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendei-<br />
nem Transportkunden<br />
beliefert worden ist, legt<br />
der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung<br />
an dieser Entnahmestelle zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Entnah-<br />
mestelle am<br />
Ende des Abrechnungszeitraums<br />
(§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Ab-<br />
rechnung des Leistungspreises diee höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5)<br />
zugrunde.<br />
Für die Bestimmung des Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen b Transportkunden legt der<br />
Netzbetreiber einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung derr letzten Ab-<br />
lesedaten zugrunde. Der nach dieser Hochrechnung er<strong>mit</strong>telte Arbeitspreis wird für die Mengenn<br />
abgerechnet, die der bisherige Transportkunde<br />
innerhalb des d Abrechnungszeitraums (§ 5) ge-<br />
liefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Entnahmestelle am Ende des Ab-<br />
rechnungszeitraums (§<br />
5) beliefert, , legt der Netzbetreiber für f die Bestimmung des Arbeitsprei-<br />
ses den abgelesenen<br />
Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde und wendet<br />
diesen Arbeitspreis auf die Mengee an, die der neue Transportkundee innerhalb des Abrech-<br />
nungszeitraums (§ 5) geliefert hat.<br />
Die Leistungspreisentgelte sowie das Entgelt für den Messstellenbetrieb werden entsprechend<br />
dem tatsächlichen Belieferungszeitraum jeweils<br />
zeitanteilig berechnet.<br />
SLP-Abrechnung bei unterjährigem Lieferantenwechsell<br />
Sofern ein Lieferantenwechsel für eine SLP-Entnahmestelle zu einemm anderen Zeitpunkt als<br />
dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) erfolgt, legt der Netzbetreiber für die Bestimmung<br />
des mengenabhängigen Grundpreises und des Arbeitspreises gegenüber dem<br />
bisherigen<br />
Transportkunden einenn hochgerechneten Jahresverbrauchh unter Berücksichtigungg der letzten<br />
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